TVöD Versetzung

§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Versetzung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).

Auszug aus § 4:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:
§ 4 Abs. 1 TVöD regelt die Versetzung von Beschäftigten innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Vorschrift erlaubt es dem Arbeitgeber, Beschäftigte innerhalb desselben Arbeitgebers an einen anderen Arbeitsort oder in eine andere Dienststelle zu versetzen, sofern dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist. Sie stellt eine wichtige Grundlage für flexibles Personalmanagement im öffentlichen Dienst dar.

Für Arbeitgeber bedeutet § 4 Abs. 1 TVöD: Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst hat § 4 Abs. 1 TVöD mehrere wichtige Implikationen: Abgrenzungen: Beispielhafte Diskussionen zu Versetzungen nach TVöD aus unseren Foren:



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