TVöD Versetzung
§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Versetzung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).Auszug aus § 4:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Kommentierung:
§ 4 Abs. 1 TVöD regelt die Versetzung von Beschäftigten innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Vorschrift erlaubt es dem Arbeitgeber, Beschäftigte innerhalb desselben Arbeitgebers an einen anderen Arbeitsort oder in eine andere Dienststelle zu versetzen, sofern dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist. Sie stellt eine wichtige Grundlage für flexibles Personalmanagement im öffentlichen Dienst dar.
Für Arbeitgeber bedeutet § 4 Abs. 1 TVöD:
- Gestaltungsspielraum: Die Norm ermöglicht eine bedarfsgerechte Personaleinsatzplanung, etwa bei organisatorischen Umstrukturierungen, Personalengpässen oder Standortverlagerungen.
- Rechtssicherheit: Der Passus schafft eine rechtlich abgesicherte Grundlage für Entscheidungen zur Versetzung ohne Änderungsvertrag.
- Anhörung des Personalrats: Dennoch ist die Beteiligung der Personalvertretung nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz obligatorisch, um die Maßnahme wirksam umzusetzen.
- Kein einseitiger Nachteil: Zwar kann die Versetzung ohne Zustimmung erfolgen, doch müssen dienstliche oder betriebliche Gründe konkret vorliegen – reine Willkür ist ausgeschlossen.
- Schutz vor Überforderung und Unterforderung: Die neue Tätigkeit muss gleichwertig mit der bisherigen sein. Eine Degradierung oder eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht zulässig, solange keine Vertragsänderung vorliegt.
- Familiäre und soziale Belange: In der Praxis sind persönliche Umstände, z. B. Kinderbetreuung oder Pflegeverpflichtungen, regelmäßig zu berücksichtigen – sie fließen in die Interessenabwägung ein, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz stehen.
- Abordnung: Ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Zuweisung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
- Personalgestellung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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