TVöD Versetzung

Die Versetzung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist in § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Sie betrifft den dauerhaften Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb desselben Arbeitgebers.

Tarifliche Regelung zur Versetzung (§ 4 TVöD)

Auszug aus § 4 Abs. 1 TVöD:

Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Einordnung und Bedeutung der Versetzung

§ 4 Abs. 1 TVöD erlaubt es dem Arbeitgeber, Beschäftigte dauerhaft an einen anderen Arbeitsort oder in eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers zu versetzen, wenn hierfür dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen.

Die Vorschrift bildet eine zentrale Grundlage für organisatorische Anpassungen, z. B. bei Umstrukturierungen, Personalengpässen oder Standortverlagerungen.

Perspektive der Arbeitgeber

Aus Sicht des Arbeitgebers dient die Versetzung einer flexiblen und rechtssicheren Personalsteuerung.

Perspektive der Beschäftigten

Für Beschäftigte ist eine Versetzung regelmäßig mit Veränderungen des Arbeitsalltags verbunden, ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Abgrenzung zu anderen Maßnahmen

Die Versetzung ist klar von anderen personellen Maßnahmen zu unterscheiden:

Häufige Fragen zur Versetzung (FAQ)

Kann ich gegen eine Versetzung Widerspruch einlegen?

Ein formeller Widerspruch ist tariflich nicht vorgesehen. Beschäftigte können jedoch Einwände geltend machen, insbesondere bei fehlenden dienstlichen Gründen oder unzumutbaren persönlichen Belastungen.

Braucht der Arbeitgeber meine Zustimmung?

Nein. Eine Versetzung kann grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Beschäftigten erfolgen, sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Darf sich mein Entgelt durch eine Versetzung verschlechtern?

Nein. Eine Versetzung darf nicht zu einer Herabgruppierung oder sonstigen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen, solange kein Änderungsvertrag abgeschlossen wird.

Muss der Personalrat beteiligt werden?

Ja. Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz.

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