Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD einfach erklärt

Bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefreiung wird das Entgelt im TVöD grundsätzlich weitergezahlt. § 21 TVöD regelt dabei, welche Zuschläge und variablen Entgeltbestandteile in die Berechnung der Entgeltfortzahlung einfließen.

Wichtig ist vor allem die Durchschnittsberechnung der letzten drei vollen Kalendermonate.

Kurz zusammengefasst:
  • Tabellenentgelt wird vollständig weitergezahlt
  • Zuschläge zählen oft anteilig mit
  • Grundlage sind die letzten 3 vollen Kalendermonate
  • Überstundenvergütung wird meist nicht berücksichtigt

Wie wird die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD berechnet?

Bei der Entgeltfortzahlung im TVöD wird zwischen festen und variablen Entgeltbestandteilen unterschieden.

Zu den variablen Entgeltbestandteilen zählen insbesondere:

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Entgeltfortzahlung.

Beispiel zur Berechnung der Entgeltfortzahlung

Eine Beschäftigte im Krankenhaus erhält neben ihrem Tabellenentgelt regelmäßig:

Wird die Beschäftigte krank oder nimmt Urlaub, werden diese variablen Bestandteile nicht einfach gestrichen. Stattdessen wird aus den letzten drei vollen Kalendermonaten ein Durchschnitt berechnet.

Dadurch bleibt die Entgeltfortzahlung näher am tatsächlichen Durchschnittsverdienst.

Wichtig: Überstundenvergütung zählt grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung.

Welche Zuschläge werden bei Krankheit im TVöD weitergezahlt?

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten neben dem Tabellenentgelt zusätzliche variable Entgeltbestandteile.

Diese Zuschläge können bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefreiung teilweise in die Entgeltfortzahlung einfließen.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Durchschnitts der letzten drei vollen Kalendermonate.

Nicht berücksichtigt werden dagegen insbesondere:

Praxisrelevanz von § 21 TVöD

§ 21 TVöD ist vor allem bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung wichtig. In der Praxis geht es häufig um folgende Fragen:

Typische Fehler bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD kommt es in der Praxis häufig zu Fehlern. Besonders problematisch sind variable Zuschläge, Arbeitszeitänderungen und die Frage, welche Entgeltbestandteile überhaupt berücksichtigt werden dürfen.

Überstunden werden fälschlich eingerechnet

Ein häufiger Fehler besteht darin, Überstundenvergütung in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.

Variable Zuschläge werden vergessen

Oft werden bei Krankheit oder Urlaub nur Tabellenentgelt und feste Zulagen weitergezahlt. Dabei können auch variable Entgeltbestandteile relevant sein.

Diese Zuschläge fließen grundsätzlich über die Durchschnittsberechnung der letzten drei vollen Kalendermonate ein.

Falscher Berechnungszeitraum

Maßgeblich sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Entgeltfortzahlung.

In der Praxis werden jedoch häufig:

Änderungen der Arbeitszeit werden nicht berücksichtigt

Bei einer Änderung der individuellen Arbeitszeit beginnt der Berechnungszeitraum grundsätzlich neu.

Werden alte Zeiträume trotzdem weiterverwendet, kann die Entgeltfortzahlung falsch berechnet werden.

Leistungsentgelt und Jahressonderzahlung werden irrtümlich berücksichtigt

Nicht alle Zahlungen zählen zur Bemessungsgrundlage.

Fehler bei der Entgeltfortzahlung entstehen im TVöD besonders häufig bei variablen Zuschlägen, Arbeitszeitänderungen und der Abgrenzung nicht berücksichtigungsfähiger Entgeltbestandteile.
Der Inhalt des § 21 TVöD im TVöD-Verwaltung:

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und § 23 Abs. 3.

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
  1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
  2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
  3. Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln.
  4. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Irrtum 1: „Bei Krankheit wird nur das Tabellenentgelt weitergezahlt.“

  • falsch
  • auch variable Entgeltbestandteile können berücksichtigt werden
  • maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate

Irrtum 2: „Alle Zuschläge fließen automatisch in die Berechnung ein.“

  • falsch
  • Überstundenvergütung und Mehrarbeitsentgelt bleiben grundsätzlich außen vor
  • auch Leistungsentgelt und Jahressonderzahlung werden nicht berücksichtigt

Irrtum 3: „Teilzeitänderungen haben keinen Einfluss auf die Berechnung.“

  • falsch
  • bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit beginnt der Berechnungszeitraum neu

Irrtum 4: „Bereitschaftsdienst zählt nie zur Entgeltfortzahlung.“

  • falsch
  • Bereitschaftsdienstvergütung kann in die Durchschnittsberechnung einfließen

Merksatz:
Für die Entgeltfortzahlung zählt nicht nur das Tabellenentgelt, sondern oft auch der Durchschnitt variabler Zuschläge.


  • ☐ Werden neben dem Tabellenentgelt Zuschläge gezahlt?
  • ☐ Gab es Nachtarbeit, Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst?
  • ☐ Liegen drei volle Kalendermonate für die Durchschnittsberechnung vor?
  • ☐ Gab es kürzlich eine Änderung der Arbeitszeit?
  • ☐ Wurden Überstunden korrekt herausgerechnet?
  • ☐ Wurden Leistungsentgelt und Jahressonderzahlung ausgeschlossen?

Hinweis:
Fehler bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung kommen insbesondere bei variablen Zuschlägen und Arbeitszeitänderungen häufig vor.

FAQ – Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung im TVöD

Werden Nachtzuschläge bei Krankheit weitergezahlt?
Ja. Nachtzuschläge können als variable Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung nach § 21 TVöD einfließen.

Werden Überstunden bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt?
Nein. Überstundenvergütung und Mehrarbeitsentgelt werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Welcher Zeitraum zählt für die Durchschnittsberechnung?
Maßgeblich sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Entgeltfortzahlung.

Was passiert bei einer Änderung der Arbeitszeit?
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit beginnt der Berechnungszeitraum grundsätzlich neu.

Werden Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft berücksichtigt?
Ja. Bereitschaftsdienstvergütung und Rufbereitschaft können in die Durchschnittsberechnung einfließen.

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