TVöD Arbeitsvertrag
§ 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die grundlegenden formellen Anforderungen an den Arbeitsvertrag, die Probezeit sowie die Wirksamkeit von Nebenabreden. Die Vorschrift dient vor allem der Rechtssicherheit und Transparenz der Vertragsbedingungen.
Rechtsgrundlage
Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:
§ 2 Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Bedeutung der Schriftform
Der Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Ein bloß mündlicher oder stillschweigender Vertragsschluss genügt nicht den tariflichen Anforderungen.
- Gilt auch für Vertragsänderungen
- Dient der Beweissicherung und Rechtssicherheit
- Schützt beide Vertragsparteien
Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer: Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- Arbeitgeber: Zahlung der vereinbarten Vergütung
Welche Punkte sollten im Vertrag geregelt sein?
- Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
- Beschreibung der Tätigkeit
- Arbeitsort
- Einstufung in eine Stufe
- übertarifliche Stufenzuordnung
- Übernahme bereits absolvierter Stufenlaufzeiten
- Zulagen (z. B. Fachkräftezulage)
Zudem ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten.
Typische Vertragsklauseln im TVöD
- Verpflichtung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden
- Versetzungsvorbehalt innerhalb der Entgeltgruppe
Solche Klauseln sind grundsätzlich verhandelbar und können einvernehmlich geändert oder gestrichen werden.
Nebenabreden
Nebenabreden sind Vereinbarungen, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistung oder Vergütung betreffen. Sie sind nach § 2 Abs. 3 TVöD nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
- Fortbildungszusagen und Kostenübernahme
- Rückzahlungsklauseln
- Fahrtkosten- oder Reisekostenerstattungen
- Dienstwagen
- Homeoffice
- Einzelbüro
- Arbeitszeitvereinbarungen
- Vereinbarung bestimmter Arbeitstage
- Nebentätigkeiten
Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Parteien dieselbe Vertragsurkunde unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 BGB). (BAG, Urteil vom 10.02.2004 – 9 AZR 183/03)
Mini-Checkliste & kritische Klauseln
Form & Grundlagen
- Ist der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen?
- Ist eine Probezeit vereinbart (max. 6 Monate)?
- Ist der TVöD ausdrücklich in Bezug genommen?
Tätigkeit & Einsatz
- Ist die Tätigkeit klar beschrieben?
- Ist der Arbeitsort festgelegt oder flexibel?
- Gibt es einen Versetzungsvorbehalt?
Entgelt & Eingruppierung
- Ist die Entgeltgruppe genannt?
- Ist die Stufe festgelegt?
- Wurde eine übertarifliche Stufenzuordnung zugesagt?
- Wurde bereits absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet?
- Sind Zulagen schriftlich geregelt?
Arbeitszeit & Belastung
- Ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit genannt?
- Gibt es Verpflichtungen zu Überstunden, Mehrarbeit oder Rufbereitschaft?
- Sind Arbeitszeitmodelle (z. B. Teilzeit) klar geregelt?
Nebenabreden (nur wirksam bei Schriftform!)
- Fortbildungszusagen / Kostenübernahme
- Rückzahlungsklauseln
- Homeoffice-Zusagen
- Dienstwagen
- Fahrtkosten- oder Reisekostenerstattung
- Zusicherung eines Einzelbüros
Merksatz:
Was nicht schriftlich im Vertrag oder als Nebenabrede fixiert ist, lässt sich später oft nur schwer durchsetzen.
1) Versetzungsvorbehalt
„Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten jederzeit eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.“
- sehr weit gefasst
- ermöglicht erhebliche Aufgabenänderungen
- besser: räumlich, fachlich oder organisatorisch begrenzen
2) Verpflichtung zu Überstunden / Mehrarbeit
„Der Beschäftigte ist verpflichtet, Überstunden, Mehrarbeit und Rufbereitschaft zu leisten.“
- kann zu dauerhafter Mehrbelastung führen
- besser: nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit
3) Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zulagen
„Die Zulage erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
- kann Ansprüche entwerten
- problematisch bei dauerhaft gezahlten Zulagen
4) Widerrufsvorbehalte
„Der Arbeitgeber kann die Zulage jederzeit widerrufen.“
- nur wirksam bei sachlichem Grund
- AGB-rechtlich oft unwirksam
5) Rückzahlungsklauseln
„Fortbildungskosten sind bei Kündigung zurückzuzahlen.“
- nur wirksam bei angemessener Bindungsdauer
- muss transparent und verhältnismäßig sein
Merksatz:
Je unbestimmter und weiter eine Klausel formuliert ist, desto größer ist Ihr späteres Risiko.
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