TVöD Probezeit

Kurz erklärt: Was bedeutet die Probezeit nach dem TVöD?

Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte gegenseitig kennenlernen. In dieser Zeit kann geprüft werden, ob die fachlichen, persönlichen und organisatorischen Erwartungen erfüllt werden.

Die tarifliche Regelung zur Probezeit findet sich in § 2 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Tarifliche Regelung (§ 2 Abs. 4 TVöD)

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Rechtliche Einordnung der Probezeit

Die Probezeit kann sowohl in unbefristeten als auch in befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden. Sie beginnt automatisch, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann auch eine kürzere Probezeit vereinbart oder vollständig auf eine Probezeit verzichtet werden.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit gilt im TVöD eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 34 TVöD), sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung.

Die Kündigung ist sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch die Beschäftigten möglich. Ein besonderer Kündigungsgrund ist während der Probezeit grundsätzlich nicht erforderlich, sofern kein Sonderkündigungsschutz besteht (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung).

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen

Im Tarifgebiet West gelten bei befristeten Arbeitsverträgen zusätzliche Regelungen nach § 30 TVöD. Danach gelten bei sachgrundlos befristeten Verträgen die ersten sechs Wochen und bei befristeten Verträgen mit Sachgrund die ersten sechs Monate als Probezeit.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Mini-FAQ zur Probezeit im TVöD

Kann die Probezeit verlängert werden?

Nein. Eine Verlängerung über die tariflich vorgesehenen sechs Monate hinaus ist grundsätzlich unzulässig.

Gibt es eine Probezeit bei Übernahme nach der Ausbildung?

Nein. Bei einer unmittelbaren Übernahme nach dem Ausbildungsverhältnis entfällt die Probezeit vollständig.

Kann während der Probezeit gekündigt werden?

Ja. Während der Probezeit kann mit verkürzter Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern kein besonderer Kündigungsschutz greift.

Gelten diese Regeln für den gesamten öffentlichen Dienst?

Nein, es gibt Unterschiede zwischen den Tarifverträgen. Auch für Beamte gelten abweichende Vorschriften. Weitere Informationen: Probezeit im öffentlichen Dienst

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