TVöD Probezeit

Der § 2 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Probezeit der Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter):

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Beispielhafte Diskussionen zur Probezeit nach TVöD aus unseren Foren:


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