Berechnung und Auszahlung des Entgelts im TVöD
Der § 24 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, wann und in welcher Höhe Beschäftigte ihr Tabellenentgelt und weitere Entgeltbestandteile erhalten. Er ist die zentrale Vorschrift für Zahltag, Teilzeitquoten, untermonatige Abrechnung und Rundungen.
Häufige Fragen zu § 24 TVöD – kurz beantwortet
- Wann wird mein Gehalt im TVöD ausgezahlt?
Grundsätzlich am letzten Kalendertag des Monats für den laufenden Monat. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Zahltag auf den vorhergehenden Werktag (bei Sonntag sogar auf den zweitvorhergehenden). - Warum bekomme ich Zuschläge oder Zeitzuschläge erst später?
Entgeltbestandteile, die nicht als Monatsbetrag festgelegt sind (z. B. Zeitzuschläge, Durchschnittsentgelte nach § 21 TVöD), werden erst am Zahltag des zweiten Folgemonats fällig. - Bekommen Teilzeitbeschäftigte alle Entgeltbestandteile voll?
Nein. Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile werden anteilig gezahlt – entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft. - Warum ist mein erstes Gehalt oder letztes Gehalt niedriger als erwartet?
Besteht der Entgeltanspruch nur für einen Teil des Monats (z. B. bei Einstellung oder Ausscheiden), wird das Entgelt zeitanteilig berechnet. Maßgeblich sind die tatsächlich anspruchsberechtigten Tage bzw. Stunden. - Wie wird mein Stundenentgelt bei untermonatiger Beschäftigung berechnet?
Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt. Daraus ergibt sich der Stundenwert. - Warum weichen Centbeträge manchmal ab?
Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden aufgerundet, darunter abgerundet. Jeder Entgeltbestandteil wird einzeln gerundet, Zwischenrechnungen erfolgen auf zwei Dezimalstellen. - Darf mein Arbeitgeber Zuschläge pauschal zahlen?
Ja. Bestimmte variable Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) können einzelvertraglich pauschaliert werden.
Kurz erklärt
§ 24 TVöD legt den Kalendermonat als Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt fest und bestimmt den letzten Kalendertag als regulären Zahltag. Er regelt außerdem die anteilige Zahlung bei Teilzeit, die zeitanteilige Abrechnung bei untermonatigem Anspruch, die Berechnung von Stundenentgelten sowie verbindliche Rundungsregeln. Nicht monatlich festgelegte Entgeltbestandteile werden zeitlich verzögert ausgezahlt.
Der Inhalt des § 24 TVöD im TVöD-Verwaltung:
(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
(Fassung: Änderungsvereinbarungen Nr. 16 bis 18 vom 1. Oktober 2024)
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