Sterbegeld im öffentlichen Dienst nach TVöD
§ 23 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Tarifliche Regelung zum Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TVöD)
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Einordnung und Höhe des Sterbegeldes
Das Sterbegeld richtet sich nach der Entgeltgruppe und Stufe der verstorbenen beschäftigten Person.
Gezahlt wird:
- das Tabellenentgelt für den Sterbemonat (voll),
- zusätzlich das Tabellenentgelt für zwei weitere Monate.
Je nach Todestag kann sich daraus faktisch ein Betrag von nahezu drei Monatsentgelten ergeben.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Sterbegeld
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein aktives Arbeitsverhältnis nach TVöD bestand.
Kein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis am Todestag geruht hat.
Typische Fälle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses sind:
- Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit
- unbezahlter Sonderurlaub
- Bezug einer Erwerbsminderungsrente
- Pflegezeit
- Sabbatical
- freiwilliger Wehrdienst
Auch bei kurzfristigen Beschäftigungen (z. B. Minijobs) oder Tätigkeiten auf Honorarbasis besteht kein Anspruch, da kein Arbeitsverhältnis nach TVöD vorliegt.
Antrag und Auszahlung
Das Sterbegeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss von den Angehörigen beantragt werden.
Tariflich reicht die Auszahlung an einen der Anspruchsberechtigten aus. Diese Zahlung erfüllt den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber vollständig. Eine interne Aufteilung erfolgt – falls erforderlich – im Innenverhältnis der Berechtigten.
Häufige Fragen zum Sterbegeld (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Sterbegeld nach TVöD?
Anspruchsberechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder der verstorbenen beschäftigten Person, sofern das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat.
Wie hoch ist das Sterbegeld?
Das Sterbegeld umfasst das Tabellenentgelt für den Sterbemonat sowie zusätzlich das Tabellenentgelt für zwei weitere Monate.
Besteht Anspruch bei Elternzeit oder Sonderurlaub?
Nein, sofern das Arbeitsverhältnis zum Todeszeitpunkt geruht hat, besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Ja. Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag der Angehörigen unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (z. B. Sterbeurkunde).
Ist das Sterbegeld steuerpflichtig?
Das Sterbegeld zählt grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften. Im Einzelfall können jedoch Freibeträge oder Sonderregelungen gelten.
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