Sterbegeld im öffentlichen Dienst nach TVöD

§ 23 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Sterbegeld nach TVöD – Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch besteht beim Tod eines Beschäftigten mit aktivem Arbeitsverhältnis.
  • Anspruchsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder.
  • Gezahlt werden der Rest des Sterbemonats und zwei weitere Monatsentgelte.
  • Bei ruhendem Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich kein Anspruch.
  • Anspruchsberechtigte müssen ihre Berechtigung nachweisen.

Tarifliche Regelung zum Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TVöD)

Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.

Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.

Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Einordnung und Höhe des Sterbegeldes

Das Sterbegeld richtet sich nach der Entgeltgruppe und Stufe der verstorbenen beschäftigten Person.

Gezahlt wird:

Je nach Todestag kann sich daraus faktisch ein Betrag von nahezu drei Monatsentgelten ergeben.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Sterbegeld

Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein aktives Arbeitsverhältnis nach TVöD bestand.

Kein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis am Todestag geruht hat.

Typische Fälle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses sind:

Auch bei selbstständigen Tätigkeiten oder Honorartätigkeiten besteht kein Anspruch, da kein Arbeitsverhältnis nach TVöD vorliegt.

Auch bei einem Minijob kann ein Anspruch auf Sterbegeld bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD geführt wird.

Wer erhält das Sterbegeld?

Anspruchsberechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder der verstorbenen beschäftigten Person. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, genügt die Auszahlung an eine berechtigte Person. Der Arbeitgeber wird dadurch von seiner Leistungspflicht befreit.

Antrag und Auszahlung

Für die Auszahlung des Sterbegeldes müssen die Anspruchsberechtigten regelmäßig die erforderlichen Nachweise (z. B. Sterbeurkunde) vorlegen.

Tariflich reicht die Auszahlung an einen der Anspruchsberechtigten aus. Diese Zahlung erfüllt den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber vollständig. Eine interne Aufteilung erfolgt – falls erforderlich – im Innenverhältnis der Berechtigten.

Häufige Fragen zum Sterbegeld (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Sterbegeld nach TVöD?

Anspruchsberechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder der verstorbenen beschäftigten Person, sofern das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat.

Wie hoch ist das Sterbegeld?

Das Sterbegeld umfasst das Tabellenentgelt für den Sterbemonat sowie zusätzlich das Tabellenentgelt für zwei weitere Monate.

Besteht Anspruch bei Elternzeit oder Sonderurlaub?

Nein, sofern das Arbeitsverhältnis zum Todeszeitpunkt geruht hat, besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Für die Auszahlung des Sterbegeldes verlangen Arbeitgeber regelmäßig geeignete Nachweise, insbesondere eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Anspruchsberechtigung.

Ist das Sterbegeld steuerpflichtig?

Das Sterbegeld zählt grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften. Im Einzelfall können jedoch Freibeträge oder Sonderregelungen gelten.

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