TVöD Vertreterzulage: Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Was ist die Vertreterzulage nach § 14 TVöD?

Der § 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zahlung einer Zulage, wenn Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Diese Zulage wird in der Praxis häufig als Vertreterzulage bezeichnet.

Ein Anspruch entsteht, wenn die übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, aber keine dauerhafte Höhergruppierung erfolgt.

Wann besteht ein Anspruch auf die Vertreterzulage?

Ein Anspruch auf Vertreterzulage nach § 14 TVöD besteht, wenn

Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 TVöD entsteht der Anspruch, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird. Die Zulage wird dann rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung gezahlt.

Nicht in allen Bundesländern muss die Vertretung mindestens 1 Monat erfolgen. Landesbezirkliche Tarifverträge können kürzere Zeiträume vorsehen. Zum Beispiel ist im TV Entgeltgruppenverzeichnis für die handwerklich tätigen Beschäftigten in Sachsen, Sachsen Sachsen-Anhalt und Thüringen (EGV HWT-SAT) bereits eine Zulage vorgesehen, wenn die Vertretung drei Arbeitstage in Folge ausgeübt wird.

Abgrenzung: Vertreterzulage oder Höhergruppierung?

Die Vertreterzulage ist ausdrücklich als Ausnahme von der Höhergruppierung konzipiert. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zeitlich begrenzt ist.

Eine vorübergehende Übertragung ist z. B. zulässig,

Ist dagegen absehbar, dass die höherwertige Tätigkeit dauerhaft anfällt, kann eine bloß vorübergehende Übertragung unzulässig sein. In diesem Fall kommt eine Höhergruppierung in Betracht.

Wichtig: Tätigkeiten, die im Rahmen einer ständigen Vertretung anfallen (z. B. als ständiger Stellvertreter), gelten regelmäßig als Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und begründen keinen Anspruch auf eine Vertreterzulage.

Wie hoch ist die Vertreterzulage?

Die Höhe der persönlichen Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen

Die Zulage wird ausschließlich für die Dauer der vorübergehenden Übertragung gezahlt.

Praxisfragen (FAQ)

Ab wann wird die Vertreterzulage gezahlt?

Grundsätzlich entsteht der Anspruch nach einem Monat ununterbrochener Ausübung der höherwertigen Tätigkeit. Die Zahlung erfolgt rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung.

Gibt es Ausnahmen von der Monatsfrist?

Ja. In landesbezirklichen Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden. So wird die Zulage in einzelnen Bundesländern bereits nach wenigen Arbeitstagen gezahlt, wenn ein entsprechender Tätigkeitskatalog besteht.

Reicht es aus, wenn der direkte Vorgesetzte die Tätigkeit anordnet?

Nein. Die Übertragung muss zumindest stillschweigend von der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle getragen werden. Allein die Abstimmung mit dem Fachvorgesetzten reicht nicht aus (BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/95).

Hinweise für die Praxis (aus Sicht der Beschäftigten)

Tarifliche Grundlage: § 14 TVöD

Der Tariftext iin der Fassung des TVöD-Verwaltung:

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung der persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

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