TVöD Begriffsbestimmungen
Der § 38 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält zentrale Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung zahlreicher tariflicher Regelungen maßgeblich sind. Er definiert u. a. die Tarifgebiete Ost und West, den Begriff des Betriebs, die einvernehmliche Dienstvereinbarung sowie den Status leistungsgeminderter Beschäftigter.
Nachfolgend die Fassung für den Bereich Verwaltung (TVöD VKA):
§ 38 Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 14-16 vom 1. Oktober 2024)
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
- Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
- Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Entgeltsicherung bestimmen sich nach § 16a TVÜ-VKA.
(5) Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Entgeltsicherung bestimmen sich nach § 16a TVÜ-VKA.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 14-16 vom 1. Oktober 2024)
- Viele tarifliche Vorschriften knüpfen an den Betriebsbegriff an – § 38 stellt klar, dass dieser auch für Verwaltungen gilt.
- Die Abgrenzung zwischen Tarifgebiet Ost und West ist weiterhin für einzelne Entgelt- und Übergangsregelungen maßgeblich.
- Ob eine Dienstvereinbarung „einvernehmlich“ zustande kam, kann für Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte entscheidend sein.
- Die Definition leistungsgeminderter Beschäftigter ist Grundlage für Entgeltsicherungs- und Umsetzungsregelungen.
- Die historischen Zuordnungen zu Angestellten und Arbeitern wirken in Übergangs- und Besitzstandsregelungen fort.
Kurz-Kommentierung
- Die Unterscheidung zwischen Tarifgebiet Ost und West ist weiterhin relevant für einzelne Entgelt- und Übergangsregelungen.
- Der Betriebsbegriff wird auf Verwaltungen und personalvertretungsrechtliche Strukturen übertragen.
- Eine Dienstvereinbarung gilt nur dann als „einvernehmlich“, wenn keine Entscheidung der Einigungsstelle ergangen ist.
- Leistungsgeminderte Beschäftigte sind nicht automatisch erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne.
- Für Altfälle vor 2005 gelten weiterhin die historischen Zuordnungen zu Angestellten und Arbeitern.
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