TVöD Bereitschaftszeiten
Die Regelungen zu Bereitschaftszeiten finden sich in § 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bereitschaftszeiten sind ein besonderes Arbeitszeitmodell, das vor allem in Tätigkeiten mit unregelmäßigem Arbeitsanfall eingesetzt wird.
Von Bereitschaftszeiten sind insbesondere der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft zu unterscheiden.
Während Beschäftigte beim Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz anwesend sein müssen, können sie sich bei Rufbereitschaft grundsätzlich außerhalb der Dienststelle aufhalten und müssen nur im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen.
Bereitschaftszeiten werden tariflich nicht vollständig als Arbeitszeit gewertet. Sie werden nach § 9 TVöD grundsätzlich zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet (Faktor 0,5).
Tariftext: § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten
Der vollständige Wortlaut der tariflichen Regelung lautet:
(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
- Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
- Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
- Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
- Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Protokollerklärung zu § 9 TVöD
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Anhang zu § 9 TVöD
Für Hausmeisterinnen / Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin / der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1, auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Häufige Fragen zu Bereitschaftszeiten im TVöD
Werden Bereitschaftszeiten vollständig als Arbeitszeit gezählt?
Nein. Bereitschaftszeiten werden nach § 9 TVöD grundsätzlich nur zur Hälfte als Arbeitszeit berücksichtigt.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst?
Beim Bereitschaftsdienst muss der Beschäftigte ebenfalls am Arbeitsplatz anwesend sein, wird jedoch anders vergütet.
Wie viele Stunden dürfen Bereitschaftszeiten dauern?
Die Summe aus Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Darf der Arbeitgeber Bereitschaftszeiten einführen?
In der Regel ist hierfür eine Dienstvereinbarung mit dem
Personalrat erforderlich.
Forum TVöD
In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen. Beispielhafte Themen:

