TVöD Bereitschaftszeiten

Die Regelungen zu Bereitschaftszeiten finden sich in § 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bereitschaftszeiten sind ein besonderes Arbeitszeitmodell, das vor allem in Tätigkeiten mit unregelmäßigem Arbeitsanfall eingesetzt wird.

Von Bereitschaftszeiten sind insbesondere der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft zu unterscheiden.

Während Beschäftigte beim Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz anwesend sein müssen, können sie sich bei Rufbereitschaft grundsätzlich außerhalb der Dienststelle aufhalten und müssen nur im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen.

Bereitschaftszeiten gelten arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit, werden tariflich jedoch nur teilweise angerechnet. Sie werden nach § 9 TVöD grundsätzlich zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet (Faktor 0,5).

Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn Beschäftigte zwar anwesend sein müssen, aber nur zeitweise tatsächlich arbeiten. Im TVöD werden diese Zeiten grundsätzlich nur zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.

Typische Beispiele für Bereitschaftszeiten

Wie werden Bereitschaftszeiten im TVöD berechnet?

Bereitschaftszeiten werden nach § 9 TVöD grundsätzlich nicht vollständig als tarifliche Arbeitszeit angerechnet. Stattdessen erfolgt eine sogenannte Faktorierung.

Das bedeutet: Bereitschaftszeiten zählen tariflich in der Regel nur zur Hälfte als Arbeitszeit (Faktor 0,5).

Maßgeblich ist dabei die Summe aus:

Die tarifliche Regelung soll berücksichtigen, dass während der Bereitschaftszeiten zwar Anwesenheitspflicht besteht, die Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung jedoch überwiegen.

Beispiel zur Berechnung

Eine Beschäftigte im Rettungsdienst leistet:

Die Bereitschaftszeiten werden mit dem Faktor 0,5 bewertet:

16 Stunden × 0,5 = 8 Stunden tarifliche Arbeitszeit

Damit ergibt sich folgende tarifliche Gesamtarbeitszeit:

Bereitschaftszeiten werden im TVöD grundsätzlich mit dem Faktor 0,5 bewertet. Entscheidend ist die Summe aus Vollarbeitszeit und faktorisierten Bereitschaftszeiten.

Unabhängig von der Faktorierung darf die Summe aus Vollarbeitszeit und tatsächlichen Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst werden im öffentlichen Dienst häufig verwechselt. Beide Modelle setzen voraus, dass Beschäftigte sich für mögliche Arbeitseinsätze bereithalten müssen. Tariflich und arbeitszeitrechtlich bestehen jedoch wichtige Unterschiede.

Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn Beschäftigte sich innerhalb der regulären Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müssen, die Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung aber überwiegen.

Der Bereitschaftsdienst dagegen wird außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet. Beschäftigte müssen ebenfalls anwesend und jederzeit einsatzbereit sein, werden tariflich jedoch nach besonderen Bewertungsstufen vergütet.

Merkmal Bereitschaftszeit Bereitschaftsdienst
Lage der Zeit Innerhalb der regulären Arbeitszeit Außerhalb der regulären Arbeitszeit
Anwesenheitspflicht Ja Ja
Arbeitsanfall Unregelmäßig, Zeiten ohne Arbeit überwiegen Arbeit nur bei tatsächlichem Einsatz
Tarifliche Bewertung grundsätzlich Faktor 0,5 Bewertungsstufen je nach Inanspruchnahme
Typische Bereiche Hausmeister, Leitstellen, Rettungsdienst Kliniken, Pflege, Feuerwehr, Rettungsdienst

Zusätzlich von beiden Modellen zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft. Dabei dürfen sich Beschäftigte grundsätzlich an einem selbst gewählten Ort aufhalten und müssen die Arbeit erst nach Abruf aufnehmen.

Typische Streitfragen zu Bereitschaftszeiten

Bereitschaftszeiten führen im öffentlichen Dienst häufig zu Streitigkeiten. Besonders problematisch sind die Abgrenzung zur Vollarbeitszeit sowie die korrekte tarifliche Bewertung.

Zu hohe tatsächliche Arbeitsbelastung

Verwechslung mit Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft

Fehlende Dienstvereinbarung

Überschreitung der Höchstarbeitszeit

Häufige Streitpunkte sind die tatsächliche Arbeitsbelastung, die richtige tarifliche Einordnung und die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen.

Tariftext: § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten

Der vollständige Wortlaut der tariflichen Regelung lautet:

§ 9 TVöD-V Bereitschaftszeiten:
(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
  1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
  2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
  3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
  4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Anhang zu § 9 TVöD

A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
Für Hausmeisterinnen / Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin / der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1, auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

FAQ – Häufige Fragen zu Bereitschaftszeiten im TVöD

Ist Bereitschaftszeit volle Arbeitszeit?
Nein. Bereitschaftszeiten werden nach § 9 TVöD grundsätzlich nur zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet (Faktor 0,5).

Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftszeiten fallen innerhalb der regulären Arbeitszeit an. Der Bereitschaftsdienst wird dagegen außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und tariflich gesondert bewertet.

Wann liegen Bereitschaftszeiten vor?
Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn Beschäftigte sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten müssen und die Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung überwiegen.

Darf der Arbeitgeber Bereitschaftszeiten einfach anordnen?
In der Regel ist hierfür eine Dienstvereinbarung erforderlich. Außerdem bestehen Mitbestimmungsrechte des Personalrats bzw. Betriebsrats.

Wie viele Stunden Bereitschaftszeit sind zulässig?
Die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Was ist der Unterschied zur Rufbereitschaft?
Bei der Rufbereitschaft dürfen sich Beschäftigte grundsätzlich an einem frei gewählten Ort aufhalten und müssen die Arbeit erst nach Abruf aufnehmen.

Forum TVöD

Haben Sie Fragen? In unserem Forum TVöD können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Beispielhafte Themen:

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst