TVöD Bereitschaftsdienst
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind "die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."In §§ 7 und 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) werden die Sonderformen der Arbeit für die Beschäftigten (früher: Angestellte / Arbeiter) im Dienst der Kommunen oder des Bundes geregelt. Darunter fällt auch der Bereitschaftsdienst. Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:
§ 7 Sonderformen der Arbeit
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/ der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
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