TVöD Bereitschaftsdienst
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind „die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet.“
Arbeitgeber dürfen Bereitschaftsdienst im TVöD anordnen, wenn eine begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit besteht (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Kurz erklärt: Was ist Bereitschaftsdienst im TVöD?
Der Bereitschaftsdienst ist ein Instrument zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im öffentlichen Dienst außerhalb der regulären Arbeitszeiten – etwa in Rettungsdiensten, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Versorgungsbetrieben und in der Gefahrenabwehr (z. B. Feuerwehr).
Bereitschaftsdienst bedeutet: Die Beschäftigten sind physisch anwesend – z. B. in einer Klinik, auf einer Wache oder in einer Unterkunft – dürfen sich aber in der Regel ausruhen, schlafen oder lesen, solange sie einsatzbereit bleiben.
Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Verwechslung von Bereitschaftsdienst mit der TVöD Rufbereitschaft.
Bereitschaftsdienst zählt im TVöD nicht vollständig als Arbeitszeit, sondern nur anteilig – abhängig von der tariflichen Bewertungsstufe und der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Häufige Fragen zum Bereitschaftsdienst im TVöD
Wie unterscheidet sich Bereitschaftsdienst von Rufbereitschaft?
| Merkmal | Bereitschaftsdienst | Rufbereitschaft |
|---|---|---|
| Aufenthaltsort | Durch Arbeitgeber festgelegt (z. B. Klinik, Wache) | Frei wählbar (z. B. zuhause) |
| Anwesenheitspflicht | Ja, am vorgegebenen Ort | Nein, aber Erreichbarkeit muss sichergestellt sein |
| Aktive Arbeitszeit | Nur bei tatsächlichem Einsatz | Nur bei Abruf und Tätigkeitsaufnahme |
| Vergütung | Prozentsatz der Zeit je nach Beanspruchung (25–100 %) | Pauschale + Vergütung bei Einsatz (volle Arbeitszeit) |
| Anrechnung auf Arbeitszeit | Teilweise – je nach Bewertungsstufe (§ 8 TVöD) | Nur bei tatsächlichem Einsatz |
| Erholungswert | Eingeschränkt durch Anwesenheitspflicht | Höher – größere Freiheit |
Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?
Die Berechnung des Bereitschaftsdienstes im TVöD erfolgt nicht 1:1 wie reguläre Arbeitszeit, sondern über tarifliche Bewertungsstufen (Stufe A–D), die festlegen, welcher Prozentsatz der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gilt.
| Tarifliche Stufe | Anrechnung auf Arbeitszeit | Merkmale / Beschreibung |
|---|---|---|
| Stufe A | 15 % | Sehr geringe Inanspruchnahme (≤ 10 % tatsächliche Arbeitsleistung) |
| Stufe B | 25 % | Geringe bis gelegentliche Inanspruchnahme (> 10 % bis 25 %) |
| Stufe C | 40 % | Regelmäßige Aktivierungen (> 25 % bis 40 %) |
| Stufe D | 55 % | Hohe Inanspruchnahme (> 40 % bis 49 %) |
Wie oft darf Bereitschaftsdienst angeordnet werden?
- Max. 48 Stunden/Woche im Durchschnitt (inkl. Bereitschaft),
- Ruhezeiten von 11 Stunden müssen gewahrt bleiben (Ausnahmen durch Tarife möglich),
- Ausgleichspflichten für Überschreitungen (z. B. durch Freizeitausgleich),
- Personalräte / Betriebsräte haben Mitbestimmungsrechte (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bzw. LPersVG, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2).
Warum Bereitschaftsdienst in der Praxis oft Streit auslöst
Bereitschaftsdienst wird von Beschäftigten und Arbeitgebern sehr unterschiedlich wahrgenommen. Das erklärt, warum es in der Praxis häufig zu Konflikten über Einstufung, Vergütung und Belastung kommt:
Perspektive der Beschäftigten:- Möglichkeit, durch Bereitschaftsdienste Einkommen zu erhöhen (v. a. bei hoher Auslastung),
- Schichten können weniger arbeitsintensiv sein als reguläre Dienste (z. B. nachts),
- Hohe psychische Belastung durch ständige Einsatzbereitschaft,
- Eingeschränkte Erholung – v. a. bei häufiger Aktivierung,
- Vergütung kann bei niedriger Einstufung als unangemessen empfunden werden.
- klare Dienstpläne mit Pausenzeiten,
- regelmäßige Überprüfung der Einstufungen,
- Einbindung des Personalrats / Betriebsrats bei Änderungen oder Neueinführungen.
Tarifliche Grundlagen zum Bereitschaftsdienst (TVöD)
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/ der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Der Inhalt des TVöD-B (Betreuungseinrichtungen):
§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
- Stufe A: Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes 0 bis 10 % → Bewertung als Arbeitszeit: 15 %
- Stufe B: mehr als 10 bis 25 % → 25 %
- Stufe C: mehr als 25 bis 40 % → 40 %
- Stufe D: mehr als 40 bis 49 % → 55 %
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
- 1. bis 8. Bereitschaftsdienst: 25 %
- 9. bis 12. Bereitschaftsdienste: 35 %
- 13. und folgende Bereitschaftsdienste: 45 %
(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 1022 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 % als Arbeitszeit bewertet. Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 % als Arbeitszeit gewertet.
(4) Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G.
(5) Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt. Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des Entgelts nach Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) An Beschäftigte wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
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