TVöD Bereitschaftsdienst

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind "die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet."

In §§ 7 und 8 des TVöD wird der Bereitschaftsdienst geregelt. Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:

§ 7 Sonderformen der Arbeit:
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/ der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Der Inhalt des TVöD-B (Betreuungseinrichtungen):

§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 1022 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 % als Arbeitszeit bewertet. Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 % als Arbeitszeit gewertet.
(4) Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G23.
(5) Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt. Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des Entgelts nach Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) An Beschäftigte wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:
Der Bereitschaftsdienst ist ein Instrument zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im öffentlichen Dienst außerhalb der regulären Arbeitszeiten – etwa in Rettungsdiensten, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Versorgungsbetrieben und in der Gefahrenabwehr (z. B. Feuerwehr).

Bereitschaftsdienst bedeutet: Die Beschäftigten sind physisch anwesend – z. B. in einer Klinik, auf einer Wache oder in einer Unterkunft – dürfen sich aber in der Regel ausruhen, schlafen oder lesen, solange sie einsatzbereit bleiben.

Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Verwechslung von Bereitschaftsdienst mit TVöD Rufbereitschaft. Diese unterscheiden sich wie folgt:

Merkmal Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft
Aufenthaltsort Durch Arbeitgeber festgelegt (z. B. Klinik, Wache) Frei wählbar (z. B. zuhause)
Anwesenheitspflicht Ja, am vorgegebenen Ort Nein, aber Erreichbarkeit muss sichergestellt sein
Aktive Arbeitszeit Nur bei tatsächlichem Einsatz Nur bei Abruf und Tätigkeitsaufnahme
Vergütung Prozentsatz der Zeit je nach Beanspruchung (25–100 %) Pauschale + Vergütung bei Einsatz (volle Arbeitszeit)
Anrechnung auf Arbeitszeit Teilweise – je nach Bewertungsstufe (§ 8 TVöD) Nur bei tatsächlichem Einsatz
Erholungswert Eingeschränkt durch Anwesenheitspflicht Höher – größere Freiheit

Die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes erfolgt nicht 1:1 wie reguläre Arbeitszeit, sondern wird anteilig gewertet – je nach tatsächlicher Beanspruchung während der Dienstzeit. Die Einstufung erfolgt per Dienstvereinbarung oder Einschätzung des Arbeitgebers, ist aber mitbestimmungspflichtig. Bewertungsstufen nach TVöD aus § 46 BT-B:

Tarifliche Stufe Anrechnung auf Arbeitszeit Merkmale / Beschreibung
Stufe A 15 % Sehr geringe Inanspruchnahme (≤ 10 % tatsächliche Arbeitsleistung), durchgehende Ruhezeiten mit wenigen Unterbrechungen
Stufe B 25 % Geringe bis gelegentliche Inanspruchnahme (> 10 % bis 25 %), überwiegend ungestörte Ruhezeiten
Stufe C 40 % Regelmäßige Aktivierungen (> 25 % bis 40 %), Ruhephasen deutlich unterbrochen
Stufe D 55 % Hohe Inanspruchnahme (> 40 % bis 49 %), Bereitschaft nahezu Dauerarbeit

Maximale Bereitschaftsdienste pro Monat sind im TVöD nicht ausdrücklich begrenzt, aber durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt: Perspektive der Beschäftigten:
Perspektive der Personalabteilungen: Bereitschaftsdienst ist relevant, um Dienstfähigkeit sicherzustellen. Erforderlich sind: Beispielhafte Fragen in den Foren:




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