TVöD Rufbereitschaft
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet.In §§ 7 und 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst wird die Rufbereitschaft definiert und der Ausgleich geregelt
§ 7 Sonderformen der Arbeit (aus TVöD-V)
(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (aus TVöD-V)
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Kommentierung:
Die Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst ist eine besondere Form der Arbeitsorganisation, die es Arbeitgebern ermöglicht, Beschäftigte außerhalb der regulären Arbeitszeit auf Abruf zur Arbeit heranzuziehen. Die tarifliche Regelung hierzu findet sich in § 8 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Beschäftigte sich an einem Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen, jedoch jederzeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Sie unterscheidet sich rechtlich deutlich vom Bereitschaftsdienst, bei dem sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen und dieser als Arbeitszeit zählt.
Gemäß § 8 Absatz 3 TVöD erfolgt die Vergütung der Rufbereitschaft abhängig von deren Dauer:
- Beträgt die Rufbereitschaft mindestens zwölf Stunden ununterbrochen, wird eine tägliche Pauschale gezahlt.
- Diese Pauschale entspricht dem Zweifachen des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe, wenn die Rufbereitschaft an einem Montag bis Freitag beginnt.
- Beginnt die Rufbereitschaft an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, beträgt die Pauschale das Vierfache des Stundenentgelts.
- Bei Rufbereitschaften unter zwölf Stunden wird pro angefangene Stunde 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt.
Die Grundlage für die Berechnung ist das individuelle tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe laut Entgelttabelle des TVöD.
Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz, so gilt die Einsatzzeit – einschließlich der Wegezeit – als reguläre Arbeitszeit. Diese wird entsprechend den tariflichen oder betrieblichen Regelungen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen.
Die Anordnung von Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn sie betrieblich notwendig ist und erwartet werden kann, dass lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Häufigere Einsätze würden die Maßnahme in einen TVöD Bereitschaftsdienst überführen, der anders behandelt und vollständig als Arbeitszeit gewertet wird.
Arbeitszeitrechtlich ist zu beachten, dass auch während der Rufbereitschaft die gesetzlichen Ruhezeiten gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz einzuhalten sind. Wird ein Beschäftigter während der Rufbereitschaft tatsächlich tätig, beginnt die Ruhezeit nach dem Einsatz erneut.
In Einrichtungen mit Betriebsrat unterliegt die Einführung und Ausgestaltung der Rufbereitschaft der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Dies betrifft insbesondere die Lage, Verteilung und Vergütung der Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft-Rechner – Beta-Version
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