TVöD Rufbereitschaft
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet.
Die tarifliche Definition der Rufbereitschaft sowie deren Vergütung finden sich in den §§ 7 und 8 TVöD.
Kurz erklärt: Was ist Rufbereitschaft im TVöD?
Rufbereitschaft bedeutet, dass sich Beschäftigte außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem frei wählbaren Aufenthaltsort aufhalten dürfen, jedoch jederzeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen.
Rufbereitschaft ist klar vom Bereitschaftsdienst zu unterscheiden, bei dem sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten müssen und die Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit gilt.
Tarifliche Regelungen zur Rufbereitschaft (TVöD)
(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (TVöD-V)
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und entsprechend vergütet.
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts gezahlt.
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Einordnung und Praxis
Rufbereitschaft ist arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit. Erst die tatsächliche Inanspruchnahme gilt als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten oder auszugleichen.
Die Anordnung von Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeitsleistungen anfallen. Bei häufigen Einsätzen ist regelmäßig von Bereitschaftsdienst auszugehen.
Arbeitszeitrechtlich sind die gesetzlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zu beachten. Wird ein Beschäftigter während der Rufbereitschaft tätig, beginnt die Ruhezeit nach dem Einsatz neu.
In Dienststellen mit Personal- oder Betriebsrat unterliegt die Einführung und Ausgestaltung der Rufbereitschaft der Mitbestimmung.
Häufige Fragen zur Rufbereitschaft (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Bei der Rufbereitschaft dürfen sich Beschäftigte an einem Ort ihrer Wahl aufhalten. Beim Bereitschaftsdienst besteht Anwesenheitspflicht an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort.
Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Nein. Nur die tatsächliche Inanspruchnahme einschließlich Wegezeiten gilt als Arbeitszeit.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Bei mindestens zwölf Stunden Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale gezahlt. Bei kürzerer Rufbereitschaft erfolgt eine stundenweise Vergütung in Höhe von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts pro Stunde.
Darf Rufbereitschaft dauerhaft angeordnet werden?
Nein. Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn Einsätze die Ausnahme bleiben. Bei häufiger Inanspruchnahme liegt Bereitschaftsdienst vor.
Was gilt für Ruhezeiten nach einem Einsatz?
Die gesetzliche Ruhezeit beginnt nach dem Ende des Einsatzes erneut.
TVöD Rufbereitschaft – Vergütung berechnen
Der Rechner dient zur überschlägigen Berechnung der Vergütung der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 TVöD. Einsätze während der Rufbereitschaft sowie Zuschläge werden nicht berücksichtigt.
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