TVöD Arbeitszeitkonto
§ 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt das Arbeitszeitkonto für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Es dient der flexiblen Verteilung von Arbeitszeit und dem Ausgleich von Zeitguthaben und Zeitschulden.
Wichtig: Das Arbeitszeitkonto ist nicht mit Gleitzeit gleichzusetzen. Gleitzeit betrifft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, während das Arbeitszeitkonto die Ansammlung und den Ausgleich von Zeit regelt.
Rechtsgrundlage
Fassung aus dem TVöD-V:
§ 10 Arbeitszeitkonto
(1) Durch Betriebs- / Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. ...
(2) In der Betriebs- / Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. ...
(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten ... sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD gebucht werden. ...
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs ... tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs- / Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: ...
(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. ...
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Einrichtung des Arbeitszeitkontos
Ein Arbeitszeitkonto entsteht nicht automatisch. Es muss durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden.
- für den gesamten Betrieb / die gesamte Verwaltung oder
- für einzelne Organisationseinheiten
Alle Beschäftigten der betroffenen Bereiche unterliegen dann verbindlich den Regelungen des Arbeitszeitkontos.
Was darf auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden?
- Zeitguthaben oder Zeitschulden aus dem Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 TVöD)
- nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1.1 und Abs. 2 TVöD
- in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD
- weitere Zeiten (z. B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nach Vereinbarung
Die/der Beschäftigte entscheidet innerhalb eines festgelegten Zeitraums, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden.
Zeitausgleich und Krankheit
Erkrankt eine/ein Beschäftigte/r während eines genehmigten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto und weist dies unverzüglich durch ärztliches Attest nach, dürfen die Stunden nicht vom Zeitguthaben abgezogen werden.
Inhalte der Betriebs- / Dienstvereinbarung
- maximale Zeitschuld (bis 40 Stunden)
- maximales Zeitguthaben (Vielfaches von 40 Stunden)
- Fristen für Abbau von Zeitguthaben und Zeitschulden
- Vorgaben zu Brückentagen oder Sperrzeiten
- Folgen bei Widerruf genehmigten Freizeitausgleichs
Langzeitkonto
Zusätzlich kann ein Langzeitkonto vereinbart werden, etwa für:
- früheren Renteneintritt
- Sabbaticals
- Pflegezeiten
Hierbei sind der Personalrat zu beteiligen und ggf. Insolvenzsicherungen zu treffen.
Abgrenzung: Arbeitszeitkonto vs. Gleitzeit
- Gleitzeit: flexible Lage der täglichen Arbeitszeit
- Arbeitszeitkonto: Ansparung und Ausgleich von Zeit über längere Zeiträume
Praxisrelevanz für Beschäftigte
- flexibler Ausgleich von Mehrarbeit
- Planbarkeit von Freizeitausgleich
- Schutz bei Krankheit während Zeitausgleich
- Mitbestimmungsrechte des Personalrats
Häufige Fragen (FAQ)
- Habe ich automatisch ein Arbeitszeitkonto?
Nein. Es muss vereinbart werden. - Kann ich selbst entscheiden, was gebucht wird?
Ja, innerhalb der Vorgaben der Dienstvereinbarung. - Was passiert bei Krankheit im Zeitausgleich?
Die Stunden dürfen nicht abgezogen werden. - Ist ein Langzeitkonto Pflicht?
Nein, es ist freiwillig.
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