TVöD Qualifizierung
Qualifizierung nach dem TVöD umfasst Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung sowie Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung. § 5 TVöD verpflichtet Arbeitgeber und Beschäftigte, Qualifizierung als festen Bestandteil der Personalentwicklung zu verstehen.
TVöD Qualifizierung – Das Wichtigste in Kürze
- Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Qualifizierungsgespräch.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme besteht grundsätzlich nicht.
- Vom Arbeitgeber veranlasste Qualifizierungen werden in der Regel vom Arbeitgeber bezahlt.
- Vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
§ 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält die tariflichen Bestimmungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.
Die zahlreichen Diskussionen in unseren Foren zeigen, dass bei den Beschäftigten eine hohe Motivation zur Qualifizierung besteht. Leider stehen nicht immer geeignete Maßnahmen zur Verfügung (z.B. Fernstudien). Ferner mangelt es zum Teil an finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber.
(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Qualifizierungsgespräch nach § 5 TVöD
Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit ihrer Führungskraft, in dem Qualifizierungsbedarf festgestellt wird. Wird nichts anderes vereinbart, soll dieses Gespräch jährlich stattfinden.
Im Qualifizierungsgespräch können Fortbildungswünsche, notwendige Qualifizierungen sowie Entwicklungsmöglichkeiten besprochen werden.
Kostenübernahme und Arbeitszeit
Vom Arbeitgeber veranlasste Qualifizierungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt. Dies umfasst regelmäßig auch notwendige Reisekosten.
Vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen gelten nach § 5 Abs. 6 TVöD als Arbeitszeit.
Qualifizierungsvereinbarung
Die Einzelheiten einer Qualifizierungsmaßnahme können in einer Qualifizierungsvereinbarung festgehalten werden. Eine solche Vereinbarung schafft Transparenz über Ziele, Umfang und Rahmenbedingungen der geplanten Maßnahme.
Typische Inhalte einer Qualifizierungsvereinbarung sind das Qualifizierungsziel, die Art der Maßnahme (z. B. Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung), die Dauer, die zeitliche Durchführung sowie die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Auch die Anrechnung als Arbeitszeit oder ein möglicher Eigenbeitrag der Beschäftigten können geregelt werden.
Bei längerfristigen oder kostenintensiven Weiterbildungen enthalten Qualifizierungsvereinbarungen teilweise Rückzahlungsregelungen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis kurz nach Abschluss der Maßnahme endet. Solche Vereinbarungen müssen angemessen und transparent sein.
Eine Qualifizierungsvereinbarung hilft beiden Seiten, Rechte und Pflichten frühzeitig festzuhalten und Missverständnisse über Umfang, Kosten und Erwartungen zu vermeiden.
Bedeutung der Qualifizierung im öffentlichen Dienst
§ 5 TVöD bildet die tarifliche Grundlage für Qualifizierung und Personalentwicklung im öffentlichen Dienst. Der Paragraf versteht Qualifizierung als gemeinsame Aufgabe von Arbeitgebern und Beschäftigten und trägt dazu bei, Fachwissen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Gerade durch Digitalisierung, Verwaltungsmodernisierung und Fachkräftemangel gewinnen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zunehmend an Bedeutung.
Für Personalverantwortliche ist § 5 TVöD ein Werkzeug zur:
- Kompetenzsicherung bei laufendem Strukturwandel,
- gezielten Personalbindung und Nachwuchsförderung,
- Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (z. B. im Bereich IT, Datenschutz, Arbeitsschutz),
- Verbesserung der Arbeitgeberattraktivität durch gezielte Fortbildungsangebote.
Für Beschäftigte ergeben sich aus § 5 TVöD insbesondere folgende Möglichkeiten:
- Anspruch auf Qualifizierungsgespräche,
- Chancen zur beruflichen Neuorientierung, z. B. bei Umstrukturierungen,
- aktive Mitgestaltung der Qualifizierungsziele über eine schriftliche Qualifizierungsvereinbarung.
- Einbringen eigener Fortbildungswünsche im Qualifizierungsgespräch.
Ob eine Maßnahme umgesetzt wird, hängt von den betrieblichen Möglichkeiten und dem Qualifizierungsbedarf ab.
Eine Sonderregelung wurde für Beschäftigte im Erziehungsdienst (z.B. Erzieher) getroffen. Diesen steht pro Kalenderjahr ein Zeitguthaben von 30 Stunden für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung.
Die Qualifizierungspflicht nach § 5 TVöD wird ergänzt durch:
- das Arbeitsschutzgesetz (z. B. Unterweisungen zu Gefahren am Arbeitsplatz Kläranlage)
- das Betriebsverfassungsgesetz / Personalvertretungsrecht (Mitbestimmung bei Bildungsmaßnahmen),
- ggf. spezielle Fachgesetze (z. B. SGB, Datenschutz, Beihilferecht).
Auch interessant: Fortbildung öffentlicher Dienst: Rechte, Pflichten & Kostenübernahme
Mini-FAQ zur Qualifizierung nach dem TVöD
Habe ich einen Anspruch auf Fortbildung?
Grundsätzlich besteht kein individueller Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Ein Anspruch besteht jedoch auf ein regelmäßiges Qualifizierungsgespräch (§ 5 Abs. 4 TVöD).
Zählt Qualifizierung als Arbeitszeit?
Ja. Vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit (§ 5 Abs. 6 TVöD).
Kann der Arbeitgeber eine Fortbildung ablehnen?
Ja, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung muss jedoch sachlich begründet werden.
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