TVöD Qualifizierung

§ 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Qualifizierung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter). Die zahlreichen Diskussionen in unseren Foren zeigen, dass bei den Beschäftigten eine hohe Motivation zur Qualifizierung besteht. Leider stehen nicht immer geeignete Maßnahmen zur Verfügung (z.B. Fernstudien). Ferner mangelt es zum Teil an finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber.

§ 5 TVöD-V Qualifizierung
(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:
§ 5 TVöD regelt den Anspruch und die Verpflichtung zur beruflichen Qualifizierung im öffentlichen Dienst. Der Paragraf bildet die Grundlage für die Personalentwicklung und stellt Qualifizierung als gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Beschäftigten heraus.Qualifizierung ist kein "Kann", sondern ein "Muss" – sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. In Zeiten von Digitalisierung, Verwaltungsmodernisierung und Fachkräftemangel ist berufliche Weiterbildung eine Pflichtaufgabe der Personalentwicklung.

Für Personalverantwortliche ist § 5 TVöD ein Werkzeug zur: Für Beschäftigte sichert § 5 TVöD: Eine Sonderregelung wurde für Beschäftigte im Erziehungsdienst (z.B. Erzieher) getroffen. Diesen steht pro Kalenderjahr ein Zeitguthaben von 30 Stunden für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Einzelheiten der Qualifizierung können durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt werden. Sie enthält in der Regel: Qualifizierungsvereinbarungen müssen angemessen, freiwillig und transparent sein – ansonsten sind Rückzahlungsklauseln ggf. unwirksam.

Die Qualifizierungspflicht nach § 5 TVöD wird ergänzt durch: Zudem schützt § 5 TVöD vor Dequalifizierung – Beschäftigte dürfen nicht auf Dauer Aufgaben übernehmen, für die sie nicht qualifiziert wurden, ohne dass Qualifizierungsangebote gemacht wurden.

Neben dem Forum TVöD bieten wir ein spezielles Forum Fortbildung.

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