Fortbildung im öffentlichen Dienst: Rechte, Pflichten & Kostenübernahme
Fortbildungen sind im öffentlichen Dienst ein zentrales Instrument, um die Qualität der Verwaltung zu sichern und Beschäftigte auf neue Aufgaben vorzubereiten. Ob in der Verwaltung, Pflege, Kita oder im Bauhof – die Tarifverträge wie der TVöD oder der
TV-L verpflichten Arbeitgeber, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern. Doch welche Rechte haben Beschäftigte konkret? In diesem Artikel gehen wir näher auf den TVöD (Bund / VKA) ein.
Nach § 5 TVöD sind Arbeitgeber verpflichtet, die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern. Ziel ist es, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Ein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Fortbildungen besteht allerdings nicht. Der Tarifvertrag betont insbesondere: Findet die Fortbildung während der regulären Arbeitszeit statt, gilt sie in der Regel als Arbeitszeit. Wird sie außerhalb der Arbeitszeit angeordnet, können Beschäftigte einen Ausgleichsanspruch haben. Hier gelten die Regelungen des jeweiligen TVöD-Bereichs und der Dienstvereinbarungen. Mehr: Reisezeit als Arbeitszeit nach TVöD Wird eine Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt, trägt dieser in der Regel die Teilnahmegebühren, Fahrtkosten und ggf. Übernachtungskosten. Maßgeblich sind dabei die Reisekostenregelungen nach TVöD oder die entsprechenden Landesreisekostengesetze. Fortbildungen können die berufliche Entwicklung beeinflussen – insbesondere bei Tätigkeiten, die höherwertige Aufgaben ermöglichen. Eine abgeschlossene Zusatzqualifikation kann zur höheren Eingruppierung oder zu internen Bewerbungen befähigen. Eine automatische Höhergruppierung erfolgt jedoch nicht. Wenn die Fortbildung dienstlich angeordnet ist, besteht grundsätzlich Teilnahmepflicht. Bei freiwilligen Fortbildungen entscheidet die Dienststelle, ob eine Teilnahme während der Arbeitszeit genehmigt wird. Ja, wenn die Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt oder vorgeschrieben ist. Ansonsten kann eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung oder die Nutzung von Erholungsurlaub erforderlich sein. Für dienstlich veranlasste Fortbildungen trägt der Arbeitgeber die Kosten. Für privat veranlasste oder karriereorientierte Zusatzqualifikationen (z. B. Fernlehrgänge) kann eine Kostenbeteiligung individuell vereinbart werden. Ja. Beschäftigte können Fortbildungen vorschlagen. Die Entscheidung trifft die Dienststelle unter Abwägung des dienstlichen Interesses und der vorhandenen Mittel. In der Regel ja, wenn die Teilnahme angeordnet oder genehmigt ist. Maßgeblich ist, ob die Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt. Fortbildungen sind ein wichtiger Bestandteil der Personalentwicklung im öffentlichen Dienst. Sie dienen nicht nur der Qualifikation der Beschäftigten, sondern auch der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Beschäftigte sollten daher aktiv Fortbildungsmöglichkeiten ansprechen und sich über tarifliche Ansprüche informieren. Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an: Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Für 1. Rechtliche Grundlage: Beispiel § 5 TVöD – Fort- und Weiterbildung
2. Fortbildung während der Arbeitszeit
3. Kostenübernahme und Reisekosten
4. Pflichtfortbildungen vs. freiwillige Fortbildungen
5. Praxisbeispiele aus verschiedenen Bereichen
6. Einfluss der Fortbildung auf Karriere und Eingruppierung
FAQ – Häufige Fragen zur Fortbildung im öffentlichen Dienst
Muss ich an Fortbildungen teilnehmen?
Bekomme ich für eine Fortbildung frei?
Wer trägt die Kosten der Fortbildung?
Kann ich eine Fortbildung selbst beantragen?
Wird Fortbildungszeit als Arbeitszeit angerechnet?
Fazit
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