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Reisekostenabrechnung im öffentlichen Dienst

Die Reisekostenabrechnung dient der Erstattung von Aufwendungen aus Dienstreisen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Grundlage ist oftmals das Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit klaren Regeln für Fahrtkosten, Tagegeld und Übernachtungskosten.

  • Fahrtkosten: Tatsächliche Kosten oder Kilometerpauschale (PKW).
  • Tagegeld: Pauschalen nach Abwesenheitsdauer.
  • Übernachtungskosten: Beleggebunden oder Pauschale.

Im öffentlichen Dienst enthalten auch die Tarifverträge wie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in § 23 TVöD und der Tarifvertrag der Länder (TV-L) Hinweise auf die Reisekosten. Dabei orientieren sich viele Arbeitgeber an den Vorgaben des BRKG, um die Reisekostenabrechnung einheitlich und nachvollziehbar zu gestalten.

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes dient das Bundesreisekostengesetz als Rechtsgrundlage für die Erstattung von Dienstreisekosten. Für die Landes- und Kommunalbeamten hat jedes Bundesland hat ein eigenes Landesreisekostengesetz (LRKG), das sich weitgehend am BRKG orientiert, aber Unterschiede in Details (z. B. km-Sätze, Pauschalen, Höchstbeträge) haben kann.

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