Der Verdienst in einem Museum

In Museen mit staatlichen (öffentlichen) Trägern richtet sich das Gehalt in der Regel nach einem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Öffentliche Träger sind insbesondere: Es werden die Tarifverträge TVöD und TV-L unterschieden:
  1. In den Museen des Bundes (z.B. Deutsches Historisches Museum, Berlin) gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD, Fassung Bund).
  2. In den Museen der Kommunen (z.B. Museum Folkwang Essen) gilt ebenfalls der TVöD (TVöD, Fassung VKA), der weitestgehend mit dem TVöD Bund identisch ist. Die Abkürzung VKA steht für Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.
  3. In den Museen der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie in den Museen der Länder (z.B. Landesmuseum Niedersachsen) kommt zumeist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zur Anwendung (TV-L).

(1) Das Gehalt nach dem TVöD (Träger: Bund oder Kommune)

Entgelttabelle nach TVöD VKA

Die folgende TVöD-Tariftabelle weist die monatlichen Brutto-Gehälter im öffentlichen Dienst von Museen der Kommunen aus. Sie wird auch Gehaltstabelle, Lohntabelle oder Tabellenentgelt genannt. Das Gehalt ergibt sich aus einer Kombination von Entgeltgruppe und Stufe. Das Gehalt gilt bei einer Vollzeit-Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit nach TVöD von 39 Stunden (bei Teilzeit entsprechend geringer).

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 1.3.2024 - 31.12.2024 für Beschäftigte der VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.504 5.864 6.265 6.813 7.377 7.748 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.004 5.330 5.755 6.228 6.754 7.132
E 13 4.629 4.986 5.393 5.834 6.354 6.635
E 12 4.170 4.581 5.062 5.595 6.220 6.517 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.032 4.410 4.766 5.151 5.678 5.975
E 10 3.895 4.192 4.528 4.893 5.300 5.434
E 9c 3.788 4.052 4.339 4.649 4.982 5.221
E 9b 3.567 3.815 3.970 4.430 4.702 5.018
E 9a 3.449 3.662 3.870 4.332 4.436 4.703 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.281 3.487 3.629 3.771 3.923 3.996
E 7 3.095 3.332 3.472 3.614 3.748 3.820
E 6 3.042 3.237 3.373 3.508 3.640 3.708
E 5 2.929 3.118 3.245 3.380 3.505 3.570
E 4 2.803 2.994 3.154 3.253 3.353 3.412 An- und Ungelernte
E 3 2.763 2.968 3.018 3.133 3.218 3.296
E 2 2.582 2.784 2.835 2.907 3.065 3.230
E 1 2.356 2.389 2.431 2.469 2.569

a) Die Entgeltgruppe nach TVöD VKA:

Abhängig von den übertragenen Tätigkeiten gilt in der Regel folgende Eingruppierung:
Eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium ist jedoch nur dann für die Eingruppierung relevant, wenn diese/dieses benötigt wird, um die wahrzunehmenden Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können. Ob ein Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, hat auf die Eingruppierung keine Auswirkung.

Bei einer Eingruppierung werden die auszuübenden Tätigkeiten bewertet. Maßgeblich sind dabei alle Aufgaben, die nicht nur vorübergehend auszuüben sind.

Jede Entgeltgruppe weist Tätigkeitsmerkmale auf (Beispiel Entgeltgruppe 9a: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert."). Die Tätigkeitsmerkmale sind unten auf dieser Seite aufgeführt.
Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe müssen in der Regel nur zur Hälfte (50 %) erfüllt werden. Dabei kommt es auf den Zeitanteil der Arbeitsvorgänge an. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Nicht immer sind dem Arbeitgeber alle anfallenden Tätigkeiten bekannt. Dann wird der Bedienstete aufgefordert, eine Tätigkeitsbeschreibung / Stellenbeschreibung vorzulegen. Im Anschluss daran folgen eine Stellenbewertung und die Eingruppierung.

Für die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen des Bundes bestehen in der Entgeltordnung zum TVöD Bund in Teil III Nr. 2 besondere Tätigkeitsmerkmale.

In Museen der Kommunen gelten in der Regel die folgenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TVöD VKA:

Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
  2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)
Entgeltgruppe 5
  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
    (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3,
b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(in der Fassung Nr. 17 vom 14. Juli 2022)

Für handwerkliche Tätigkeiten bestehen in der Entgeltordnung des TVöD VKA allgemeine handwerkliche Tätigkeitsmerkmale.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale gehen den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Sie können in der Entgeltordnung zum TVöD VKA oder zum TVöD Bund oder in landesbezirklichen Tarifverträgen zum TVöD aufgeführt sein. Beispiele: Als Vergütung des wissenschaftlichen Volontariats empfehlen der Deutschen Museumsbund und der Internationale Museumsrat (ICOM) Deutschland 50 % der Entgeltgruppe 13 TVöD.

b) Die Stufe / Erfahrungsstufe nach TVöD:

Es gibt 6 Stufen. Die konkrete Stufe des Angestellten ergibt sich grundsätzlich aus der Anzahl von Berufsjahren im öffentlichen Dienst.

Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Des weiteren kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erfolgt ein Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg kann bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, ist auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit möglich.
Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.

c) Weitere Zahlungen nach TVöD:

Zusätzlich werden Zulagen und Zuschläge gezahlt. Beispiele: * Der Ausgleich erfolgt zum Teil in Form von Freizeit.

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(2) Das Gehalt nach dem TV-L (Träger: Länder)

Die Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ähneln den Regelungen im TVöD. Im Detail können sich jedoch Unterschiede ergeben. Siehe hierzu die Seite TV-L ...

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 01.11.2024 - 31.01.2025 für Beschäftigte der Länder
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 TV-L 5.217 5.594 5.794 6.501 7.037 7.242 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 TV-L 4.743 5.086 5.368 5.794 6.446 6.634
E 13 TV-L 4.388 4.708 4.949 5.416 6.062 6.237
E 12 TV-L 3.975 4.241 4.804 5.299 5.938 6.110 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt -AL 2
E 11 TV-L 3.853 4.098 4.378 4.804 5.423 5.579
E 10 TV-L 3.724 3.965 4.241 4.523 5.058 5.204
E 9b TV-L 3.337 3.569 3.721 4.139 4.495 4.624
E 9a TV-L 3.337 3.569 3.620 3.721 4.139 4.256 mindestens zwei- oder dreijährige Berufsausbildung
E 8 TV-L 3.146 3.373 3.500 3.620 3.752 3.834
E 7 TV-L 2.972 3.194 3.361 3.487 3.588 3.676
E 6 TV-L 2.926 3.145 3.267 3.392 3.474 3.563
E 5 TV-L 2.819 3.035 3.157 3.274 3.367 3.430
E 4 TV-L 2.701 2.919 3.072 3.157 3.243 3.298 An- und Ungelernte
E 3 TV-L 2.669 2.882 2.943 3.041 3.121 3.188
E 2 TV-L 2.503 2.704 2.766 2.827 2.968 3.115
E 1 TV-L 2.294 2.325 2.362 2.399 2.490
Ferner gibt es noch die Überleitungsgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü.

Beamtenbesoldung:
In Museen werden auch Beamte beschäftigt. Siehe hierzu die gesonderte Seite zur Beamtenbesoldung ...

Neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter:innen und den Beamten / Beamtinnen werden in den Museen auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), Praktika, Beschäftigungen auf Honorarbasis, der Bundesfreiwilligendienst sowie ehrenamtliche Tätigkeiten angeboten.

Private Träger von Museen wie beispielsweise Unternehmen oder Vereine können die Gehälter grundsätzlich frei gestalten. Vielfach koppeln diese privaten Museen die Arbeitsbedingungen an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.






Beispielhafte Abschlüsse, Berufe und Jobs in Museen (m/w/d):
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