E 13 TV-L

Die Entgeltgruppe E 13 (EG 13) ist eine zentrale Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sie gilt für Beschäftigte der Länder sowie der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Hessen wendet einen eigenen Tarifvertrag (TV-H) an.

E 13 ist im TV-L typischerweise die Einstiegsentgeltgruppe für Tätigkeiten des höheren Dienstes und setzt regelmäßig eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus.

Abgrenzung innerhalb des TV-L

Gehalt E 13 TV-L 2025

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 01.02.2025 -31.10.2025 nach dem TV-L
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.504 5.902 6.112 6.859 7.424 7.641 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.003 5.366 5.663 6.112 6.801 6.999
E 13 4.630 4.967 5.221 5.714 6.395 6.580
E 12 4.193 4.474 5.068 5.590 6.262 6.446 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt -AL 2
E 11 4.065 4.324 4.619 5.068 5.721 5.886
E 10 3.928 4.183 4.474 4.771 5.337 5.490
E 9b 3.520 3.765 3.925 4.337 4.742 4.878
E 9a 3.520 3.765 3.819 3.925 4.367 4.490 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.320 3.559 3.692 3.819 3.958 4.045
E 7 3.136 3.370 3.546 3.679 3.785 3.879
E 6 3.087 3.318 3.447 3.579 3.666 3.759
E 5 2.974 3.202 3.331 3.454 3.552 3.619
E 4 2.849 3.079 3.241 3.331 3.421 3.479 An- und Ungelernte
E 3 2.815 3.040 3.105 3.208 3.292 3.363
E 2 2.643 2.853 2.918 2.982 3.131 3.286
E 1 - 2.434 2.465 2.502 2.539 2.630
Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 1: je 4 Jahre

Die Eingruppierung erfolgt stufenweise. Einschlägige Berufserfahrung kann bei der Einstellung berücksichtigt werden. Der Stufenaufstieg kann bei überdurchschnittlichen Leistungen verkürzt oder bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden.

Weitere Informationen: Eingruppierung nach TV-L · Entgeltordnung TV-L

Typische Tätigkeiten in Entgeltgruppe E 13 TV-L

Wichtig: Maßgeblich für die Eingruppierung sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben und die tariflichen Anforderungen, nicht allein der akademische Abschluss.

Eingruppierung nach Entgeltordnung TV-L

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale – Verwaltungsdienst:

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärung:

(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannte Einrichtungen.

(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt insbesondere bei Abschluss durch erste Staatsprüfung, Diplom, Master oder Magister vor. Ein Bachelorabschluss erfüllt diese Voraussetzung ausdrücklich nicht.

(3) Ein an einer Fachhochschule erworbener Masterabschluss kann ausnahmsweise als wissenschaftliche Hochschulbildung gelten, wenn er den Zugang zum höheren Dienst eröffnet und akkreditiert ist.

(4) Gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse werden anerkannt, sofern eine entsprechende staatliche Anerkennung vorliegt.

Qualifikation, Arbeitszeit & Hinweise

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