TV-L Eingruppierung (§§ 12 und 13 TV-L)

Die Eingruppierung im TV-L entscheidet darüber, in welcher Entgeltgruppe Beschäftigte eingestuft werden. Maßgeblich sind die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten, nicht allein Ausbildung oder Stellenbezeichnung.

Die Eingruppierung erfolgt unmittelbar nach den tariflichen Vorschriften des TV-L. Der Arbeitsvertrag dokumentiert die Entgeltgruppe lediglich; entscheidend ist, welche Tätigkeit dauerhaft übertragen wurde.

Das Wichtigste aus §§ 12 und 13 TV-L im Überblick

Die §§ 12 und 13 TV-L regeln die Grundsätze der Eingruppierung und die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen. Hier die Kernpunkte in praxisnaher Form:

1. Grundprinzip (§ 12 TV-L)

  • Beschäftigte sind in die Entgeltgruppe eingruppiert, die ihrer Tätigkeit entspricht.
  • Maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (EGO TV-L).
  • Die Eingruppierung erfolgt automatisch kraft Tarifrechts.
  • Grundsatz: „Tätigkeit vor Ausbildung“.

2. Arbeitsvorgänge und Bewertung

  • Die Tätigkeit besteht aus mehreren Arbeitsvorgängen.
  • Mindestens 50 % der Tätigkeit müssen die Anforderungen erfüllen.
  • Das prägende Merkmal bestimmt die Entgeltgruppe.

3. Grobe Orientierung der Entgeltgruppen

EntgeltgruppenTypische Merkmale
E 1–4Einfache Tätigkeiten, Hilfs- und Routinetätigkeiten
E 5–8Facharbeit mit Berufsausbildung
E 9a–12Gehobene Tätigkeiten, oft mit Fachausbildung oder Studium
E 13–15Höherer Dienst, wissenschaftliche Hochschulbildung

4. Praxis-Hinweise

  • Die Eingruppierung kann überprüft und eingeklagt werden.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Stellenbeschreibung.
  • Höherwertige Aufgaben müssen dauerhaft übertragen sein.

Im Folgenden werden die Paragraphen im TV-L (§§ 12 und 13) vollständig wiedergegeben:

§ 12 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

  1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.

(in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019)

Zusammenfassung: Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen (E 1 bis E 15)

Damit Sie schneller einordnen können, welche Tätigkeiten typischerweise zu welcher Entgeltgruppe passen, finden Sie hier eine praxisnahe Übersicht.

  • E 1: einfachste Tätigkeiten (Hilfsarbeiten, Zuarbeit, Routinen)
  • E 2: einfache Tätigkeiten mit Einarbeitung (z. B. Reinigung, Service)
  • E 3: Tätigkeiten mit eingehender Anlernung (Poststelle, Empfang, einfache Verwaltung)
  • E 4: schwierige Tätigkeiten im einfachen/mittleren Bereich (Pförtner, Hausmeisterdienst)
  • E 5: Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung (Verwaltungsassistenz, Handwerk)
  • E 6: vielseitige Fachkenntnisse, qualifizierte Sachbearbeitung
  • E 7: besonders hochwertige Facharbeit (Technik, Labor, Spezialaufgaben)
  • E 8: selbständige Leistungen zu einem erheblichen Teil, Meister-/Koordinationsaufgaben
  • E 9a: gehobene Sachbearbeitung, Techniker mit Verantwortung
  • E 9b: gründliche und umfassende Fachkenntnisse, anspruchsvolle Sachbearbeitung
  • E 10: Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit/Bedeutung, oft Bachelor/FH
  • E 11: komplexe Fachaufgaben mit hoher Verantwortung, häufig Bachelor/Master-Übergang
  • E 12: gehobene Fachverantwortung, herausgehobene Spezialistenrollen
  • E 13: wissenschaftliche Hochschulbildung (Master/Uni), Referenten- und Fachstellen
  • E 14: besonders schwierige und bedeutende Aufgaben, höhere Verantwortung
  • E 15: Spitzenfunktionen, höchste Verantwortung, herausgehobene Leitungsaufgaben

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale im Verwaltungsdienst

Die folgenden Tätigkeitsmerkmale gelten insbesondere für klassische Verwaltungstätigkeiten (Sachbearbeitung, Innendienst, Außendienst).

Die vollständigen Tätigkeitsmerkmale sind in der Entgeltordnung (EGO TV-L) geregelt. Besonders häufig relevant:

  • E 5: gründliche Fachkenntnisse oder abgeschlossene Berufsausbildung
  • E 6: vielseitige Fachkenntnisse
  • E 8: selbständige Leistungen zu mindestens einem Drittel
  • E 9b: gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
  • E 10–E 12: besondere Schwierigkeit, Bedeutung, herausgehobene Verantwortung
  • E 13: wissenschaftlicher Hochschulabschluss und entsprechende Tätigkeit
  • E 14–E 15: besonders schwierige Aufgaben, Leitungs- und Spitzenfunktionen

➝ Siehe auch: Entgeltordnung TV-L

Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten

Für körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten gelten eigene Merkmale, insbesondere in den unteren Entgeltgruppen.

  • E 1: einfachste Tätigkeiten (z. B. Spülen, Reinigung Außenbereiche)
  • E 2: einfache Tätigkeiten mit Einarbeitung
  • E 3: angelernte Tätigkeiten oder besondere körperliche Belastung
  • E 4: abgeschlossene Ausbildung unter 3 Jahren
  • E 5: abgeschlossene Ausbildung ab 3 Jahren
  • E 6: hochwertige Arbeiten
  • E 7: besonders hochwertige Arbeiten (Umsicht, Zuverlässigkeit)

Häufige Fragen zur Eingruppierung im TV-L (FAQ)

Ist die Entgeltgruppe an meinen Abschluss gebunden?

Nein. Maßgeblich ist nicht allein der Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss, sondern die tatsächlich dauerhaft auszuübende Tätigkeit. Ein bestimmter Abschluss kann zwar Voraussetzung eines Tätigkeitsmerkmals sein, entscheidend für die Eingruppierung ist jedoch die tarifliche Bewertung der übertragenen Aufgaben.

Warum ist die Stellenbezeichnung nicht entscheidend?

Die tarifliche Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung und den tatsächlich übertragenen Aufgaben. Die Bezeichnung einer Stelle allein bestimmt daher nicht die Entgeltgruppe.

Wer legt die Eingruppierung fest?

Der Arbeitgeber bewertet die übertragenen Tätigkeiten anhand der Entgeltordnung zum TV-L und ordnet die entsprechende Entgeltgruppe zu. Die Eingruppierung erfolgt dabei kraft Tarifrechts und nicht durch eine freie Entscheidung des Arbeitgebers.

Was kann ich tun, wenn ich falsch eingruppiert bin?

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, können Sie eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung beantragen. Häufig unterstützen dabei Personalrat, Gewerkschaften oder Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Kann sich meine Entgeltgruppe ändern?

Ja. Ändern sich die Ihnen dauerhaft übertragenen Tätigkeiten und erfüllen diese die Voraussetzungen einer anderen Entgeltgruppe, kann sich auch die tarifliche Eingruppierung ändern. Vorübergehend übertragene Aufgaben führen hingegen grundsätzlich nicht zu einer dauerhaften Höhergruppierung.

Ist die Eingruppierung im Arbeitsvertrag verbindlich?

Nein. Die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich ist allein, welcher Entgeltgruppe die tatsächlich auszuübende Tätigkeit nach den tariflichen Vorschriften des TV-L entspricht. Ist die Angabe im Arbeitsvertrag fehlerhaft, kann dennoch eine andere tarifliche Eingruppierung gelten.

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