Der Verdienst bei der Stadtbibliothek

Der Verdienst von Bibliothekaren und weiteren Mitarbeitern in kommunalen Bibliotheken richtet sich in der Regel nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen. Dieser Tarifvertrag wird TVöD VKA abgekürzt. Die Abkürzung VKA steht für "Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände".

Entgelttabelle Bibliotheken TVöD

Die folgende TVöD-Tariftabelle weist die monatlichen Brutto-Gehälter im öffentlichen Dienst der Bibliotheken aus. Sie wird auch Gehaltstabelle, Lohntabelle oder Tabellenentgelt genannt.

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 1.3.2024 - 31.12.2024 für Beschäftigte der VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.504 5.864 6.265 6.813 7.377 7.748 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.004 5.330 5.755 6.228 6.754 7.132
E 13 4.629 4.986 5.393 5.834 6.354 6.635
E 12 4.170 4.581 5.062 5.595 6.220 6.517 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.032 4.410 4.766 5.151 5.678 5.975
E 10 3.895 4.192 4.528 4.893 5.300 5.434
E 9c 3.788 4.052 4.339 4.649 4.982 5.221
E 9b 3.567 3.815 3.970 4.430 4.702 5.018
E 9a 3.449 3.662 3.870 4.332 4.436 4.703 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.281 3.487 3.629 3.771 3.923 3.996
E 7 3.095 3.332 3.472 3.614 3.748 3.820
E 6 3.042 3.237 3.373 3.508 3.640 3.708
E 5 2.929 3.118 3.245 3.380 3.505 3.570
E 4 2.803 2.994 3.154 3.253 3.353 3.412 An- und Ungelernte
E 3 2.763 2.968 3.018 3.133 3.218 3.296
E 2 2.582 2.784 2.835 2.907 3.065 3.230
E 1 2.356 2.389 2.431 2.469 2.569

Das Gehalt gilt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit nach TVöD von 39 Stunden (bei Teilzeit entsprechend geringer).

Weitere Tarifverträge und Beamtenbesoldung:
Wir konzentrieren uns im Folgenden auf den TVöD VKA (Kommunen).

So ermitteln Sie das Gehalt in Bibliotheken nach dem TVöD VKA

Das monatliche Gehalt für Mitarbeiter*innen der Bibliotheken ergibt sich im wesentlichen aus der Entgeltgruppe und der Stufe.

a) Eingruppierung in eine Entgeltgruppe nach TVöD:

Abhängig von den übertragenen Tätigkeiten gilt in der Regel folgende Eingruppierung:
Eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium ist jedoch nur dann für die Eingruppierung relevant, wenn diese/dieses benötigt wird, um die wahrzunehmenden Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können.

Bei einer Eingruppierung werden die auszuübenden Tätigkeiten bewertet. Maßgeblich sind dabei alle Aufgaben, die nicht nur vorübergehend auszuüben sind.

Jede Entgeltgruppe weist Tätigkeitsmerkmale auf (Beispiel Entgeltgruppe 9a: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert."). Die Tätigkeitsmerkmale sind unten auf dieser Seite aufgeführt.
Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe müssen in der Regel nur zur Hälfte (50 %) erfüllt werden. Dabei kommt es auf den Zeitanteil der Arbeitsvorgänge an. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Nicht immer sind dem Arbeitgeber alle anfallenden Tätigkeiten bekannt. Dann wird der Bedienstete aufgefordert, eine Tätigkeitsbeschreibung / Stellenbeschreibung vorzulegen. Im Anschluss daran folgen eine Stellenbewertung und die Eingruppierung bzw. Höhergruppierung.

Für die Eingruppierung von Beschäftigen in Bibliotheken der Kommunen gelten in der Regel die folgenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TVöD:

Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
  2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)
Entgeltgruppe 5
  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
    (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3,
b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(in der Fassung Nr. 17 vom 14. Juli 2022)

Spezielle Tätigkeitsmerkmale gehen den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Sie können in der Entgeltordnung zum TVöD VKA oder in landesbezirklichen Tarifverträgen zum TVöD aufgeführt sein. Beispiele:

b) Die Stufe / Erfahrungsstufe nach TVöD:

Es gibt 6 Stufen. Die konkrete Stufe des Angestellten ergibt sich grundsätzlich aus der Anzahl von Berufsjahren im öffentlichen Dienst.

Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Des weiteren kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erfolgt ein Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg kann bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, ist auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit möglich.

Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.

c) Weitere Zahlungen nach TVöD:

Zusätzlich werden Zulagen und Zuschläge gezahlt. Beispiele:
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Über Stadtbibliotheken in Deutschland:
Die Bibliotheken der Städte in Deutschland werden häufig als Stadtbibliothek bezeichnet. Als synonyme Begriffe verwenden Städte, Gemeinden und (Land-) Kreise auch die Begriffe Stadtbücherei, Gemeindebibliothek /-bücherei und (Land-) Kreisbibliothek /-bücherei. Großstädte betreiben in der Regel eine Zentralbibliothek und weitere Bibliotheken in Stadtteilen bzw. Bezirken. All diese Bibliotheken sind Einrichtungen der Kommunen, so dass die Mitarbeiter*innen zum öffentlichen Dienst gehören. Zu den Angeboten der Bibliotheken zählen auch Schulbibliotheken, Fahrbibliotheken, e-Bibliothek, Kinder- und Jugendbibliotheken, Musikbüchereien, Ausstellungen, Veranstaltungen, u.v.m.

Kommunale Bibliotheken werden in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben. Am gebräuchlichsten sind Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Zweckverbände, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts (AöR). Für viele Bibliotheken wurden Fördervereine gegründet. Es gibt auch verschiedene nicht-öffentliche Träger von Bibliotheken, beispielsweise Kirchen, Vereine oder Unternehmen.

Beispielhafte Abschlüsse, Berufe und Jobs in Bibliotheken (m/w/d):
  • Diplom-Archivar:in
  • Bachelor / Master of Arts Archivwissenschaft
  • Bachelor / Master of Arts Bibliotheks- und Informationsmanagement
  • Bachelor / Master of Arts Bibliotheks- und Informationswissenschaft
  • Bachelor / Master of Arts Buch-, Medien- und/ oder Kommunikationswissenschaft
  • Bachelor / Master of Arts Medienpädagogik
  • Bibliotheksassistent:in
  • Buchhändler:in
  • Diplom-Bibliothekar:in
  • Diplom-Informationswirt:in
  • Fachangestellte:r für Medien- und Informationsdienste in der Fachrichtung Bibliothek (FaMI)
  • Fachwirt:in für Medien- und Informationsdienste
  • Informatiker:in (z.B. Fachinformatiker:in Fachrichtung Systemintegration)
  • Leiter:in Stadtbibliothek
Der Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (FaMI) in der Fachrichtung Bibliothek ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der von vielen Städten und Gemeinden angeboten wird. Beginn der regelmäßig dreijährigen Ausbildung ist der 01.08. Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD).

Neben sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter:innen und Beamt:innen werden in den Bibliotheken teilweise auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und ehrenamtliche Tätigkeiten angeboten. Minijobber haben das Recht, bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit genauso viel zu verdienen wie andere Arbeitnehmer. Das heißt Minijobber erhalten denselben Stundenlohn wie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22).

Besonders kleinere Stadt- und Gemeindebibliotheken werden ganz oder teilweise mit ehrenamtlichen Kraften betrieben. Die ehrenamtlichen Helfer:innen erhalten zum Teil eine Aufwandsentschädigung.




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