TVöD Erzieher*innen (Sozial- und Erziehungsdienst)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) regelt die Eingruppierung, Vergütung und Stufenentwicklung von Erzieherinnen und Erziehern sowie weiterer pädagogischer Fachkräfte im kommunalen öffentlichen Dienst. Umgangssprachlich wird er häufig als „TVöD Erzieher“ bezeichnet.

Die Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst sind Bestandteil des TVöD für den Bereich der Kommunen (TVöD VKA) und ergänzen den allgemeinen Tarifvertrag für die Verwaltung (TVöD Verwaltung) um spezielle Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale.

Für Erzieher*innen gilt eine eigene Entgelttabelle SuE (auch S-Tabelle oder SuE-Tabelle genannt). Auf dieser Seite finden Sie eine vollständige Übersicht über Gehaltstabellen, Stufenlaufzeiten, Eingruppierungen, Tätigkeitsmerkmale und Protokollerklärungen nach dem aktuellen TVöD SuE.

Gehaltstabelle 2026-2027 für Erzieher*innen mit Stufen

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442
Stufen: Bei der Einstellung wird eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Bei Neueinstellungen können ferner Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Leistungen erheblich über [unter] dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt [verlängert] werden. Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.

Eingruppierung von Erzieher*innen nach der TVöD-Entgeltordnung

Eingruppierung Entgeltgruppe S 2

Tätigkeitsmerkmale:
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 3

Tätigkeitsmerkmale:
Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 4

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern oder Heilerzieherinnen / Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 7

Tätigkeitsmerkmale:
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 8 a

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 8 b

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)
  2. Handwerksmeisterinnen / Handwerksmeister, Industriemeisterinnen / Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen / Gärtnermeister als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 1a)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 1a)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 9

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegehelfer und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 7)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 15)
  4. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 10

Tätigkeitsmerkmale: nicht besetzt

Eingruppierung Entgeltgruppe S 11 a

Tätigkeitsmerkmale:
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(siehe Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4 und 8)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 11 b

Tätigkeitsmerkmale:
Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 12

Tätigkeitsmerkmale:
Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 13

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 14

Tätigkeitsmerkmale:
Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst).
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 15

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 16

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 10 und 11)
  6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 17

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
  7. Psychagoginnen / Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 18

Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 9, 10 und 11)
  4. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen zum TVöD SuE (vollständig anzeigen)
  1. Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, sowie in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8a, S 8b, S 9 und S 11a, die als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegehelfern mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit tätig sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

    1a. Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegehelfern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
  2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
    a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
    b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
    c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
    e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
  3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder sowie die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
  4. Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind nicht Vertreterinnen / Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
  5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
    a) Kindergärtnerinnen / Kindergärtner und Hortnerinnen / Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
    b) Kinderkrankenschwestern / Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
    eingruppiert.
  6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
    a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX,
    b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
    c) Tätigkeiten in Jugendzentren / Häusern der offenen Tür,
    d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
    e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
    f) Tätigkeiten einer Facherzieherin / eines Facherziehers mit abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
    g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf,
    h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
  7. Unter Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
  8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
  9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
  10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
  11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen / Leiter bzw. ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Wohngruppen.
  12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B.: Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, Schulsozialarbeit, Unterstützung/Assistenz von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX u.a.
  13. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin / Diplompädagoge, Erziehungswissenschaftlerin / Erziehungswissenschaftler (Bachelor / Master) oder Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge (Bachelor / Master).
  14. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls ist im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Hilfen nach § 27 SGB VIII, § 36 SGB VIII, § 42 SGB VIII und Verfahren vor den Familiengerichten erfüllt.
  15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn ein Diplom-, Bachelor- oder gleichwertiger Abschluss einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG vorliegt.
  16. Psychagoginnen / Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
  17. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung oder eine gleichgestellte Qualifikation. Übergangsfrist bis 31.12.2029.

(in der Fassung des Tarifabschlusses SuE 2022)

Redaktionelle Erläuterung: „Sonstige Beschäftigte“ im TVöD SuE

Was bedeutet „sonstige Beschäftigte“ im TVöD?

Hinweis: Die folgende Erläuterung ist keine tarifliche Regelung, sondern eine redaktionelle Zusammenfassung zur besseren Verständlichkeit.

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es für Beschäftigte, die eine geforderte formale Qualifikation (z. B. eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium) nicht besitzen, aber dennoch eine Tätigkeit ausüben, die einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet ist, die Möglichkeit, als „sonstige Beschäftigte“ anerkannt zu werden.

Die Hauptvoraussetzungen sind:

  1. Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen
    • Nachweis durch Berufserfahrung, Weiterbildungen oder andere Qualifikationen
    • Langjährige praktische Tätigkeit oder einschlägige Fortbildungen
  2. Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit
    • Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entspricht inhaltlich und vom Anforderungsniveau her der tariflich beschriebenen Tätigkeit
    • Maßgeblich ist die Bewertung der übertragenen Aufgaben durch den Arbeitgeber
  3. Feststellung im Einzelfall
    • Die Gleichwertigkeit wird regelmäßig durch den Arbeitgeber festgestellt
    • Es existiert keine abschließende Liste zulässiger Alternativqualifikationen

Praktische Bedeutung:
Liegt keine formale Ausbildung oder kein Studium vor, kann dennoch eine Eingruppierung erfolgen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen einer entsprechenden Qualifikation gleichwertig sind. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht automatisch.

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