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Geschrieben von: Gast, 09.12.2015, 16:59, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (2)

Moin,

ich habe eine Frage zur Befangenheit: In einer Gemeinde soll demnächst ein Antrag auf Ausweisung eines Sondergebietes Windenergie im Flächennutzungsplan (also eine Änderung des Flächennutzungsplanes) entschieden werden. Die Fläche steht eindeutig aufgrund einer zu Grunde gelegten Standortpotentialanalyse fest. Ein Ratsmitglied hat einen Bruder, der in der o.a. Fläche über Eigentumsflächen verfügt und somit durch die Ausweisung des Sondergebietes finanzielle Vorteile hat. Darf dieses Ratsmitglied an der Entscheidung mitwirken oder sollte eine Befangenheit unterstellt werden?

Bin gespannt, bedanke mich bereits jetzt!

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Geschrieben von: Studis, 09.12.2015, 14:23, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), - Keine Antworten

Hallo Leute,

wir sind Studierende aus der Uni-Landau und führen gerade eine Umfrage zum Thema Arbeitszufriedenheit durch.
Vielleicht hat der ein oder die andere Lust bei unserer Umfrage mitzumachen?
Das Ganze ist für eine Seminararbeit und würde uns stark weiterhelfen! (Wir haben keine kommerziellen Interessen und die Umfrage läuft völlig anonym).

Vielen Dank und hier ist der Link zur Umfrage:
https://umfrage.uni-landau.de/limesurvey...48?lang=de

Eure Studis Smile

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2015, 13:09, Forum: Kommunalbeamte, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

während die Verkürzung der Ruhezeit bei Arbeitnehmern über §§ 5 und 7 ArbZG, Tarifvertrag sowie Dienstvereinbarung möglich ist, ist für Beamte § 5 AZVO (NRW) maßgeblich.

Hiernach können Ausnahmen durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Tätigkeitsbereichen zugelassen werden, sofern zwingende dienstliche Belange dies erfordern und ein angemessener Gesundheitsschutz gewährleistet wird.

Leider kann ich nichts finden, was in Richtung Kommentierung zur AZVO NRW oder einer analogen Anwendung/Übertragung des ArbZG geht.

Fraglich ist also insbesondere, wie weit (1) die Ruhezeit für Beamte auf dieser Rechtsgrundlage verkürzt werden kann, welche Ausgleichszeiträume (2) ggf. geboten sind, welche Anforderungen an den "besonderen" Tätigkeitsbereich (3) bzw. die "zwingenden" dienstliche Belange (4) zu stellen sind und was unter die Gewährleistung eines "angemessenen" Gesundheitsschutzes (5) fällt.

Vielen Dank vorab für Infos, Hinweise oder Anregungen.
FS

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Geschrieben von: Gast, 07.12.2015, 09:45, Forum: Kommunalbeamte, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

bei den Versorgungsabschlägen in NRW gibt es ja die unterschiedlichsten Regelungen und auch einige Ausnahmen.

Folgenden Fall kann ich aber nirgends finden:

Wenn jemand 45 Dienstjahre vollendet hat und auf Antrag mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen will, werden die Abschläge dann nur bis zum 65. Lebensjahr oder bis zur Regelaltersgrenze berechnet?

Vielleicht kann jemand helfen?
Vielen Dank

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Geschrieben von: Gast, 05.12.2015, 00:50, Forum: TVöD, Antworten (1)

Welche Voraussetzungen sind für die Stelle des Kassenverwalters nötig und wie hoch fällt sein Gehalt aus?
Danke

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Geschrieben von: Gast, 03.12.2015, 18:27, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (2)

Hallo zusammen,

ich arbeite in einer kommunalen Stadtverwaltung seit Mitte 2012 auf einer bisher in Entgeltgruppe 8 ausgewiesenen Stelle.

Meine Stelle wurde, wie die anderen Stellen innerhalb meiner Abteilung, nach Umverteilung der Aufgabenbereiche auf Antrag (Januar 2015) neu bewertet. Ich habe im Rahmen der Umverteilung einen kleinen Teil einfacherere Aufgaben abgegeben.

Das Ergebnis laut Bewertung ist die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a (kein Bewährungsaufstieg gegeben). Weiter wird die Vergütungsgruppe V b ohne Bewährungsaufstieg gemäß den Überleitungsvorschriften in Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet.

Da ich mich nun in diesen Belangen nicht so gut auskenne wie in meinem Tätigkeitsbereich stellt sich mir die Frage, in wie fern ich davon jetzt profitieren kann, wenn ich keinen Angestelltenlehrgang II absolviert habe. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe ich Mitte 2006 abgeschlossen.

Da ich den Tätigkeitsbereich dauerhaft führe kann die Zulage nach § 14 TVöD für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht zum tragen kommen.

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Geschrieben von: Gast, 02.12.2015, 16:45, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (1)

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Ich habe in diesem Jahr meine Ausbildung zur VFA erfolgreich bestanden. Ei2324

Nun würde ich mich gerne fortbilden, um auch über EGR. 8 hinaus zu kommen. Gibt es neben dem AII auch noch andere Möglichkeiten, die mich zu einer Eingruppierung in EGR. 9 und höher berechtigen oder durch die ich vielleicht verbeamtet werden könnte, ohne dass ich ein Studium komplett von vorne beginne?

Am liebsten wäre mir etwas Nebendienstliches...... Was kennt ihr so an Fortbildungsmaßnahmen und was habt ihr für Erfahrungen?

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Geschrieben von: Gast, 01.12.2015, 14:35, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (7)

Liebe Forumsmitglieder, 014

vielleicht könnt Ihr mir helfen bzw. einige Tipps geben:

Ich bin kommunale Angestellte. Seit 2007 in EG 8, seit Mitte 2012 mit Zulage nach EG 9. Allerdings nehme ich jetzt schon ca. 2 Jahren Aufgaben nach EG11 wahr. Nach Aussage meines Chefs sowie des Personalamtes soll nach Lehrgangsabschluss II die Höhergruppierung nach EG11 erfolgen. Mit dem Angestelltenlehrgang II bin ich im Frühjahr fertig und der GVP nach EG 11 liegt auch bereits vor.

Nun muss mein Fall noch durch die "Bewertungsrunde" beim Personalrat. In der letzten Woche gab es vorab die Aussage, dass das Überspringen der Entgeltstufen für mich nicht möglich sei, da das "den sozialen Frieden unter den Mitarbeitern" stören würde (?!). Mir sind nach kurzer Nachfrage unter Kollegen bereits 5 Fälle bekannt, bei denen mind. eine Entgeltgruppe übersprungen wurde und das werden ja sicherlich nicht die Einzigen sein ...

Ich bin jetzt etwas ratlos, wie ich mich verhalten soll. Im Rahmen der Gleichbehandlung finde ich es etwas merkwürdig, dass es scheinbar jede Menge solcher Fälle gibt und es bei mir nun ein Problem darstellen soll. Icon_confused

Viele Grüße und danke
J.

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Geschrieben von: Journalist, 30.11.2015, 19:11, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), Antworten (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich recherchiere im Auftrag von ARTE für ein Fernsehfeature zur Flüchtlingssituation.

Im Rahmen eines Thementages im Februar wollen wir in unserem Feature auf die Auswirkungen der Flüchtlingssituation auf die Kommunen eingehen und thematisieren, vor welche Herausforderungen sie gestellt sind und wie teilweise von Unternehmen auch versucht wird, aufgrund der Flüchtlingskrise Geschäfte zu machen mit überteuerten Immobilien, teurer Infrastruktur etc. Dazu wechseln wir zwischen konkreten reportagigen Situationen, die als Einzelfallbeispiele dienen, und der Expertenebene, die uns die großen Zusammenhänge erklären.

Hierbei suche ich nach Hinweisen, wo unter Umständen etwas schief läuft und welche Unternehmen unseriös agieren.
Dieser Post soll Ihnen die Möglichkeit geben, mir anonym Informationen oder Dateien zukommen lassen.
Ich garantiere Ihnen hierbei, Sie als Quelle zu schützen und die Informationen vertraulich zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Matthes


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Geschrieben von: vibur, 30.11.2015, 17:12, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo, hallo, ich suche Experten für den Bereich TVöD VKA, die mir bei meinem Problem helfen können.

"Die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs gemäß §16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) liegt im Ermessen des Arbeitgebers."

Dies wurde mir als Begründung gesagt, als ich als Schwerbehinderter mit 25 jähriger Berufserfahrung, die Gleichbehandlung zu einem Kollegen gefordert habe. 
Gibt es Urteile, Kommentare oder Definitionen die Auskunft darüber geben was "förderliche Zeiten" sind und in welcher Form das "Ermessen" ausgeübt werden kann?

Ich freue mich über jede Zuschrift!

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Geschrieben von: kugel, 30.11.2015, 13:39, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (2)

Hallo,

ich bin soeben auf diese Seite gestoßen und hoffe ihr könnt mir helfen.

Kurzvorweg, ich bin seit 2 Jahren in der Anlagenbuchhaltung einer Kommune tätig und habe einen Abschluss als Verwaltungsfachangestellte und ein Privatstudium in Verwaltungsbetriebswirtschaft abgeschlossen. Dies liegt allerdings schon ein paar Jährchen zurück  

Da ich noch nicht eine Fortbildung zum Thema Anlagenbuchhaltung hatte und ich mich nur auf dass Wissen meine etwas länger zurückliegenden Ausbildung stützen kann, werfen sich bei mir im Tagesgeschäft einige Fragen auf.

Wie z.B. dieser Fall:

Vor etwa einem Jahr hat unsere Kommune eine Geschwindigkeitstafel geschenkt bekommen (mit diesen Smileys wenn man zu schnell fährt). Diese Tafel wurde bisher mit Akkus betrieben. Es stellte sich nun raus, das der Verbrauch der Batterien/Akkus für diese Tafel sehr hoch ist. Nun wird in Erwägung gezogen Solarpaneelen für diese Tafel anzuschaffen um Kosten zu sparen um nicht ständig Akkus kaufen zu müssen. Meine Frage: Stellen diese Solarpaneelen nachträgliche AHK dar und müssen somit auf das bereits vorhandene aktivierte Anlagengut gebucht werden? Fakt ist ja, dass die Tafel nur mit Hilfe von Akkus oder ähnlichen betrieben werden kann. Die Solarpaneelen werden auch extra nur für diese bestimmt Tafel angeschafft. Der Nutzungszweck wird hier nicht geändert, es tritt ja hier eigentlich nur eine wirtschaftliche Verbesserung für die Kommune ein?

Für Antworten wäre ich sehr dankbarSmile

Vielleicht ist hier auch jemand in der Anlagenbuchhaltung tätig mit dem man Erfahrungen austauschen könnte

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Geschrieben von: macher67, 29.11.2015, 19:28, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (2)

In der Einladung zu der konstituierenden Sitzung (Juni 2014) unseres Gemeinderates stand u. a. 

4. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses

auf der Tagesordnung.


Auszug aus der Niederschrift dieser Sitzung

4.) Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses 
Es wurden vorgeschlagen Person 1 als Vorsitzender, Person 2 als Schriftführer und Person 3 als Beisitzer. Vertreter wurden keine vorgeschlagen und damit auch nicht gewählt. Der Rat bestätigte einstimmig den Vorschlag von Ortsbürgermeister XY offen abzustimmen und wählte anschließend die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses wie oben dargestellt.

Der Ortsbürgermeister lädt nun (nach 1 1/2 Jahren) zu einer konstituierenden nichtöffentlichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ein. 


Tagesordnung:
1. Wahl des/r Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
2. Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 und 2013

Meine Fragen in dem Zusammenhang lauten:

1. Konstituierende Sitzung Juni 2014 war öffentlich; die bevorstehende Sitzung ist nichtöffentlich. Darf eine konstituierende Sitzung oder ein Teil derer nichtöffentlich sein?
2. Per e-Mail wurde der gesamte Gemeinderat zu der nichtöffentlichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses eingeladen.
3. Ist es nicht so, dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses seine Ausschussmitglieder zur RePrü einlädt?
Dieses wiederum setzt voraus, dass der Vorsitzende entsprechende Info (Abschluss Haushaltsjahr) vom Bürgermeister erhält.

Besten Dank für Eure Unterstützung.

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Geschrieben von: Gast, 22.11.2015, 22:41, Forum: AltTZ, Antworten (8)

Hallo,
am 30.11.2015 beende ich meine Dienstzeit (nach ATZ, Freistellungsphase) im öffentlichen Dienst beim Landratsamt und gehe nahtlos in Rente über, ab 1.12.2015.
Von der Personalverwaltung wurde mit mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld 11/12 für 2015 hätte, da mein Dienstverhältnis am 30.11.15 endet.
Entspricht diese Auskunft den Bestimmungen des TVÖD  ? Oder gibt es eine Möglichkeit, noch anteilig Weihnachtsgeld zu bekommen?

Danke für Ihre Antwort
Josef

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Geschrieben von: Gast, 20.11.2015, 18:26, Forum: Ausbildung / Studium Beamte, Antworten (1)

Hallo,
habe einen Realschulabschluss und eine Ausbildung zur Industriekauffrau. In diesem Beruf habe ich 14 Jahre gearbeitet. Nun versuche ich eine Stelle in einer öffentlichen Behörde zu bekommen. Besteht dann die Möglichkeit neben meiner normalen Tätigkeit eine Ausbildung zu machen um z. B. in den mittleren Dienst zu kommen?
Oder wäre das dann eine ganz normale Ausbildung? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke

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Geschrieben von: Gast, 20.11.2015, 10:46, Forum: Kommunalbeamte, - Keine Antworten

Hallo,

ich hab auch mal ne Frage. Ich arbeite zur Zeit in Niedersachsen bei einer Kommunalbehörde. Bin Beamtin auf Lebenszeit 51 J.
ich habe mich auf eine andere ausgeschriebene Stelle in Schleswig- Holstein beworben. Nun kam die Zusage.
Amtsärztliche Untersuchung alles OK. Habe aber Angst, dass sie die zurück nehmen, wenn sie meine Fehlzeiten sehen.

Bin schwerbehindert.

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