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Geschrieben von: Jeffrey, 23.11.2009, 19:16, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Liebes Forum,
habe eine Frage und hoffe auf Rat. Sitution: Ich arbeite in einer ARGE als Vermittler und habe mich zurück auf eine Stelle bei der Stadt, dessen Angestellter ich bin, beworben. Ich habe alle Voraussetzungen der Stelle nach Ausschreibung erfüllt (u.a. unbefristere Vertrag bei der Stadt). Jetzt habe ich eine Absage erhalten ohne, dass es vorab zu einem Auswahlgespräch gekommen ist. Nicht, dass ich keine Absage verkraften kann, aber die Umgehensweise finde ich . . . . Vor Jahren sind bei uns Bewertungssysteme und Standards für interne Stellenausschreibungen verändert worden, mit der Aussage, eine Stellenvergabe nach "Nasenfaktor" zu vermeiden. Hätte also ein Gespräch stattfinden müssen ? Hat jemand Erfahrungen ? Wäre es ratsam auf ein Gespräch zu bestehen ?

Danke im Vorraus
Jeffrey

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Geschrieben von: Gast, 22.11.2009, 21:27, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Habe ich als Beschäftigte der Bundeswehr nach einer einjährigen Elternzeit einen Rechtsanspruch auf meinen derzeitigen Arbeitsplatz, insbesondere an meinem derzeitigen Arbeitsort oder steht mir in diesem Zusammenhang nur ein Arbeitsplatz mit gleicher Besoldung irgendwo in Deutschland zu?

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Geschrieben von: Gast, 21.11.2009, 20:47, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

Hallo alle miteinander,

ich bin Sachbearbeiterin für Kindertagesstätten und wollte eigentlich nur mal fragen, ob mir jemand einen Kommentar für das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt empfehlen kann.

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

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Geschrieben von: Wipsy08, 20.11.2009, 14:11, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), - Keine Antworten

Hallo liebes Forum,

wir sind Studentinnen im zweiten Semester der RFH Köln und unternehmen im Studiengang Wirtschaftspsychologie eine empirische Projektarbeit.
Es geht um die Arbeitszufriedenheit der deutschen Bevölkerung, die wir anhand eines Fragebogens näher untersuchen möchten.
Dafür brauchen wir dringend eure Hilfe! Wir brauchen Menschen die derzeit im Arbeitsverhältnis stehen und sich bereit erklären einen Onlinefragebogen, der völlig anonym ist, auszufüllen. Für den Fragebogen benötigt man zwischen 10- 20 Minuten.

Damit wir ein repräsentatives Ergebnis erzielen können, benötigen wir so viele ausgefüllte Fragebögen wie möglich.

Für eure Hilfe möchten wir uns ganz herzlich bedanken!

Unter diesem Link findet ihr unsere Umfrage:
http://wipsy84.piranho.de/

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Geschrieben von: Gast, 20.11.2009, 12:17, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

E0355K050Hallo!

Ich hätte da eine Frage:

Wenn ich z. B. in der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 bin und aufgrund der Geburt eines Kindes danach zwei Jahre in Elternzeit gehe und danach halbtags wieder anfangen würde, wie wirkt sich dies auf meine Einstufung aus ?
Würde ich in der gleichen Entgeltgruppe bleiben, auch wenn ich ggf. nur Aufgaben nach der Entgeltgruppe 6 ausführen würde ? Habe ich Anspruch auf meine Eingruppierung ?
Wie berechnet sich dann die Stufe ? Wahrscheinlich werden nur die Zeiten angerechnet, die ich auch tatsächlich arbeite ?!
Ist der AG verpflichtet, mich auf Wunsch halbtags zu beschäftigen oder ist dies abhängig von freien Stellen?

Viele Fragen, ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen ?Icon_cheesygrin

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Geschrieben von: Gast, 20.11.2009, 09:07, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo liebe Forengemeinde,

Ich bin neu gewähltes PR-Mitglied seit 2009 in einer kleinen Amtsverwaltung in M-V. In unserer kurzen Amtszeit bis jetzt haben wir mitbekommen, dass der PR in sehr vielen Dingen nicht beteiligt wird.
Meine Frage zielt nun auf die Bildung einer Einigungsstelle ab. Wie verhält es sich in einer Amtsverwaltung, in der der Amtsausschuss oberstes Beschlussgremium in Sachen Personalangelegenheiten usw. ist, wer bildet die Einigungsstelle und wie setzt sich diese zusammen. Mir ist das aus dem PersVG M-V nicht ganz klar geworden.

Vielen Dank für euere Hilfe schon im vorab.

Viele Grüße aus MV

Helli

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Geschrieben von: lisago89, 16.11.2009, 22:29, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (2)

Hallo an alle Forenmitglieder,

momentan befinde ich mich in einer nicht allzu angenehmen Lage. Seit ca. 5 Monaten befinde ich mich in Ausbildung als Landesbeamter auf Widerruf (gehobener Dienst). Im Laufe dieser Zeit ist mir klar geworden, dass dieser Ausbildungsweg nicht unbedingt zu mir passt. Aus diesem Grund habe ich vor zu kündigen, bevor zu viel Zeit verstreicht. Ich habe mich in letzter Zeit mit dem Landesbeamtengesetz auseinandergesetzt, bin aber bezüglich der Kündigung nicht in allen Punkten schlau geworden. Meine Fragen beziehen sich auf die §§ 42, 44, 46 und 47 LBG siehe unten.

Meine Fragen:

Gelten die in § 46 genannten Fristen nur für die Beamten, die von dem Dienstherren entlassen werden (also ohne Antrag siehe § 41) oder gelten sie ebenfalls für den Beamten auf Widerruf der die Entlassung auf Antrag (§ 42) stellt?

Sollten die Fristen auch für den Beamten auf Widerruf gelten, der eigenständig einen Antrag auf Entlassung stellt: gibt es ggf. die Möglichkeit frühzeitig freigestellt zu werden, oder muss man den Unterricht weiterhin (bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses) besuchen?

Wie lange dauert es in der Regel (nach Antrag auf Entlassung), bis ich die Entlassungsverfügung in den Händen halte? Und was passiert wenn ich den Antrag auf Entlassung zum Monatsende stelle, die Entlassungsverfügung aber erst zu Beginn des Folgemonats bekomme (siehe §47 Abs. 1)?

Habe ich die Möglichkeit im selben Bundesland eine andere Beamtenkarriere einzuschlagen nachdem ich beim Dienstherren gekündigt habe? Bzw. gilt es besondere Fristen einzuhalten, bis ich eine andere Beamtenlaufbahn einschlagen kann?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Vielen Dank für die Hilfe

Die Paragraphen

§ 42
Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.


§ 44
Entlassung des Beamten auf Widerruf
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.


§ 46
Fristen
(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,
2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 47
Eintritt und Form der Entlassung
(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.
(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.
(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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Geschrieben von: wasserwart, 13.11.2009, 08:57, Forum: Bauhöfe, Abwasser, Stadtreinigung, Antworten (1)

Guten Tag...
ich arbeite in einem Bauhof einer größeren Gemeinde in Bayern, gleichzeitig führe ich auch das Amt des Personalratsvorsitzenden aus... Wir haben einen Mitarbeiter im Bauhof (früher Bademeister, da Bad geschlossen wurde seit 4 Jahren im Bauhof tätig) der sich ständig gegen div. Arbeiten streubt. Der Arbeiter ist schwerbeschädigt und will unserer Meinung nach dieses schamlos ausnützen. Der Höhepunkt war im letzten Winterdienst. Freitag mittag ist um 12.15 Uhr Arbeitsende und es fing gegen 11 Uhr heftig an zu schneien. Der gesamte Bauhof (5 Mann) rückte aus um für die Sicherheit auf den Straßen und Gehwegen zu sorgen. Der besagte Mitarbeiter arbeitete bis zum offiziellen Arbeitsende um 12.15 Uhr und ging dann einfach heim (besser gesagt hat er eine Nebentätigkeit und gibt Schwimmkurse, die meistens Freitag und Samstag stattfinden). Sein Argument war: Er sei Schwerbeschädigt und dürfe keine Überstunden machen... Es ist natürlich nicht der einzige Vorfall im Winterdienst gewesen, er kommt nur zu seinen Arbeitszeiten an den Wochentagen, Wochenende kommt er überhaupt nicht. Jetzt die Frage: Dürfen Schwerbeschädigte arbeitsrechtlich im Winterdienst Überstunden machen und auch zu Bereitschaftsdiensten bei entsprechender Vergütung herangezogen werden?
Anmerkung: Es gibt wegen diesem Verhalten immer wieder Konflikte innerhalb des Bauhofes (die einen müssen und einer angeblich nicht). Auch zu der Behinderung des Mitarbeiters möchte ich sagen, dass es sich um ein Augenlicht handelt, da er da seit Geburt nur 5% sieht. Ansonsten ist er körperlich topfit und läuft Halbmarathons...

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Geschrieben von: Luzie, 12.11.2009, 17:25, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Hallo!

Ich habe mal eine Frage zur Höhergruppierung. St191

Ich bin seit ca. 3 Jahren auf der gleichen Stelle. Insgesamt bin ich bereits ohne Ausbildungszeiten 10 Jahre als VfA in verschiedenen Bereichen tätig und auch bereits bei 2 anderen Verwaltungen tätig gewesen. Zwischenzeitlich habe ich auch meinen AL 2 absolviert.

Aktuell bin ich in der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 eingruppiert. Ich meine aber, dass ich durchaus aufgrund meiner Leistungen und Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9 eingestuft werden könnte.

Da es sich bei meinem Arbeitgeber um eine sehr kleine Verwaltung handelt, lassen sich Vergleiche mit anderen Verwaltungen nicht anstellen. Ich bin für viele Sachbereiche zuständig, die ich selbständig bearbeite und bei denen teilweise nur ich das Fachwissen besitze. U. a. Vergabe von Aufträgen nach VOL/VOB, Vermietung und Verpachtung mit all seinen Problemen (Übergabe und Abnahmen von Wohnungen, NK-Abrechnungen bis zur Räumungsklage), Versicherungswesen und generell gesagt Gebäudemanagement, Protokollführung, Materialbeschaffung, Haushalt (Buchungen etc.). Man kann sagen ca. 60%-70% sind relativ gleichbleibende vorgenannte Tätigkeiten, die restlichen 30%-40% sind so zu sagen "spontane Aufgaben, die keiner machen will" - mal mehr mal weniger anspruchsvoll.
Aufgrund meiner Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse erfordern, denke ich, dass eine Höhergruppierung möglich wäre.

Was meint Ihr?A0151
Habe ich da Möglichkeiten? Oder wird für diese Tätigkeit generell nicht so viel gezahlt?
Wie könnte ich denn mit Erfolg einen entsprechenden Antrag stellen bzw. schreiben? Hat jemand darin schon Erfahrung?

Würde mich über viele hilfreiche Antworten freuen!E035

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Geschrieben von: Schiff83, 11.11.2009, 12:25, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (6)

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ich weiss, es hört sich etwas verrückt an, nur geht mir in letzter Zeit der Gedanke durch den Kopf, vom Beamten- ins Angestelltenverhältnis zu wechseln.

Warum?

Der Grund liegt darin, dass ich mich gerne weiterbilden möchte, und bei meinem Arbeitgeber als Beamter leider keine Möglichkeiten aufgrund der desolaten Haushaltslage habe.

Den AII Lehrgang könnte ich auf "eigene Faust" machen- daher meine Überlegung...

Kann mir jemand Rat geben, ob solch ein "gewagter" Wechsel Sinn machen könnte oder eben nicht? Wie wäre es mit Rentenbezügen (was mir in meiner 6 Jährigen Tätigkeit als Beamter verloren ging) und, und, und...würde das rechtlich überhaupt funktionieren?


Vielen Dank schonmal

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Geschrieben von: Schiff83, 11.11.2009, 12:20, Forum: Fortbildung , Antworten (10)

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Ich hoffe hier kann mir jemand einen Tipp geben.
Und zwar bin ich mittlerweile Beamter auf Lebenszeit im mittleren Dienst.

Gerne würde ich mich weiter- bzw. fortbilden, doch leider legt mein Arbeitgeber mir diesbzüglich (schwere) Steine in den Weg. D.h. ich kann den Aufstieg in den gehobenen Dienst bei meinem Arbeitgeber nicht machen. Auch finanziell ist´s ein Desaster, da aufgrund der Haushaltslage nicht befördert wird. (bin nach 5 Jahren immer noch auf A6!!!)

Nun habe ich überlegt ein Studium in BWL nebenberuflich zu machen! Gibt es mit solch einem Studium Übernahmemöglichkeiten (ggf. bei anderen Behörden) in den gehobenen Dienst und ist solch ein Studium zu empfehlen? Ein Anspruch besteht wohl nicht...

Gibt´s anderweitige Vorschläge zur Weiterbildung?

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen!

Vielen Dank im Voraus

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Geschrieben von: pass.the.roc86, 10.11.2009, 21:25, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (7)

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ich bin neu hier im Forum und sehr gespannt auf das Miteinander.
Kurz zu meiner Person: Angestellter mit unbefristetem Arbeitsvertrag in einer Kommunalverwaltung

Wir rechnen im nächsten Jahr mit vielen Kündigungen in unserer Verwaltung. Dazu habe ich folgende Fragen:

1.) Stimmt es, dass zuerst die befristeten Arbeitsverhältnisse auslaufen bzw. gekündigt werden müssen, bevor Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsvertrag entlassen werden dürfen ?

2.) Welche Vorraussetzungen bzw. Kriterien müssen erfüllt sein, um einen rechtmäßigen Sozialplan aufzustellen (zur Information: bei uns existieren keine Stellenbeschreibungen u.s.w.) ?

3.) Wie verhält es sich mit freiwilligen Leistungen und freiwilligen Ausgaben trotz Entlassungen ? Stimmt es, dass bevor "festes" Personal entlassen werden kann, sämtliche freiwillige Leistungen auf ein Minimum zurückgeschraubt werden müssen ?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Ich hoffe auf viele Antworten

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Geschrieben von: Gast, 10.11.2009, 14:31, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo,

ich hab mal eine Frage. Ich bin in der ausbildung im öffentlichen Dienst und bin nächstes Jahr voraussichtlich mit meiner Ausbildung fertig. Nun möchte ich eine weitere Ausbildung im gehobenen dienst ranhängen und bin auch mitten im Bewerbungsverfahren.
Leider muss ich für jeden Einstellungstest oder für jedes Vorstellungsgespräch bei meiner jetzigen Verwaltung Urlaub nehmen...
Nun meine Frage: Steht mir eine Freistellung zu?

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Geschrieben von: otmar, 08.11.2009, 14:56, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (1)

Es würde mich mal interessieren wie die Fachleute hier so mit der Erstellung der Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht umgehen. Nach dem Wunsch der Fachleute hat man ja einen wahnsinnigen Bericht zu schreiben, der im ersten Jahr vielleicht noch interessant zu lesen ist, aber spätestens ab dem 2 Jahr sich wohl stets wiederholt.

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Geschrieben von: Dispatcher, 06.11.2009, 19:05, Forum: TVöD, Antworten (1)

Hallo!
Ich bin Angestellter einer Rettungsleitstelle in Bayern. Unser ehemaliger Arbeitgeber war das BRK. Dort wurden wir bereits im Rahmen eines BRK-Übergangs-Tarifvertrag vom BAT in die TVÖD Tabelle überführt. Es bestand wie gesagt aber der eigene Überg. TV des BRK weiter. Es wurde lediglich die Taiftabelle des TVÖD übernommen. Wir wurden gemäß den uns bekannten Tabellen von BAT 5c in die EG8 eingruppiert. Zum Jahreswechsel wurde unsere Leitstelle von der Stadt übernommen. Die Stadt hat uns nun noch einmal neu eingruppiert. Nach ihrer Sicht aus dem BAT in den TVÖD Kommune. Nun aber z.B. aus BAT 5c in die EG7! Es wurden zwar für alle Mitarbeiter individuelle Zwischenstufen errechnet, so dass unterm Strich das Selbe netto bleibt. Irgendwie haben wr aber trotzdem das Gefühl veräppelt worden zu sein....................

Das kann doch so gar nicht sein oder????

Hat jemand dahingehende Erafhrungen?

Herzlichen Dank schon einmal....

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