Kündigung als Beamter auf Widerruf
#1

Hallo an alle Forenmitglieder,

momentan befinde ich mich in einer nicht allzu angenehmen Lage. Seit ca. 5 Monaten befinde ich mich in Ausbildung als Landesbeamter auf Widerruf (gehobener Dienst). Im Laufe dieser Zeit ist mir klar geworden, dass dieser Ausbildungsweg nicht unbedingt zu mir passt. Aus diesem Grund habe ich vor zu kündigen, bevor zu viel Zeit verstreicht. Ich habe mich in letzter Zeit mit dem Landesbeamtengesetz auseinandergesetzt, bin aber bezüglich der Kündigung nicht in allen Punkten schlau geworden. Meine Fragen beziehen sich auf die §§ 42, 44, 46 und 47 LBG siehe unten.

Meine Fragen:

Gelten die in § 46 genannten Fristen nur für die Beamten, die von dem Dienstherren entlassen werden (also ohne Antrag siehe § 41) oder gelten sie ebenfalls für den Beamten auf Widerruf der die Entlassung auf Antrag (§ 42) stellt?

Sollten die Fristen auch für den Beamten auf Widerruf gelten, der eigenständig einen Antrag auf Entlassung stellt: gibt es ggf. die Möglichkeit frühzeitig freigestellt zu werden, oder muss man den Unterricht weiterhin (bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses) besuchen?

Wie lange dauert es in der Regel (nach Antrag auf Entlassung), bis ich die Entlassungsverfügung in den Händen halte? Und was passiert wenn ich den Antrag auf Entlassung zum Monatsende stelle, die Entlassungsverfügung aber erst zu Beginn des Folgemonats bekomme (siehe §47 Abs. 1)?

Habe ich die Möglichkeit im selben Bundesland eine andere Beamtenkarriere einzuschlagen nachdem ich beim Dienstherren gekündigt habe? Bzw. gilt es besondere Fristen einzuhalten, bis ich eine andere Beamtenlaufbahn einschlagen kann?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Vielen Dank für die Hilfe

Die Paragraphen

§ 42
Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.


§ 44
Entlassung des Beamten auf Widerruf
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.


§ 46
Fristen
(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,
2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 47
Eintritt und Form der Entlassung
(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.
(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.
(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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#2

Hallo Lisa,

erstmal Glückwunsch zu Deiner Entscheidung: Die meist langweiligen Arbeiten in der Öffentlichen Verwaltung bei Bund, Ländern oder Kommunen machen wirklich nicht glücklich. Dazu kommen die anstrengende Hierarchie / Bürokratie und die geringe Bezahlung.

Die mir bekannten ähnlichen Fälle gingen recht unspektakulär über die Bühne. Deine Entlassung sollte schnell vonstatten gehen, es braucht ca. 2-3 Wochen. In der Zeit musst Du deine Pflichten noch erfüllen, schließlich hängen auch die Anwärterbezüge, Krankenversicherung / Beihilfe, etc. daran - es sei denn, Dein Dienstherr stellt Dich früher frei, frag dort einfach !

Apropos Anwärterbezüge: die musst Du i.d.R. teilweise zurückzahlen.

Einer Karriere in einer anderen Beamtenlaufbahn (Der Lehrerberuf ist sehr empfehlenswert !) steht nichts im Wege. Du solltest aber wie gesagt jetzt nicht überstürzt Deine Ausbildung beenden, solange die Formalitäten nicht geklärt sind.

Viel Glück !
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#3

Hallo, ich habe mir die Antworten sehr interessiert durchgelesen. Ich habe jedoch noch eine offene Frage: Wovon ist die Rückzahlung der Anwärterbezüge abhängig?
lg
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