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ich hoffe, dass ich hier auf meine Frage eine Antwort bekomme. Ich bin nach langem endlich in die EG 7 eingruppiert worden. Nun musste ich dies abwarten, um einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 8 stellen zu können. Da ich Anträge auf ZVG und auf Pflegschaften stelle, sowie die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erstelle, sowie eigenständig mit den Schuldnern Ratenzahlungen, Abtretungen, sowie sonstige Vereinbarungen treffe, möchte ich gern wissen, ob ich damit die Voraussetzungen für die EG 8 erfülle. Des Weiteren habe ich bisher die Entscheidungsbefugnis für die Löschung und die Ruhendstellungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gehabt (7 Jahr und 11 Monate lang) nun darf ich ab 01.02.19 diese Entscheidungen nicht mehr allein treffen und auch nicht mehr unterschreiben, welche Möglichkeiten der Gegensteuerung habe ich. Und in wie fern, werden die Voraussetzungen für die EG 8 dahingehend beeinflusst? Welche Grundlagen kann ich für meinen Antrag auf die EG 8 anführen?
Danke für die Antworten schon einmal im voraus!
Gruß
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Hallo liebes Forum,
da ich mit meinem Latein am Ende bin, würde ich mich riesig freuen, wenn Ihr mir einmal einen Rat geben könnt.
Es betrifft die Prüfungspflicht (Erste Prüfung / Verwaltungslehrgang I) - ist diese, in meinem Fall, wirklich notwendig oder nicht?
Zu mir: Ich bin Diplom-Sozialpädagogin und Kauffrau im Gesundheitswesen, also eine Quereinsteigerin im ÖD. Seit 2 Jahren (02.2017) arbeite ich als Verwaltungsangestellte. Bislang immer nur befristet und in EG 6 eingruppiert. Zum Zeitpunkt meiner Einstellung war ich 42 Jahre. Nach dem "alten TVöD" war es ja noch so, dass ab dem 40. Lebensjahr die Prüfungspflicht entfällt - zumindest habe ich es so verstanden. Dies hat sich ja mit der neuen EGO (VKA) verändert.
Dennoch gibt es dort einen Passus (§ 13 Nr. 8 Abs. 6), der wie folgt lautet:
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
Durch mein abgeschlossenes Studium habe ich gemäß der EGO die Voraussetzungen der Zweiten Prüfung erfüllt, könnte also höher eingruppierte Tätigkeitsbereiche ausüben. Da ich aber liebend gern in meinem jetzigen Team bleiben will und für mich auch die EG 6 völlig ok ist, frage ich mich, warum wird mein Studium nicht als gleichwertig mit der Ersten Prüfung anerkannt? Wenn ich doch schon die Voraussetzungen für die Zweite Prüfung erfülle, warum dann nicht auch für die Erste???
Damit ich meine Stelle behalten kann, verlangt mein Arbeitgeber nun das Absolvieren des Verwaltungslehrganges 1 (also die Erste Prüfung). Mache ich dies nicht, ist eine Eingruppierung im ÖD nur bis max. EG 4 möglich und ich verliere meine aktuelle Stelle. Puh.
Gibt es da keine Regelung für so merkwürdige Einzelfälle wie mich?
Zu meiner Berufsausbildung: Den Abschluss zur Kauffrau im Gesundheitswesen habe ich in einer zweijährigen Umschulung erworben.
Weiß jemand Rat?
DANKE schon mal ganz herzlich!
Die Quereinsteigerin :-)
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Hallo,
vor einem Jahr wurden sämtliche Stellen unserer Behörde neu bewertet. Alle Mitarbeiter wurden eingruppiert.
Nun soll unsere Behördenorganisation geändert werden, dergestalt, dass nur
noch 3 Fachbereichsleitungen agieren und keine Fachdienstleitungen mehr.
Ich bin eine solche Fachdienstleitung, eingruppiert nach E 10.
Ist es nach dem TVöD ohne weiteres möglich, durch Wegfall der Ebene der
Fachdienstleitungen, dass die Dienststelle eine Herabgruppierung auf E 9c oder geringer
durchsetzt?
Für Infos wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Die Ratsuchende
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Guten Tag,
ich hoffe, dass mir jemand den konkreten Paragraphen und Absätzen helfen kann, da ich die Rechtsvorschriften nicht durchblicke.
Ich bin als Assistentin in EG6-Stufe 1 (TV-L, kein Bund) eingestellt. Ich habe vorher durchgängig 5 Jahre Vollzeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern in der privaten Wirtschaft gearbeitet. Vor Einstellung in den ÖD arbeitete ich 8 Monate in einer Zertifizierungsfirma und davor 15 Monate in anderen Unternehmen als Office Managerin. Diese Berufserfahrungen zusammen sind nach meiner Ansicht ziemlich einschlägig für meine aktuelle Tätigkeit als Assistentin. Auf meine interne Anfrage zur Überprüfung meiner Stufenzuordnung wurde behauptet, dass meine 8-monatige Berufserfahrung nicht einschlägig sei. Davor liegende Tätigkeiten (inklusive 15 monatige Tätigkeit) würden zur Bewertung nicht in Betracht gezogen.Begründung: Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L kann ein vorheriges Arbeitsverhältnis nur dann angerechnet werden, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens 6 Monaten liegt.
Ist die Berücksichtigung länger zurückliegender Berufserfahrung bei den Entgeltgruppen unterschiedlich? Gelten bei der EG 2-7 andere Regelungen?
Gibt es in meinem Fall eine Möglichkeit sofort in Stufe 2 eingegliedert zu werden?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüße
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Hallo zusammen,
Ich mache momentan das duale Studium Bachelor of Laws.
Ich würde gerne mal wissen, was ich danach für Möglichkeiten habe in Richtung Master.
Bisher habe ich nur an meiner FH diese Master Studiengänge gefunden:
Master of Public Management (MPM)
Human Resource Management
Betriebswirtschaft für New Public Management
Vielleicht täusche ich mich, aber ich finde die Studiengänge gehen schon viel mehr in Richtung BWL.
Gibt es weitere Studiengänge? Und gibt es nicht auch einen Master of Laws in NRW?
Wie sieht es auch nach einem Master aus mit den Möglichkeiten? Bringt es einem sehr viel weiter? Weil bei mir in der Behörde machen es nur die wenigstens bis fast gar keine Leute.
Vielen Dank im voraus und liebe Grüße
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Hallo ich habe eine Frage: Ich bin gelernter Straßenbauer und bin im Bauhof als ja im Vertrag steht es nicht drin als Straßenbauer eingestellt.
Meine Arbeiten umfassen z.b. Ausbesserungen von Natursteinpflaster, Schachtabdeckungen angleichen, Seiteinläufe anpassen, Lichterraum schneiden, Asphaltausbesserungen, Bankette angleichen, etc.
Also viel so klein Mist.
Bin nun soszusagen als "Capo" aufgestiegen habe eine Prüfung als Tiefbau Vorarbeiter abgelegt und habe eine kleine Arbeitergruppe unter mir.
Meine Frage ist auf welche Lohngruppe ich nun Anspruch habe.
Meine Arbeit kann ich mir selbst einteilen und bestimmen wann ich was mache.
Vielen Dank für eure Antworten
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Koennen 450 Euro Mitarbeiter im oeffentlichen Dienst ohne Gesundheitspruefung der Krankenzusatzversicherung beitreten?
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Hallo zusammen, ich habe eine Frage an euch !
Ich arbeite seit fast 29 Jahren bei einer Stadtverwaltung in NRW. Ich beabsichtige mich neu dort zu orientieren.
Ich bekomme seit Einführung des TVÖD die E 6 würde mich gerne auf eine E 7 Stelle bewerben. Besteht die Möglichkeit sich darauf zu bewerben ohne Angestelltenlehrgang 1 um die Zulassung zum Bewerbungsgespräch zu bekommen?
Zur Zeit kursiert bei uns die Meldung wer bis zum 31.12.2016 20 Dienstjahre hat und über 40 Jahre zu diesem Zeitpunkt war, der bräuchte diesen Lehrgang nicht mehr. Für eure Hilfe wäre ich euch dankbar.
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Hallo,
unter Berücksichtigung 108 GewO folgende Idee, um Geld einzusparen:
Gehaltsabrechnungen werden nur noch dann schriftlich verschickt, wenn es Änderungen gab.
Alternativ gibt es nur noch eine digitalisierte Zustellung bzw. man muss sich sicher in ein entsprechendes Programm einloggen, in dem man monatlich seine Gehaltsabrechnungen als pdf einsehen und bei Bedarf ausdrucken kann.
Was meint ihr?
Wie wird das bei euch gehandhabt?
Gruß
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WIelange dauert es in den Stufen aufzusteigen bei Neueinstellung ?
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Hallo,
ich hätte eine Frage zur Einstufung lt. TVöD! Die Stelle wurde mit TVöD E5 ausgeschrieben! Ich bin ausgebildete Kauffrau für Bürokommunikation und habe mehr als 20 Jahre Berufserfahrung!
Welche Stufe würde ich denn da erhalten?
Wie verhält es sich mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Ist das eine Einmalzahlung und auch nur prozentual vom Bruttoverdienst abhängig?
Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen!
LG Sunny
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Hallo Forum,
vor kurzem wurde diese Information hier veröffentlich.
E 7 TVöD
E 7 (auch: EG 7) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser Tarif gilt für die Beschäftigten der Kommunen (VKA) und des Bundes.
- Qualifikation / Voraussetzungen: mindestens 2- oder 3-jährige Ausbildung (vergleichbar mittlerer Dienst)
- Monatliches Gehalt in Stufe 1 (TVöD 2019): 2.493 € brutto (Entgelttabelle mit allen Stufen)
- Jahressonderzahlung ("Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld")
- Stufenaufstieg
- Beispielhafte Stellen Entgeltgruppe E 7 TVöD (m/w):
- Außendienst für das Ordnungsamt
- Baukontrolleur
- Elektriker
- Elektroanlagenmonteur
- Elektroniker für Betriebstechnik
- Elektrotechniker
- Fachkraft für Finanzbuchhaltung
- IT-System- und Datenbanktechniker
- Hausmeister (z.B. mit abgeschlossener handwerklicher Berufsausbildung mit dem Schwerpunkt TGA, Heizung/Lüftung/Sanitär, Elektro, Tischler, Schlosser oder Maler)
- Mitarbeiter Bauhof (Selbständiger Baumkontrolleur, Spielplatzkontrolleur, Berufsausbildung als Straßenwärter, Maurer, Tiefbauer oder vergleichbare Ausbildung)
- Kauffrau/ Kaufmann für Tourismus und Freizeit (Ausbildung im Bereich Tourismus, Marketing oder Kommunikation)
- Schulhausmeister
- Schulsekretärin
- Verwaltungsfachangestellter bzw. Sachbearbeiter (z.B. Bauhof, Bürgeramt / Bürgerbüro, Bußgeldstelle, Friedhöfe / Friedhofsverwaltung, Liegenschaftsmanagement, technisches Bauamt, Haupt- und Personalamt, Vorzimmer des Bürgermeisters, Steueramt, Zulassungsstelle / Kfz-Zulassungsbehörde)
- Außendienst für das Ordnungsamt
- Eingruppierung Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (vgl. Entgeltordnung TVöD Kommunen):
- Entgeltgruppe 7 - Handwerkliche Tätigkeiten:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)
- Entgeltgruppe 7 - Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Spezielle Tätigkeitsmerkmale: Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
- Entgeltgruppe 7 - Handwerkliche Tätigkeiten:
Für stellen sich hier noch ein paar Fragen.
1. woher kommen diese Infos
2. kann man hier Quelle nennen
3. handelt es sich um eine offiz. Aufstellung und diese schon in einer Verwaltung umgesetzt worden ?
Vielen Dank für die Beantwortung
Rolf
Hallo, ich bin seit 1997 Dipl.-Bauing. (FH) in der Bauaufsicht einer kreisfreien Stadt. Erst jetzt nach Abschluss und Veröffentlichung der neuen Entgeltordnung haben wir Bauing. POA den Antrag auf tarifrechtliche Eingruppierung nach "besonderen Leistungen" für Ingenieure/Ingenieurinnen, EG 10, gestellt. Als Zuarbeit für die Bewerterin (weil sie es aufgrund ihrer Unkenntnis zum Aufgabengebiet so gewünscht hat) haben wir eine 4-wöchige Arbeitsplatzaufzeichnung durchgeführt und unsere alten Tätigkeitsbeschreibungen ausführlich und im Detail mit den einzelnen Arbeitsaufgaben einschließlich der gesetzlichen Grundlage der Bauordnung beschrieben und untergliedert.
Mir wurde nunmehr ein Änderungsvertrag bezogen auf meinen gestellten Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung meiner Stelle, insbesondere hinsichtlich meiner Qualifikation als Dipl.-Ingenieurin (FH) im Bauwesen für Hochbau und meiner entsprechend fachspezifischen Aufgaben in der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zur Unterschrift vorgelegt. Inhaltlich ist hier in Paragraph 1 festgehalten, dass der/die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert (Paragraph 12 TVöD) ist. Das Inkraftsetzen des Änderungsvertrages und dementsprechend der Erhalt des Tabellenentgeltes beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, indem die Veränderung wirksam wird (01.02.2018). Das heißt, die Auszahlung erfolgt im Monat der Antragstellung und außerdem noch in einer Stufe zurückgesetzt, weil der Antrag vor dem 01.03.2017 gestellt wurde. Als Begründung wurde vorgebracht, dass wir eine neue Stellenbeschreibung hätten und dementsprechend eine Höhergruppierung aufgrund von neuen Tätigkeiten erfolgt ist. Das ist äußerst unverständlich, da die Aufgaben in einer Bauaufsicht früher genauso waren wie sie jetzt sind und auch so bleiben werden (Prüfung Bauvorlagen, Baugenehmigung, Brandschutz, Standsicherheit, Prüfung illegaler Bauten usw.) Ich bin der Auffassung, dass hier schon immer (zumindest ab 2005) ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und so zum einen die Stufenlaufzeit bereits erledigt ist und zum anderen § 37 TVöD gilt. Hat damit jemand schon Erfahrung?
Entschuldigung, dass die Schriftgröße so klein gewählt ist. Aber das Thema ist so komplex und schwer zu beschreiben. Vielen Dank! K.
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Wir sind ein kleiner PR in NRW mit 5 Mitgliedern (4 Angestelltenvertreter, 1 Beamtenvertreter).
Ich habe das Problem, dass der Beamtenvertreter längere Zeit erkrankt ist. Es wird auch noch eine Weile dauern, bis der Kollege wieder im Dienst ist.
Es gibt keinen Ersatzbeamtenvertreter.
Wir haben auch nicht genug Beamte in der Verwaltung. Bei der letzten Wahl haben sich zwei Beamte aufstellen lassen, der eine ist aber in Pension gegangen und der andere wie schon geschrieben, erkrankt.
Meine Fragen dazu:
1.) Muss der fehlende Beamte jetzt durch einen Angestelltenvertreter von der Ersatzliste ersetzt werden, oder bleibt das Gremium bei 4 Mitgliedern bestehen?
2.) Sollte der erkrankte Beamte ebenfalls in Pension gehen, löst sich der PR dadurch auf und es gibt Neuwahlen?
Danke für eure Antworten.
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Hallo, ich fange jetzt bei einer öffentlichen Behörde an als Reinigungskraftraft, Ca 72 Std im Monat, was bekomme ich da an Gehalt? LG Hannelore
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