TV-L Pflege KR 16: Gehalt & Stufen 2025
Die Entgeltgruppe KR 16 im TV-L Pflege steht für äußerst erfahrene und qualifizierte Pflegefachkräfte mit umfangreichen Leitungs- und Organisationsaufgaben in hochkomplexen Pflegeeinheiten. Die Eingruppierung erfolgt nach den hohen Anforderungen der Tätigkeit. Der Stufenaufstieg ist automatisch und richtet sich nach der Berufserfahrung.
KR 16 – Praxisbezug
Kurzsteckbrief: Sehr hohe Leitungsfunktionen in großen Pflegeorganisationen mit Verantwortung für umfangreiche Bereiche oder mehrere organisatorische Einheiten.
- Typische Einsatzbereiche: Große Krankenhäuser oder Universitätskliniken, sehr umfangreiche Pflegebereiche mit mehreren unterstellten Einheiten.
- Aufgaben: Leitung großer Pflege- oder Funktionsbereiche mit hoher Personalverantwortung, Steuerung komplexer Organisationsstrukturen, Mitwirkung an übergeordneten strategischen Entscheidungen sowie Verantwortung für Ressourcen- und Budgetplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich.
- Schichtmodelle: Regelmäßiger Tagdienst. Die Tätigkeit ist geprägt von strategischer Steuerung, Koordination und Gremienarbeit; operative Pflegeaufgaben finden nicht statt.
- Praxis-Tipp: Umfangreiche Führungserfahrung sowie Qualifikationen im strategischen Management, Controlling oder Gesundheitsmanagement sind für KR-16-Positionen in der Regel erforderlich.
- Karriere-Hinweis: KR-16-Funktionen bilden häufig die unmittelbare Vorstufe zu den höchsten Leitungsfunktionen der Pflege, etwa in KR 17.
Was gehört nicht dazu? Klassische Stations- oder Bereichsleitungen mit begrenzter Leitungsspanne sowie überwiegend operative Pflegeaufgaben.
Monatsgehalt nach Stufen
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neu (KR 5 + 6) | Neu (KR 7-17) / nach 1 Jahr (KR 5+6) |
nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| KR 17 | - | 5.190 | 5.364 | 5.924 | 6.516 | 6.883 |
| KR 16 | - | 5.075 | 5.245 | 5.796 | 6.438 | 6.721 |
| KR 15 | - | 4.971 | 5.127 | 5.517 | 5.984 | 6.162 |
| KR 14 | - | 4.855 | 5.008 | 5.388 | 5.906 | 6.000 |
| KR 13 | - | 4.740 | 4.889 | 5.260 | 5.528 | 5.597 |
| KR 12 | - | 4.510 | 4.651 | 5.003 | 5.220 | 5.320 |
| KR 11 | - | 4.280 | 4.413 | 4.747 | 4.968 | 5.069 |
| KR 10 | - | 4.049 | 4.175 | 4.528 | 4.697 | 4.804 |
| KR 9 | - | 3.861 | 4.049 | 4.175 | 4.414 | 4.515 |
| KR 8 | - | 3.569 | 3.733 | 3.942 | 4.112 | 4.347 |
| KR 7 | - | 3.376 | 3.569 | 3.866 | 4.015 | 4.168 |
| KR 6 | 2.864 | 3.049 | 3.227 | 3.606 | 3.703 | 3.881 |
| KR 5 | 2.752 | 3.005 | 3.078 | 3.197 | 3.286 | 3.496 |
Hinweis: Stufenlaufzeiten gemäß TV-L: 2, 3, 4 und 5 Jahre bis zur jeweils nächsten Stufe. Einstieg in Stufe 2.
Tätigkeitsmerkmale für KR 16
Beschäftigte in KR 16 übernehmen zentrale Leitungsaufgaben, tragen Verantwortung für komplexe Pflegeorgansiationen und gestalten die strategische Ausrichtung aktiv mit.
- Leitung großer, komplexer pflegerischer Fachbereiche
- Strategische Planung und Umsetzung von Pflegekonzepten
- Verantwortung für Personalentwicklung, Qualitätssicherung und Budget
Den vollständigen Wortlaut der Entgeltordnung finden Sie hier:
- Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte
und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im
Sinne dieses Abschnitts.
- Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.
- Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug
auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit
als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen
sind.
- Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt
sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen
jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.
- Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.
- Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
a) Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
b) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleiben außer Betracht. Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Satz 3 der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.
- Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage nach
der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch
ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen
Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu
Abschnitt 1 haben.
- Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage
nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8.
Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie
ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
- Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten
Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für
die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage
gemäß Anlage F Abschnitt IV wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens …. Pflegepersonen
beschäftigt sind
Nr. 2 900
Nr. 3 600
Nr. 4 300
Nr. 5 150
Nr. 6 75
Nr. 7 weniger als 75.
Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals
einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten
übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals
einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten
übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1
herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals
einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten
übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals
einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten
übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1
herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.
Protokollerklärungen:
- Organisatorische Einheiten sind z. B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.
- Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z. B. die Leitung
a) einer Einheit für Intensivmedizin,
b) des Operationsdienstes,
c) des Anästhesiedienstes,
d) einer onkologischen Einheit.
Weitere Zahlungen (Beispiele)
- Jahressonderzahlung: 46,47 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli bis September gemäß § 20 TV-L (KR 16).
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Regelungen des TV-L, sofern entsprechende Dienste geleistet werden.
- Wechselschicht- und Schichtzulagen, soweit die tariflichen Voraussetzungen im jeweiligen Einsatzbereich erfüllt sind.
- Zusätzliche Pflege- oder Funktionszulagen in spezialisierten Einsatzbereichen, abhängig von Tätigkeit und Einrichtung.
- Betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Aufstiegsmöglichkeiten
Bei Übernahme außergewöhnlich großer Leitungsverantwortung und sehr umfangreicher organisatorischer Zuständigkeiten ist ein Aufstieg in die Entgeltgruppe KR 17 möglich. KR 17 stellt die höchste tarifliche Entgeltgruppe im Bereich der Pflege dar und ist mit einer besonders großen Leitungsspanne sowie strategischer Gesamtverantwortung verbunden.
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