TV-L Pflege KR 10: Gehalt & Stufen 2026-2027
Die Entgeltgruppe KR 10 im TV-L Pflege umfasst besonders qualifizierte Pflegefachkräfte mit umfangreichen fachlichen und organisatorischen Aufgaben sowie Leitungsverantwortung in spezialisierten Bereichen. Die Eingruppierung erfolgt auf Grundlage der Tätigkeit und Qualifikation. Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch, abhängig von der Berufserfahrung.
KR 10 – Praxisbezug
Kurzsteckbrief: Erste Leitungsfunktionen oder klar abgegrenzte Spezialaufgaben in der Pflege mit fachlicher und organisatorischer Verantwortung.
- Typische Einsatzbereiche: Stationen oder Funktionsbereiche mit kleiner bis mittlerer Leitungsspanne, z. B. spezialisierte Fachabteilungen, ZSVA oder Krankentransportdienste.
- Aufgaben: Organisation und Steuerung pflegerischer Abläufe, fachliche Anleitung von Mitarbeitenden, Mitwirkung bei Personal- und Dienstplanung sowie Übernahme besonderer Spezial- oder Koordinationsaufgaben.
- Schichtmodelle: Überwiegend Tagdienst. Nacht- oder Wochenenddienste sind tariflich nicht ausgeschlossen, in der Praxis jedoch seltener als in nichtleitenden Funktionen.
- Praxis-Tipp: Weiterbildungen in Leitung, Organisation, Qualitätsmanagement oder spezielle Fachqualifikationen erhöhen die Chancen auf eine Eingruppierung in KR 10.
- Karriere-Hinweis: KR-10-Positionen bieten häufig erste Leitungsverantwortung und dienen als Zwischenschritt zu höheren Leitungsfunktionen (z. B. KR 11).
Was gehört nicht dazu? Pflegedienstleitungen mit Gesamtverantwortung, bereichsübergreifende Steuerungsfunktionen oder akademische Leitungspositionen mit Hochschulabschluss.
Monatsgehalt nach Stufen
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neu (KR 5 + 6) | Neu (KR 7-17) / nach 1 Jahr (KR 5+6) |
nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| KR 17 | - | 5.335 | 5.515 | 6.090 | 6.698 | 7.076 |
| KR 16 | - | 5.217 | 5.392 | 5.958 | 6.618 | 6.909 |
| KR 15 | - | 5.110 | 5.270 | 5.671 | 6.151 | 6.334 |
| KR 14 | - | 4.991 | 5.148 | 5.539 | 6.071 | 6.168 |
| KR 13 | - | 4.873 | 5.026 | 5.407 | 5.683 | 5.754 |
| KR 12 | - | 4.636 | 4.781 | 5.143 | 5.366 | 5.469 |
| KR 11 | - | 4.399 | 4.537 | 4.879 | 5.107 | 5.211 |
| KR 10 | - | 4.163 | 4.292 | 4.654 | 4.829 | 4.939 |
| KR 9 | - | 3.969 | 4.163 | 4.292 | 4.538 | 4.641 |
| KR 8 | - | 3.669 | 3.837 | 4.053 | 4.227 | 4.468 |
| KR 7 | - | 3.476 | 3.669 | 3.975 | 4.128 | 4.285 |
| KR 6 | 2.964 | 3.149 | 3.327 | 3.707 | 3.806 | 3.990 |
| KR 5 | 2.852 | 3.105 | 3.178 | 3.297 | 3.386 | 3.596 |
Hinweis: Stufenlaufzeiten gemäß TV-L: 2, 3, 4 und 5 Jahre bis zur jeweils nächsten Stufe. Einstieg in Stufe 2.
Tätigkeiten in KR 10
In KR 10 übernehmen Beschäftigte anspruchsvolle Aufgaben, z.B. in der fachlichen Führung, Organisation komplexer Pflegeprozesse oder spezialisierten Versorgungseinheiten.
- Fachliche Leitung und Organisation pflegerischer Abläufe
- Koordination und Steuerung von Pflegeprozessen in spezialisierten Bereichen
- Anleitung, Einarbeitung und fachliche Unterstützung von Mitarbeitenden
- Mitwirkung bei Dienst- und Personaleinsatzplanung
- Sicherstellung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie Umsetzung von Qualitätsstandards
- Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten und weiteren Berufsgruppen zur Koordination der Patientenversorgung
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
- Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
Zu den vollständigen Tätigkeitsmerkmalen im TV-L Pflege ...
Weitere Zahlungen (Beispiele)
- Jahressonderzahlung: 74,35 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli bis September gemäß § 20 TV-L (KR 10).
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Regelungen des TV-L, sofern entsprechende Dienste geleistet werden.
- Wechselschicht- und Schichtzulagen, soweit die Voraussetzungen im jeweiligen Einsatzbereich erfüllt sind.
- Zusätzliche Pflege- oder Funktionszulagen in spezialisierten Einsatzbereichen, abhängig von Tätigkeit und Einrichtung.
- Betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Aufstiegsmöglichkeiten
Mit der Übernahme erweiterter Leitungsaufgaben, einer größeren Verantwortungsspanne oder der Leitung eines umfangreicheren Fach- oder Funktionsbereichs ist ein Aufstieg in die Entgeltgruppe KR 11 möglich. Gezielte Weiterbildungen, etwa in Personalführung, Projekt- oder Qualitätsmanagement, erhöhen die Chancen auf eine Höhergruppierung und können mittelfristig auch den Übergang in KR 12 vorbereiten.
Häufige Fragen zu KR 10
Welche Tätigkeiten werden nach KR 10 vergütet?
KR 10 umfasst insbesondere Pflegefachkräfte mit ersten Leitungsaufgaben oder besonderen organisatorischen und fachlichen Verantwortlichkeiten.
Kann ich direkt in KR 10 eingruppiert werden?
Ja. Voraussetzung ist, dass die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 10 entsprechen.
Welche Zulagen kommen zusätzlich zum Tabellenentgelt infrage?
Je nach Einsatzbereich können Schichtzulagen, Wechselschichtzulagen, Zeitzuschläge sowie weitere tarifliche Zulagen hinzukommen.
Wie erfolgt der Aufstieg in die nächste Stufe?
Der Stufenaufstieg erfolgt nach den tariflichen Stufenlaufzeiten, sofern die Voraussetzungen des TV-L erfüllt sind.
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