TV-L Pflege KR 10: Gehalt & Stufen 2025

Die Entgeltgruppe KR 10 im TV-L Pflege umfasst besonders qualifizierte Pflegefachkräfte mit umfangreichen fachlichen und organisatorischen Aufgaben sowie Leitungsverantwortung in spezialisierten Bereichen. Die Eingruppierung erfolgt auf Grundlage der Tätigkeit und Qualifikation. Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch, abhängig von der Berufserfahrung.

KR10 – Praxisbezug

Kurzsteckbrief: Leitungs- oder Spezialfunktionen in anspruchsvollen Pflegebereichen mit erhöhter Verantwortung.

Was gehört nicht dazu? Pflegedienstleitung oder Bereichsübergreifende Steuerung.

Monatsgehalt nach Stufen

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 01.02.2025 -31.10.2025 nach dem TV-L Pflege
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neu (KR 5 + 6) Neu (KR 7-17) /
nach 1 Jahr (KR 5+6)
nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
KR 17 - 5.190 5.364 5.924 6.516 6.883
KR 16 - 5.075 5.245 5.796 6.438 6.721
KR 15 - 4.971 5.127 5.517 5.984 6.162
KR 14 - 4.855 5.008 5.388 5.906 6.000
KR 13 - 4.740 4.889 5.260 5.528 5.597
KR 12 - 4.510 4.651 5.003 5.220 5.320
KR 11 - 4.280 4.413 4.747 4.968 5.069
KR 10 - 4.049 4.175 4.528 4.697 4.804
KR 9 - 3.861 4.049 4.175 4.414 4.515
KR 8 - 3.569 3.733 3.942 4.112 4.347
KR 7 - 3.376 3.569 3.866 4.015 4.168
KR 6 2.864 3.049 3.227 3.606 3.703 3.881
KR 5 2.752 3.005 3.078 3.197 3.286 3.496

Hinweis: Stufenlaufzeiten gemäß TV-L: 2, 3, 4 und 5 Jahre bis zur jeweils nächsten Stufe. Einstieg in Stufe 2.

Tätigkeitsmerkmale für KR 10

In KR 10 übernehmen Beschäftigte anspruchsvolle Aufgaben, z.B. in der fachlichen Führung, Organisation komplexer Pflegeprozesse oder spezialisierten Versorgungseinheiten.

Vorbemerkungen

  1. Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im Sinne dieses Abschnitts.
  2. Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.
  3. Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen sind.
  4. Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.
  5. Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.
  6. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
    a) Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
    b) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleiben außer Betracht. Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Satz 3 der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.
  7. Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben.
  8. Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
  9. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens …. Pflegepersonen beschäftigt sind
    Nr. 2 900
    Nr. 3 600
    Nr. 4 300
    Nr. 5 150
    Nr. 6 75
    Nr. 7 weniger als 75.
    Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
Entgeltgruppe KR 17
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 16
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 15
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 14
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 13
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 12
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 11
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 10
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist, denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
  3. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe KR 9
Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.

Protokollerklärungen:
  1. Organisatorische Einheiten sind z. B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.
  2. Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z. B. die Leitung
    a) einer Einheit für Intensivmedizin,
    b) des Operationsdienstes,
    c) des Anästhesiedienstes,
    d) einer onkologischen Einheit.

Weitere Zahlungen (Beispiele)

Aufstiegsmöglichkeiten

Nach Übernahme größerer Leitungsaufgaben oder Verantwortung für einen Fachbereich können KR10-Pflegekräfte in die KR11 aufsteigen. Weitere Fortbildungen in Projekt- oder Teammanagement, Qualitätssicherung und strategischer Pflegeplanung ermöglichen mittelfristig auch den Sprung in KR12.





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