TV-L Pflege KR 12: Gehalt & Stufen 2026-2027
Die Entgeltgruppe KR 12 im TV-L Pflege umfasst hochqualifizierte Pflegefachkräfte mit umfangreichen Führungs-, Leitungs- und Organisationsaufgaben. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der hohen fachlichen Anforderungen. Der automatische Stufenaufstieg erfolgt mit zunehmender Berufserfahrung.
KR 12 – Praxisbezug
Kurzsteckbrief: Leitungsfunktionen mit umfassender Verantwortung für eine Station oder einen größeren pflegerischen Fach- bzw. Funktionsbereich.
- Typische Einsatzbereiche: Stationen, spezialisierte Fachbereiche oder organisatorische Einheiten mittlerer Größe.
- Aufgaben: Gesamtverantwortung für den laufenden Betrieb der Einheit, Führung und Entwicklung von Mitarbeitenden, Dienst- und Einsatzplanung, Sicherstellung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie Umsetzung organisatorischer Vorgaben.
- Schichtmodelle: Überwiegend Tagdienst. Operative Diensteinsätze (z. B. Nacht- oder Wochenenddienste) sind tariflich möglich, in der Praxis jedoch deutlich seltener als in nichtleitenden Funktionen.
- Praxis-Tipp: Weiterbildungen im Pflegemanagement, in Personalführung oder Organisationsentwicklung sind für Tätigkeiten in KR 12 in der Regel erforderlich oder werden vorausgesetzt.
- Karriere-Hinweis: KR-12-Positionen gelten häufig als Vorbereitung für höhere Leitungsfunktionen, etwa in KR 13 oder in bereichsübergreifenden Verantwortungsbereichen.
Was gehört nicht dazu? Bereichsleitungen mit Verantwortung für mehrere Stationen oder strategische Steuerungsfunktionen auf Klinik-, Konzern- oder Verbundebene.
Monatsgehalt nach Stufen
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neu (KR 5 + 6) | Neu (KR 7-17) / nach 1 Jahr (KR 5+6) |
nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| KR 17 | - | 5.335 | 5.515 | 6.090 | 6.698 | 7.076 |
| KR 16 | - | 5.217 | 5.392 | 5.958 | 6.618 | 6.909 |
| KR 15 | - | 5.110 | 5.270 | 5.671 | 6.151 | 6.334 |
| KR 14 | - | 4.991 | 5.148 | 5.539 | 6.071 | 6.168 |
| KR 13 | - | 4.873 | 5.026 | 5.407 | 5.683 | 5.754 |
| KR 12 | - | 4.636 | 4.781 | 5.143 | 5.366 | 5.469 |
| KR 11 | - | 4.399 | 4.537 | 4.879 | 5.107 | 5.211 |
| KR 10 | - | 4.163 | 4.292 | 4.654 | 4.829 | 4.939 |
| KR 9 | - | 3.969 | 4.163 | 4.292 | 4.538 | 4.641 |
| KR 8 | - | 3.669 | 3.837 | 4.053 | 4.227 | 4.468 |
| KR 7 | - | 3.476 | 3.669 | 3.975 | 4.128 | 4.285 |
| KR 6 | 2.964 | 3.149 | 3.327 | 3.707 | 3.806 | 3.990 |
| KR 5 | 2.852 | 3.105 | 3.178 | 3.297 | 3.386 | 3.596 |
Hinweis: Stufenlaufzeiten gemäß TV-L: 2, 3, 4 und 5 Jahre bis zur jeweils nächsten Stufe. Einstieg in Stufe 2.
Tätigkeiten in KR 12
Fachkräfte in KR 12 übernehmen anspruchsvolle Leitungsfunktionen sowie die Weiterentwicklung pflegerischer Konzepte und Prozesse, häufig im mittleren Management.
- Leitung einer größeren Station oder eines pflegerischen Fach- bzw. Funktionsbereichs
- Fachliche und organisatorische Führung von Mitarbeitenden
- Verantwortung für Personal-, Dienst- und Einsatzplanung
- Sicherstellung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- Organisation des Personal-, Material- und Ressourceneinsatzes
- Umsetzung gesetzlicher und interner Qualitätsstandards
- Mitwirkung an Organisationsentwicklungs- und Qualitätsprojekten
- Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten sowie der Krankenhausleitung
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Zu den vollständigen Tätigkeitsmerkmalen im TV-L Pflege ...
Weitere Zahlungen (Beispiele)
- Jahressonderzahlung: 46,47 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli bis September gemäß § 20 TV-L (KR 12).
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Regelungen des TV-L, sofern entsprechende Dienste geleistet werden.
- Wechselschicht- und Schichtzulagen, soweit die tariflichen Voraussetzungen im jeweiligen Einsatzbereich erfüllt sind.
- Je nach Tätigkeit und Einrichtung können weitere tarifliche Pflege- oder Funktionszulagen hinzukommen.
- Betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Aufstiegsmöglichkeiten
Mit der Übernahme von Leitungsverantwortung für mehrere organisatorische Einheiten, etwa mehrere Stationen oder größere Fachbereiche, ist ein Aufstieg in die Entgeltgruppe KR 13 möglich. Ergänzende Qualifikationen in strategischer Planung, Budget- und Personalverantwortung sowie Organisationsentwicklung unterstützen perspektivisch auch den Übergang in KR 14.
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