TV-L Pflege KR 15: Gehalt & Stufen 2026-2027
Die Entgeltgruppe KR 15 im TV-L Pflege umfasst sehr hochqualifizierte Pflegefachkräfte mit umfangreichen Leitungs- und Organisationstätigkeiten in großen, komplexen Fachbereichen. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der anspruchsvollen Aufgaben und Verantwortung. Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch mit zunehmender Berufserfahrung.
KR 15 – Praxisbezug
Kurzsteckbrief: Oberste Leitungsfunktionen der Pflege auf Einrichtungsebene mit umfassender Gesamtverantwortung.
- Typische Einsatzbereiche: Gesamter Pflegedienst eines Krankenhauses, einer Klinik oder einer vergleichbaren Einrichtung.
- Aufgaben: Gesamtverantwortung für Pflegequalität, Personalführung und -entwicklung, Budget- und Ressourcensteuerung, strategische Ausrichtung des Pflegedienstes sowie enge Zusammenarbeit mit der Krankenhaus- bzw. Einrichtungsleitung.
- Schichtmodelle: Regelmäßiger Tagdienst. Die Tätigkeit ist geprägt von Leitungs-, Steuerungs- und Gremienarbeit; operative Diensteinsätze finden in der Regel nicht statt.
- Praxis-Tipp: Abgeschlossene Weiterbildungen oder Studiengänge im Pflegemanagement, Gesundheitsmanagement oder in vergleichbaren Führungsdisziplinen sind für KR-15-Funktionen regelmäßig erforderlich.
- Karriere-Hinweis: KR-15-Positionen können den Übergang in übergeordnete Leitungsfunktionen innerhalb größerer Einrichtungen oder Trägerstrukturen ermöglichen.
Was gehört nicht dazu? Träger- oder konzernweite Gesamtverantwortung für mehrere Einrichtungen oder pflegefachliche Leitungsfunktionen auf Landes- oder Bundesebene.
Monatsgehalt nach Stufen
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neu (KR 5 + 6) | Neu (KR 7-17) / nach 1 Jahr (KR 5+6) |
nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| KR 17 | - | 5.335 | 5.515 | 6.090 | 6.698 | 7.076 |
| KR 16 | - | 5.217 | 5.392 | 5.958 | 6.618 | 6.909 |
| KR 15 | - | 5.110 | 5.270 | 5.671 | 6.151 | 6.334 |
| KR 14 | - | 4.991 | 5.148 | 5.539 | 6.071 | 6.168 |
| KR 13 | - | 4.873 | 5.026 | 5.407 | 5.683 | 5.754 |
| KR 12 | - | 4.636 | 4.781 | 5.143 | 5.366 | 5.469 |
| KR 11 | - | 4.399 | 4.537 | 4.879 | 5.107 | 5.211 |
| KR 10 | - | 4.163 | 4.292 | 4.654 | 4.829 | 4.939 |
| KR 9 | - | 3.969 | 4.163 | 4.292 | 4.538 | 4.641 |
| KR 8 | - | 3.669 | 3.837 | 4.053 | 4.227 | 4.468 |
| KR 7 | - | 3.476 | 3.669 | 3.975 | 4.128 | 4.285 |
| KR 6 | 2.964 | 3.149 | 3.327 | 3.707 | 3.806 | 3.990 |
| KR 5 | 2.852 | 3.105 | 3.178 | 3.297 | 3.386 | 3.596 |
Hinweis: Stufenlaufzeiten gemäß TV-L: 2, 3, 4 und 5 Jahre bis zur jeweils nächsten Stufe. Einstieg in Stufe 2.
Tätigkeiten in KR 15
Beschäftigte in KR 15 sind verantwortlich für Leitungs-, Organisations- und Kontrollaufgaben auf höchstem fachlichem Niveau und tragen zur strategischen Ausrichtung bei.
- Führung großer, komplexer pflegerischer Einheiten
- Strategische Planung und Entwicklung von Pflegekonzepten
- Verantwortung für Personalentwicklung und Qualitätsmanagement
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
- Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer
organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
- Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Zu den vollständigen Tätigkeitsmerkmalen im TV-L Pflege ...
Weitere Zahlungen (Beispiele)
- Jahressonderzahlung: 74,35 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli bis September gemäß § 20 TV-L (KR 15).
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Regelungen des TV-L, sofern entsprechende Dienste geleistet werden.
- Wechselschicht- und Schichtzulagen, soweit die tariflichen Voraussetzungen im jeweiligen Einsatzbereich erfüllt sind.
- Zusätzliche Pflege- oder Funktionszulagen in spezialisierten Einsatzbereichen, abhängig von Tätigkeit und Einrichtung.
- Betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Aufstiegsmöglichkeiten
Nach erfolgreicher Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für den Pflegedienst einer Einrichtung und bei sehr großer Leitungsspanne ist eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe KR 16 möglich. Erfahrungen in übergreifender Steuerung, strategischer Planung und Organisationsentwicklung können langfristig auch den Übergang in KR 17 vorbereiten.
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