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Geschrieben von: druff, 19.04.2013, 18:18, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), Antworten (8)

Hi,

im Sommer 2014 werde ich mit hoher Wahrscheinlichkeit mein Abitur erhalten, sodass ich mich nun entscheiden müsste, was ich nach der Allgemeinen Hochschulreife machen will.

Heute gab es bei einer unserer Berufsbildenden Schulen im Landkreis einen Berufsinformationsmarkt, bei dem die unterschiedlichsten Unternehmen (aber auch Behörden) vertreten waren.

Zwei Behörden gefielen mir besonders gut (da ich nach der Schule vorzüglich in den öffentlichen Dienst möchte).
Zum einen die Kreisverwaltung und zum anderen das Finanzamt.

Beim Finanzamt habe ich mich intensiv mit den Vertreten unterhalten. Des Weiteren trug ich mich auch in eine Liste ein, um in den Sommerferien einmal einen "Schnuppertag" im Finanzamt zu absolvieren.
Ich fragte die drei Personen auch, ob ich mit einem Abitur auch in den mittleren Dienst gehen kann. Daraufhin wurde mir gesagt, dass dies schon ginge, doch ich solle dann lieber in den gehobenen Dienst gehen.
Dieser Studiengang sei schon ziemlich anspruchsvoll, doch es sei machbar. Mit meinem momentanen Notendurchschnitt hätte ich auch durchaus eine Chance, zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden.
Zudem erhielt ich viel Info-Material, Kugelschreiber, Süßigkeiten, etc.


Nebenan war der Landkreis vertreten. Dort unterhielt ich mich mit einer netten Dame, die mir sehr viele Informationen geben konnte.
Angeregt durch die gehobene Beamtenlaufbahn beim Finanzamt, wollte ich natürlich wissen, ob auch in der Kreisverwaltung solch eine Ausbildung angeboten wird. Dies verneint die nette Dame allerdings. In der Kreisverwaltung werden prinzipiell nur zwei Berufe angeboten. Einmal der Fachinformatiker und der Verwaltungsfachangestellte.
In unserem Landkreis hat man als Verwaltungsfachangestellter später die Möglichkeit, sich bspw. zum Diplom-Verwaltungsfachwirt fortbilden zu lassen.
Da wisse man, was man hat.
In anderen Stadt- oder Kreisverwaltungen sei dies anders. Dort würden direkt Ausbildungsstellen zum Diplom-Verwaltungsfachwirt angeboten.
Meine Frage, ob man mit Abitur für eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten überqualifiziert sei, verneinten beide Vertreter eidetisch.
Die nette Dame meinte weiterhin, dass ungefähr 90% aller Auszubildenden in der Kreisverwaltung Abitur hätten.
Auch sie hätte Abitur und hat sich weiterbilden lassen zur Dipl.-Verwaltungsfachwirtin (geh. Beamtenlaufbahn).

Nun stelle ich mir die Frage, welchen Weg ich einschlagen sollte.
Zu einen empfände ich eine Ausbildung zum Beamten als ziemlich gut.

Beamter:
+ sicherer Arbeitsplatz
+ Unkündbarkeit
+ Alimentationsprinzip
- private Krankenversicherung & ggf. Altervorsorge erforderlich
- 42h-Woche
- Lebenslange Bindung an denselben Arbeitgeber (Finanzamt)
- Keine Aufstiegsmöglichkeiten
- keine anerkannte Ausbild (vor allem im mittl. Dienst)



Angestellter:
+ gesetzliche Sozialversicherungspflicht
+ vielfältige Einsatzmöglichkeit innerhalb einer Kreisverwaltung
+ 39h-Woche
+ relativ gute Aufstiegsmöglichkeiten (z.B. zum Verwaltungsfachwirt oder Dipl.-Verwaltungsfachwirt)
+ Anerkannter Ausbildungsberuf -> Arbeit auch in anderen (Stadt-/Kreis-)Verwaltungen möglich
+ Selbst in der freien Wirtschaft könnte man mit diesem Beruf kaufmännische Tätigkeiten ausführen
- keine Unkündbarkeit
- geringerer Verdienst


Zudem weiß ich nicht so recht, ob ich denn für ein Studium die Motivation und das nötige Durchhaltevermögen hätte. Solch eine Ausbildung könnte ich eigentlich problemlos schaffen. Nur sind dann die Verdienstmöglichkeiten nicht so gut. Bei fängt bei ca. 1300€ (netto) an und würde bei ca. 2300€ (netto) aufhören. Besonders viel ist das nicht.
Es sei denn: Man lässt sich fortbilden.


Schreibt am besten einmal Eure Meinung zu diesem Thema Wink


Vielen Dank!

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Geschrieben von: Gast, 19.04.2013, 11:54, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (4)

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage: Bei uns im Haus werden die ganzen Bürostühle durch neue ersetzt, da die alten abgenutzt sind.

Ich bin der Meinung das dies unter Art. 75 Abs. Nr. 8 BayPVG fällt jedoch ist unser Geschäftsstellenleiter der Meinung, da es keine besonderen Stühle sind nicht darunter fällt.

Wie seht ihr den Austausch der Stühle?



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Geschrieben von: hebbe, 18.04.2013, 08:08, Forum: TVöD, Antworten (5)

Hallo,
da wir hier in unserer Gemeinde unterschiedliche Eingruppierungen haben hat der GR den BM beauftragt, eine Prüfung durch die GPA durchführen zu lassen.
Nachdem ich meine Stellenbeschreibung abgegeben habe, bekam ich die Mitteilung, dass diese Beschreibung noch mit dem AG durchgesprochen wird, wahrscheinlich um einige Punkte zu "verbessern", natürlich im Sinne des AG, der gegen eine Höhergruppierung meiner Stelle ist, obwohl alle anderen KV in der Umgebung besser bewertet sind.

Darf der AG verlangen, die Stellenbeschreibung zu ändern?

Wer hat hierzu Erfahrungen gemacht oder weiss Bescheid??

Danke im Voraus

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Geschrieben von: KassenCharly, 16.04.2013, 14:07, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema gemacht. Wir sind am überlegen diesen Bereich in unseren ÖPNV einzugliedern. Die Frage stellt sich, ob es sich hierbei um einen rein hoheitlichen Bereich handelt. Die Kosten werden zum Teil vom Kreis, beteiligten Kommunen und den Eltern getragen. Auch Privatpersonen können mit den Bussen fahren. Besteht überhaupt die Möglichkeit aus steuerlichen Gründen diesen Bereich dem ÖPNV zuzuordnen, und wenn ja, ist es sinnvoll?

Gruß
KassenCharly

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Geschrieben von: Gast, 15.04.2013, 14:58, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (9)

Guten Tag,

ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt und vesuche gerade die Einstufung von Mitarbeitern nach TVöD zu verstehen.

Wie kann ein Mitarbeiter mit 3-jähriger it-kaufmännischer Ausbildung, mit reiner Sacharbeitertätigkeit, ohne Mitarbeiterführung und ohne spezielle Kenntnisse in die Stufe E11 eingruppiert werden, während Meister/Techniker z. T. mit Führungsaufgaben in die E08 eingestuft werden? A050

Muss man für die Stufen E9-E12 nicht einen Fachhochschulabschluss oder den ALII vorweisen?

Ich kann mir nicht erklären, wie ich anhand der Einstufungskriterien der Entgeltordnung nach BAT solch eine Stelle mit E11 vergüten kann.

Wie kann eine solche Einstufung (E11) begründet sein?



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Geschrieben von: LenaGillmann, 15.04.2013, 10:44, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (6)

Hallo!

Im nächsten Jahr steht bei mir wahrscheinlich ein Umzug in ein anderes Bundesland an, ich arbeite derzeit in NRW und werde wohl nach Bayern "auswandern".

Was muss ich dabei beachten? Kann so ein Dienstherrenwechsel negative Auswirkungen auf die Pensionsansprüche haben?

Liebe sonnige Grüße!

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Geschrieben von: KassenCharly, 08.04.2013, 13:29, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

Hallo liebe Kollegen,

hat ihr euch schon mit der Problematik "Umsatzsteuerpflicht für interkommunale Zusammenarbeit u. Beistandsleistungen" befasst. Laut Info des DStGB soll am 11.04.2013 eine Entscheidung über die Veröffentlichung des Urteils gefällt werden. Wie sieht es mit einer Übergangsfrist aus, nach der man nocht nach alten Recht verfahren kann. Hier schwirren mir zwei Jahreszahlen 2017/2018 durch den Kopf. Hat jemand ein ähnliches Problem mit der Vermietung einer Sporthalle; vorwiegend dem Gebäudeanteil. Wie würden gerne die Option der Besteuerbarkeit der Sporthalle ziehen, da wir im investiven Bereich / Sanierung in den Vorsteuergenuss kommen möchten.

Habt ihr Erfahrungen bzw. neue Erkenntnisse.

Gruß
KassenCharly

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Geschrieben von: gast50, 04.04.2013, 12:54, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (11)

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ein kleine (vermutlich etwas billige) Anfrage von mir, vielleicht aber auch für andere Anfänger in diesem Geschäft eine ganz sinnvolle Sache:
Ich suche nach Vorlagen für einen ordentlichen Tätigkeitsbericht, den ich auf der PV vortragen kann. Denn wenn ich mir unsere bisherigen Tätigkeiten so anschaue, waren das vor allem ein paar Vorstellungsgespräche und die beiden zweifelhaften Stufenlaufzeitverkürzungen und die Sache mit dem Azubi. Insofern ohnehin nicht sonderlich rühmlich, das alles. Aber auf die konkreten Einzelfälle kann, darf und will ich ja ohnehin nicht zu sprechen kommen. Deswegen meine Frage:

Was zum Teufel kann ich in so einen Tätigkeitsbericht überhaupt reinschreiben, ohne entweder meine Schweigepflicht zu verletzen oder alternativ nach zwei Minuten gesammelter belangloser Andeutungen zum Ende zu kommen?

Was tragt Ihr bei diesen Gelegenheiten vor - wenn Ihr doch eigentlich garnichts vortragen könnt? Habt Ihr vielleicht ein paar Beispiele für mich?

Habt auf jeden Fall vielen Dank!

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Geschrieben von: Gast, 03.04.2013, 13:06, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (7)

Guten Tag zusammen,

ich hoffe hier vielleicht Hilfe zu bekommen.

Ich habe starke Probleme mit meinen Vorgesetzten (Abteilungsleitung sowie Fachbereichsleitung). Es ist schon so weit, dass ich mir überlege, mich länger als nötig krankschreiben zu lassen.

Zudem ist meine Stelle mehr als unbefriedigend. Mein Alltag ist von Langeweile gespickt. Meine Vorgesetzten haben ein Problem mit mir, da ich nicht ihren Vorstellungen entspreche. Zum Beispiel sind sie der Meinung, ich hätte für meinen Job umziehen müssen, egal was mit der Familie ist. Außerdem habe ich noch keinen Führerschein, schließlich müsste ich den haben, geh ja arbeiten. (Das Leben ist ja sonst gratis oder wie ?)

Mittlerweile lassen meine Vorgesetzen auch Sprüche bei Kollegen ab, um mich schlecht zu machen. Sie sagen zum einen nur einen Teil, der dann negativ verstanden wird. Wenn ich dann aus Urlaub oder vob einem Arztbesuch zurück kam, wurde ich dann oft schon angesprochen. In Kollegengesprächen wurde dann auch schon festgestellt, dass mir oft Falsches gesagt wurde, wodurch die Kollegen als die Kritisierenden dargestellt wurden.

Ich bin noch zur Probe und mein Vorgesetzter hat zu mir schon gesagt, er würde sich weigern, eine halbwegs ordentliche Bewertung zu schreiben. Es gäbe an mir ja nichts Gutes.

Ein Stellenwechsel ist nicht möglich, da mein Vorgesetzter die Interessenten immer anruft und was erzählt. Was weiss ich natürlich nicht. Nur nach sehr gut laufenden Vorstellungsgesprächen und Telefonaten kommt dann immer aus heiterem Himmel, dass es leider doch nicht geht. Und das nun schon 5 Mal.

Ich habe schon mal mit einem Psychologen gesprochen. Der meinte nur kann man nix machen. Ich sollte mir was suchen um die Zeit sinnvoll zu nutzen, z. B. ein Fernstudium. Vom GPR kommt auch keine Hilfe. Dort heisst es, die könnten nichts machen. Ich müsste einfach abwarten und am besten nichts sagen. Laut der Gewerkschaft könnten dieser erst helfen, wenn es etwas rechtlich haltbares gibt, z. B. die Verweigerung der Lebenszeitverbeamtung.

Ich kann aber nicht mehr lange, auch wenn es mein Traumjob ist. Nur was soll ich tun? Alle anderen Kommunen in der Nähe haben keine Stellen frei. Bei telefonischer Nachfrage erfuhr ich, dass ich mich zwar initiativ bewerben könnte, aber ob das was bringt, konnte mir keiner sagen.

Ich denke als m. D. werde ich wohl kaum einen Job in der freien Wirtschaft finden. Daher dacht ich als letze Lösung - kündigen (quasi) und Vollzeitstudium.

Kann mir hier jemand sagen, ob das der beste Weg ist? Oder weiss jemand was ich stattdessen tun könnte?

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Geschrieben von: Gast, 03.04.2013, 12:24, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (2)

Guten Tag,

unser Geschäftsstellenleiter wurde von unserem Gemeinschaftsvorsitzenden vom Verwaltungsamtsrat zum Verwaltungsrat.

Meiner Meinung nach muss nach Art. 75 Abs2 BayPVG der Personalrat beteiligt werden oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank für eure Hilfe
Johannes

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Geschrieben von: Gast, 01.04.2013, 18:40, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (20)

Ich bin zur Zeit in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 eingruppiert. Mit Einführung des TVÖD wurde ich von der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b in die E8 und anschließend in die kleine E9 übergeleitet. Hier habe ich schon mal eine verlängerte Stufenlaufzeit, so dass ich erst nach 9 Jahren (das ist bei mir dann zum 01.11.2014 erfüllt) in die Stufe 5 komme und da ist dann auch Schluss für mich. In die Stufe 6 komme ich nicht mehr.
Nun würde ich von Euch Profis gerne wissen, ob sich für mich eine Höhergruppierung (aufgrund der Zuweisung entsprechend höherwertiger Tätigkeiten, die ich als unstrittig unterstelle) überhaupt lohnen würde. In welche Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9 würde man mich dann wie lange eingruppieren ?
Vielen Dank schon mal im voraus!


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Geschrieben von: Gast, 01.04.2013, 11:16, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (1)

Kann ich als Kommunalbeamter die Bewertung meiner Stelle als unmittelbares Recht des § 18 BBesG einfordern ?

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Geschrieben von: Gast, 30.03.2013, 22:23, Forum: TVöD, Antworten (7)

Hallo, gibt es eine Eingruppierungempfehlung für Sachbearbeiter, welche mit der Vergabe und Abrechnung von Fördermitteln (Bundes- und Landesmitteln) betraut sind?
Ist eine Eingruppierung nach E9 korrekt?
Wer kann hier weiter helfen?

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Geschrieben von: Gast, 25.03.2013, 17:20, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (3)

Hallo zusammen,

ich habe mich bei einem anderen Dienstherren auf eine Stelle beworben.
Ich würde gerne wissen, ob der "neue" Dienstherr bei meinem "alten" Dienstherren Einsicht in meine Personalakte nehmen kann, ohne dass ich das mitbekomme bzw. gefragt werde.

mfg

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  BHKW
Geschrieben von: KassenCharly, 25.03.2013, 10:42, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (4)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben vom 14.3.2011 (Az.: IV D 2 – S 7124/07/10002) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Blockheizkraftwerke (BHKW) befasst. Zugleich gibt das BMF mit diesem Schreiben die entsprechenden Änderungen der Abschnitte 1.7, 2.5 und 10.7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt.

Ein BHKW ist eine Form der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) dient der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie (Strom und Wärme) in einem Block. Bei einem BHKW wird mit einem Motor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Dabei wird die beim Betrieb von Motor und Generator anfallende (Ab-)Wärme zumeist am Standort der Anlage oder in deren nächster Umgebung für Zwecke der Heizungs- und Brauchwassererwärmung, aber auch zu Kühlungszwecken verwendet.

Die Netzbetreiber sind nach den gesetzlichen Vorgaben zur Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen verpflichtet. Die diesbezügliche Vergütung ist geringer als der übliche Bezugspreis für Strom. Zumeist wird der selbst erzeugte Strom auch (nur) für eigene Zwecke genutzt; eine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt demnach nur bei Überschüssen.

Umsatzsteuerrechtlich ist beim dezentralen Verbrauch (Direktverbrauch) von elektrischer Energie seit dem 1.1.2009 das Folgende zu beachten: Ebenso wie bei den Fotovoltaik-Anlagen mit Direktverbrauch wird fingiert, dass der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird und vom Netzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert wird. Von einer solchen Hin- und Rücklieferung beim dezentralen Verbrauch von Strom ist jedoch nur auszugehen, wenn der Anlagenbetreiber für diesen Strom eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) erhalten hat.

Wenn der dezentral verbrauchte Strom nach dem KWKG vergütet wird, ist als Bemessungsgrundlage für die Lieferung der übliche Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der so genannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (siehe § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer zu nehmen. Hinsichtlich der Rücklieferung des Netzbetreibers ist die Bemessungsgrundlage die gleiche wie bei der Hinlieferung – ohne Berücksichtigung der zu zahlenden Zuschläge nach dem KWKG.

Beim Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Unternehmer kann bei der Herstellung oder Anschaffung einer KWK-Anlage diese insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, was zu einem vollen Vorsteuerabzug führt. Er kann die Herstellungs- oder Anschaffungskosten aber auch im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zuordnen, was einen anteiligen Vorsteuerabzug zur Folge hat.

Möglich ist auch eine Zuordnung zum nicht-unternehmerischen Bereich; ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. => § 19 UStG (17.500 € / 50.000 €) sinnvolle Option?

Mit anderen Worten: Jeder Anlagenbetreiber, der eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhält, ist – ob er will oder nicht – durch diese Fiktion Unternehmer im Sinne des UStG. Wobei es ihm natürlich unbelassen bleibt, zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu optieren, somit auf den Vorsteuerabzug zu verzichten und der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu entgehen.

Für die Zukunft stellt sich nun die Frage, ob für die BHKW´s je ein einzelner BgA / oder ein gemeinsamer BgA eingerichtet werden sollte/müsste, um zum einen die unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich abzubilden und zum anderen bei Investitionen vom Vorsteuerabzug zu profitieren. Option § 19 UStG?

Hier ist zunächst fraglich, ob die Tatbestände nach § 4 KStG vorliegen:
Einrichtung (organisatorische Selbständigkeit),
Es muss sich nicht um eine verselbständigte Abteilung handeln. Die Tätigkeit kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden. Es handelt sich um einen rechtlich unselbständigen Teil der juristischen Person öffentlichen Rechts,
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit. Umsatz größer als 30.678 € p.a.,
kein Hoheitsbetrieb, keine Vermögensverwaltung u. kein Land- u. Forstbetrieb,
Einnahmenerzielungsabsicht (Gewinnerzielung nicht erforderlich),
wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit,
wenn keine selbständige Einrichtung, dann Jahresumsatz größer 130.000 €.

Wie seht ihr diesen Sachverhalt?
Habt ihr Erfahrungen mit BHKW´s?

Gruß
KassenCharly

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