Guten Tag,
ich habe mal eine Frage: Bei uns im Haus werden die ganzen Bürostühle durch neue ersetzt, da die alten abgenutzt sind.
Ich bin der Meinung das dies unter Art. 75 Abs. Nr. 8 BayPVG fällt jedoch ist unser Geschäftsstellenleiter der Meinung, da es keine besonderen Stühle sind nicht darunter fällt.
Wie seht ihr den Austausch der Stühle?
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Hallo Gast,
du meinst bestimmt Art. 75 Abs. 4 Nr. 8 BayPVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen).
Ich versteh den Zynismus von Pumuckel und Merger, aber noch besser versteh ich deine Haltung.
Meines Erachtens ist der Personalrat verpflichtet alle Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, damit die Kollegen vor Gesundheitsschädigungen geschützt werden.
Wenn die Dienststelle nun hergeht und die billigsten Bürostühle kauft, ohne die Beschäftigten zu beteiligen, wird es unausweichlich Gesundheitsschädigungen geben.
Der Personalrat sollte darauf drängen, dass mehrere Bürostühle zur Auswahl gestellt werden und auch von den Beschäftigten ausprobiert werden können. Schließlich sitzen die Beschäftigten teilweise 8 Stunden darauf und Rückenprobleme sind m.E. noch Volkskrankheit Nummer eins.
Also Mitbestimmung einfordern und evtl. Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu nehmen.
Manche vergessen dass der Personalrat für die Beschäftigten da ist.
Gruß
Roland
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Moin,
unsere Personalräte werden bei der Festlegung von Ausstattungsstandards für Büros beteiligt. Dazu gehört auch die Festlegung auf ein Modell für Bürostühle. In Niedersachsen gibt es dazu den § 67 I Nr. 3 Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Den gibt es auch in Bayern, allerdings nur als Mitwirkungspflichtigen Tatbestand. Im Gegensatz zu pumukel und Merger halte ich die Beschäftigung mit den Standards der Büroausstattung für eine wichtige Aufgabe, jedenfalls dann wenn die Betriebsmedizin nur rudimentäre Impulse gibt.
Grüße
1887