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Geschrieben von: Gast, 20.05.2014, 22:42, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (1)


Hallo,
meine Frage betrifft eine Gemeinde in Bayern mit ca. 2.000 Einwohner und einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der seit 01. Mai 2014 im Amt ist.
Im Rahmen der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist folgende Frage zur Stellvertretung im Rahmen der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgetreten:
Im Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, § 16 Abs. 4 wird folgendes geregelt:
"Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.
Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor."

Könnte die Mustergeschäftsordnung vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung dahingehend geändert werden, dass zusätzlich aufgenommen wird, dass ein Fall der Verhinderung in JEDEM Fall vorliegt, wenn der Bürgermeister mehr als 3 Tage abwesend ist um somit eine Vertretung spätestens ab dem 4.Tag zu gewährleisten?

Vielen Dank für Ihre rasche Auskunft.

Noch eine schöne WocheWink


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Geschrieben von: Gast, 19.05.2014, 14:50, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (1)

Hallo liebe Forumsgemeinde.

Ich bin seit 01.09.2013 Beamter auf Lebenszeit bei der bayerischen Finanzverwaltung (mittlerer Dienst - A6) und habe vergangenen Herbst erfolgreich am Ausleseverfahren für eine Einstellung in den gehobenen Dienst teilgenommen, da mir das Warten auf einen möglichen "Aufstieg" zu lang dauert ...

Es hat sich ergeben, dass zum 01.10.2014 eine Einstellung als Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich ist (Wieder in der bayerischen Finanzverwaltung).

Frage:
Gibt es die Möglichkeit, das bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "ruhend zu stellen", sodass bei einem möglichen Scheitern eine Rückkehr in den mittleren Dienst möglich ist oder muss definitiv "gekündigt" werden?

Vielen Dank für die Antworten Icon_wink

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Geschrieben von: Gast, 15.05.2014, 10:35, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (2)

Hallo!
Gibt es Fristen innerhalb derer der Arbeitgeber einen Antrag auf Höhergruppierung bearbeiten muss?
Danke!

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Geschrieben von: Gast, 14.05.2014, 21:52, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

für meine Masterarbeit an der Universität in Kassel habe ich eine Umfrage zum Thema ePayment-Systeme in der öffentlichen Verwaltung erstellt. Grundsätzlich geht es hier darum, ob die öffentliche Verwaltung ePayment-Systeme (PayPal usw.) für die Bürger anbieten sollte. Die Bürger könnten damit z. B. Bußgeldbescheide oder ihre Steuern zahlen. Über Ihre Teilnahme an der Umfrage würde ich mich freuen.
Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!

https://docs.google.com/forms/d/16Y6r9pA..._form_link

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Geschrieben von: Gast, 14.05.2014, 09:35, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob ich hier richtig bin und ob man mir helfen kann.
Wir hatten letztes Jahr die Leistungsbewertung( die Jahre davor auch) und letztes Jahr wurde es
von unserem Bgm, Hauptamtsleiter und Amtsleiter durchgeführt. Also Drei gegen einen. Dabei wurde ich ziemlich fertig gemacht und egal was ich gesagt habe, wurde ich sofort als Lügner dargestellt. Jetzt hab ich ein bisschen Bammel vor diesem Jahr.
Meine Frage: Hab ich das Recht darauf zu bestehen dass es nur von meinem direkten Vorgesetzten durchgeführt wird, bzw ich sonst jemand mit in das Gespräch nehmen darf??

Allein setzte ich mich nicht mehr den drei Personen gegenüber!

Vielen lieben Dank für Eure Antworten



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Geschrieben von: Gast, 11.05.2014, 13:22, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (3)

Gibt es eine generelle Weiterbildungspflicht für Beamte und wenn ja wie weit darf der Dienstherr sie dann vorran treiben ?

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Geschrieben von: Gewerbeamt, 09.05.2014, 11:56, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (6)

Hallo ins Forum,
möchte mal kurz eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören.
Ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung von der E6 in die E8 gestellt. Ich bin zuständig für sämtliche Gewerbeangelegenheiten einschl. Untersagungen/Widerruf usw.
Habe Entscheidungsbefugnis für alle Dienstaufgaben.
Der Antrag wurde heute mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsvorgänge einen Zeitanteil von mind. 50% "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" voraussetzen.
Gemäß meiner Arbeitsplatzbeschreibung ist hier sogar ein Anteil von 75% enthalten.
Ich möchte bezweifeln, dass die Entscheidung korrekt ist.
Wie kann hier jetzt weiter verfahren werden.
Danke schon mal für die Antworten.

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Geschrieben von: Semmel, 09.05.2014, 08:54, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (1)

Hallo zusammen,

habe eine brennende Frage, kann sie jemand beantworten?

Wenn man als Arbeitnehmer (Schichtdienst) an Gemeinderatssitzungen teilnimmt, hat man laut unserer Gemeindesatzung Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.
Nun meine Frage: Auf welche Zeit bezieht sich diese Entschädigung?
Auf die reine Sitzungszeit oder die Zeit, welche man tatsächlich vom Arbeitsplatz (bedingt durch Fahrtzeit) sich entfernt?

Desweiteren wird in solchen Satzungen keinerlei Angaben über die Entschädigungssumme gemacht. Gibt es dafür eine Pauschale oder wird der reale (tatsächliche) Lohnausfall entschädigt?

Hoffe es kann mir von euch jemand weiterhelfen bzw. war vielleicht schon jemand mal in solch einer Lage?

Im Voraus Danke!


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Geschrieben von: Gast, 08.05.2014, 20:45, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch.

Im Moment arbeite ich 29,25 Stunden die Woche und gehe an 5 Tagen arbeiten. Dies soll sich zum nächsten Monat hin ändern, dann werde ich nur noch 4 Tage die Woche arbeiten.
Ich bin 25 Jahre alt und habe derzeit einen Urlaubsanspruch auf 29 Tage. Bei einer 4- Tage Woche sind es soweit ich weiss 23 Tage.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob meine folgenden Berechnungen richtig sind:

29Tage : 12Monate x 5 Monate = 12,08 Tage Urlaub (für Januar bis Mai)
23Tage : 12Monate x 7 Monate = 13,41 Tage Urlaub (für Juni bis Dezember)

= 25,49Tage Urlaub für das ganze Jahr, abgerundet sind es dann ja 25Tage.

Ich bin bei einem kirchlichen Träger angestellt und es heißt, dass Ende Juni die Tarifeinigung des Öffentlichen Dienstes ohne Einschränkungen übernommen wird.Somit hätte ich in diesem Urlaubsanspruch auf 26 Tage oder? Im nächsten Jahr dann 24 Tage oder?

Zudem bin ich bei weiteren Überlegungen unsicher. Ich habe dieses Jahr zunächst 7 Tage Resturlaub genommen und einen Tag von diesem Jahr. Vermindert sich dann mein oben ausgerechneter Urlaubsanspruch einfach um einen Tag auf 24 Tage?

Über eine Rückmeldung zu meinen Fragen würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße!

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Geschrieben von: Guenter, 08.05.2014, 15:14, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (3)

Der Fa. x wurde von der Stadt Mayen (Rheinld.-Pfalz) als zuständige Immissionsschutzbehörde die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen nach dem BImSchG erteilt. Die Anlagen sollen in einem Stadtteil von Mayen errichtet werden. Nunmehr legt der Ortsvorsteher des betreffenden Stadtteils im Auftrag des Ortsbeirates gegen die Genehmigung Widerspruch ein. Man muss erwähnen, dass bei Änderung des Flächennutzungsplanes kein Einwand erhoben wurde.
Mein Frage ist, kann der Ortsvorsteher im Namen des Ortsbeirates gegen unseren Genehmigungsbescheid Widerspruch erheben?

M.E. ist dies nicht möglich, da der Ortsvorsteher ein Teil der Verwaltung ist oder wie seht Ihr dies?




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Geschrieben von: Gast, 08.05.2014, 15:13, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Hallo zusammen!!!

In letzter Zeit hört man immer wieder etwas von der kleinen sowie der großen Entgeltgruppe 9.

Was steckt dahinter? Für mich sind das ganz neue begriffe. Für mich gab es immer nur eine EG 9.

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Geschrieben von: JenSie, 07.05.2014, 21:32, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo und guten Abend in die Runde,

ich hatte mit diesem Thema https://www.kommunalforum.de/Thread-PR-W...amer-Liste schon kurz von Vorgängen im Vorfeld der Wahl unseres Dienststellen-Personalrates berichtet.

Zwiischenzeitlich fand die Wahl statt, ich kam als 9 von 10 regulären Angestelltenvertretern wieder ins Gremium. Hätte mir persönlich zwar ein besseres Ergebnis gewüänscht aber gut ... immerhin waren es von der reinen Stimmenzahl her 32 Stimmen mehr als bei der Wahl vor 4 Jahren.

Vor 14 Tagen nun fand unsere konstituierende Sitzung statt. Wir waren damals nicht vollständig, da einige neu gewählte Mitglieder verhindert bzw. im Urlaub waren. Durch Einladung eines Ersatzmitgliedes war die Beschlussfähigkeit aber deutlich gesichert (8 Ang. und 1 Beamtin waren anwesend, regulär: 10 Ang. 1 beamtin). Im Rahmen der konstituierenden Sitzung hatte sich unsere Vorsitzende dazu bereit erklärt, als Wahlleiterin für die Vorstandswahlen zu fungieren. Die Beamtenvertreterin war ohne Wahl "durch", für die Angestellten wurden unsere Vorsitzende, eine Erzieherin, 1 Sozialarbeiterkollege und ich vorgeschlagen. Die Wahl ergab, dass die Vorsitzende, mein Kollege und ich in den Vorstand gewählt wurden. Wir hatten damals so gewählt, dass jeder Angestellte 1 Stimme hatte, die Abstimmung fand geheim statt. Weiterer Beschluss war, dass die Vorsitzende 100 % Freistellung bekommt. Die Beamtin wollte nur 50 % Freistellung. Ich habe damals schon mein Interesse an einer 50 % Freistellung bekundet. Die Vorsitzende vertagte dann das Thema und verwies darauf, das heute entscheiden lassen zu wollen, da dann voraussichtlich alle regulären Mitglieder anwesend wären.

Heutige Sitzung im Telegram-Stil:

Vorsitzende erklärt, am Tag nach unserer Konstituierung habe die konst. Sitzung des GPR stattgefunden. Dabei sei der Vorstand so gewählt worden, dass jeder Angestellte so viele Stimmen habe, wie Vorstandsplätze zu vergeben wären, jedoch max. 1 Stimme pro Kandidat. Der GPR-Vorsitzende habe sie auf Rückfrage darauf hingewiesen, dass es Sinn mache, auch bei uns im Amt den Vorstand so zu wählen. Dies werde innerhalb der Stadtverwaltung bei jedem Dienststellen-PR so praktiziert. Er empfahl der Vors., in der heutigen Sitzung einen Rücktritts-Beschluss des Vorstandes herbeiführen und dann neu wählen zu lassen. Auskundt der Vorsitzenden: auch der Gewerkschaftssekretär habe zu dieser Vorgehensweise geraten. Es wurde von den Vorstandsmitgliedern mit 3 : 1 Stimmen ein Rücktrittsbeschluss gefasst, danach neu gewählt, ich flog bei dieser Neuwahl aus dem Vorstand. Habe darauf hin beim Gewerkschaftssekretär angerufen und ihn gefragt, was genau besprochen wurde. Auskunft: er habe die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass weder das neue LPVG BW noch die Kommentierung das genaue Wahlverfahren vorgeben. Wenn wir als Gremium in der von uns praktizierten Art wählen, dann wäre das so in Ordnung (an dieser Stelle sei erwähnt, dass unsere Vors. seit gefühlten Jahrzehnten im Amt ist).

Ich bin mit der Auskunft des Sekretärs wieder zurück in die Sitzung. Habe darauf hingewiesen, dass meiner Meinung nach der Rücktrittsbeschluss rechtswidrig sei und empfohlen, alle weiteren Entscheidungen (auch die über die freien 50 % Freistellung) zu vertagen, bis wir eine Rechtsauskunft vom Sekretär bzw. dem Verdi-Landesbezirk haben. Es wurde dennoch über die 5ß %-Freistellung mehrheitlich entschieden. Hinweis der Vorsitzenden an mich, ich möge doch mal die Stimmenzahl der Kollegin und meine Stimmen anschauen.

Meine Frage an die Fachfrauen und Männer: was empfehlt ihr als weitere Vorgehensweise? Welche rechtlichenm Möglichkeiten (LPVG) habe ich, wenn ich der Meinung bin, der Rücktrittsbeschluss des Vorstandes war rechtswidrig bzw. wurde von der Vorsitzenden durch eine falsche bzw. unvollständige Auskunft hinsichtlich der Wahlmodalitäten vor 14 Tagen herbeigeführt. Kann ein Vorstand überhaupt mehrheitlich für alle Vorstandsmitglieder den Rücktritt entscheiden?

Wenn es Euch möglich ist, nennt mir bitte Rechtsquellen (§§, Urteile, ...) - ich gehe davon aus, dass unsere Vorsitzende ihr undemokratisches Verhalten nicht so schnell aufgeben wird.

Eigentlich hätte ich große Lust, den ganzen Bettel einfach hinzuschmeissen ...Icon_evil

Ich danke Euch bis hierhin schon mal herzlich fürs Mitlesen und Mitdenken und hoffe auf zahlreiche Antworten und Tipps.

Liebe Grüße,

J.

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Geschrieben von: Gast, 06.05.2014, 20:54, Forum: Fortbildung , Antworten (2)

Hallo und guten Abend miteinander,
ich habe nach etlicher Recherce im Internet nichts passendes gefunden, also schreibe ich einfach mal hier. Ich werde dieses Jahr in NRW den Angestelltenlehrgang II starten (sofern ich das Zulassungsverfahren bestehe)

Mein Arbeitgeber unterstützt mich wie folgt:
-Fahrtkosten zum Ausbildungsort werden übernommen
-Sonderurlaub für Präsenzphase in den Ferien
-Prüfungsgebühren werden übernommen

Was ich selbst zahlen muss:
-Vorbereitungskurs
-Zulassungsverfahren
-Lehrgangsgebühren (5.100,00 Euro)

Mein Arbeitgeber hat mir gesagt, das ich ziemlich viel Geld sparen kann indem ich Meisterbafög beantrage und den Rest von der Steuer absetze.

Nun habe ich im Internet dazu nichts genaueres gefunden. Wie genau läuft das nun ab? Ist das Meisterbafög nicht nur ein Darlehen?

Kann ich die kompletten Kosten des AII über die Steuer absetzen (krieg ich das Geld also komplett wieder?)

Lassen sich sämtliche nötigen Sachen (Fachliteratur, Laptop, Drucker usw.) ebenfalls von der Steuer absetzen?

Eventuell hat hier schonmal wer in der selben Situation gesteckt und hat eine Beispielrechnung für mich.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.



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Geschrieben von: Gast, 06.05.2014, 13:55, Forum: Ausbildung / Studium Beamte, Antworten (2)

Hallo, schließe diesen Sommer meine Ausbildung im gD ab. Bekomme vor dem Kolloquium wohl Prüfungsurlaub. Weiß jemand wie lange? Und ist auch bekannt wie es ist, wenn ich Dienstag oder MIttwoch mein Kolloquium habe, aber ich eigentlich drei oder vier Tage Prüfungsurlaub hätte, hab ich dann auch schon vor dem Wochenende Urlaub?

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Geschrieben von: Guenter, 05.05.2014, 11:01, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

014 Kolleginnen und Kollegen,
ich hab einige Fragen zum Widerspruch und sofortige Vollziehung:
Der Fa. x wurde die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen nach dem BImSchG erteilt.
Gegen diese Genehmigung wurden einige Widersprüche eingelegt, welche m.E. aufschiebende Wirkung haben.
Nunmehr beantragt die Fa. x den Sofortvollzug der Genehmigung.
Ist dies nach der Einlegung der Widersprüche überhaupt noch möglich?

Nächste Fragen wären:
1. Der Ortsvorsteher erhebt im Namen des Stadtteils in dem die Anlagen errichtet werden
sollen, Widerspruch gegen den VA. Kann er als Ortsvorsteher überhaupt gegen den VA Widerspruch erheben?
2. Der Ortsvorsteher ist auch gleichzeitig Geschäftsführer des Verkehrsvereins sowie Vorsitzender des Pfarrgemeinderates. Kann er auch in diesen Fällen Widersprüche erheben?

Ich danke euch schon jetzt für hoffentlich hilfreiche Antworten.





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