Entgeltgruppen TV-L
Die Entgeltgruppen im TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) regeln die Bezahlung der Tarifbeschäftigten der Bundesländer. Sie reichen von E 1 bis E 15 und bilden – ähnlich wie die Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Beamten – die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten ab.
Die Entgeltgruppe bestimmt zusammen mit der jeweiligen Erfahrungsstufe das monatliche Bruttoentgelt. Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht der formale Abschluss allein, sondern die übertragene Tätigkeit gemäß der Entgeltordnung TV-L.
Besondere Entgeltgruppen im TV-L
Für bestimmte Berufsgruppen gelten spezielle Entgeltordnungen:
- Pflege: Entgeltgruppen KR 5 bis KR 17
- Sozial- und Erziehungsdienst (SuE): Entgeltgruppen S 2 bis S 18
Wie erfolgt die Eingruppierung?
Die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder richtet sich nach den auszuübenden Tätigkeiten. Grundlage ist in der Regel eine Stellenbeschreibung, anhand derer eine Stellenbewertung durchgeführt wird.
Persönliche Qualifikationen oder Abschlüsse sind nur insoweit relevant, wie sie für die Übertragung bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind.
Entgeltgruppen E 1 bis E 15 mit Beispielen für typische Tätigkeiten
- E 1 TV-L – einfache Hilfs- und Zuarbeiten
- E 2 TV-L – einfache Tätigkeiten mit kurzer Einarbeitung
- E 3 TV-L – einfache Tätigkeiten mit festen Arbeitsabläufen
- E 4 TV-L – unterstützende Verwaltungs- und Serviceaufgaben
- E 5 TV-L – einfache Sachbearbeitung nach Vorgaben
- E 6 TV-L – qualifizierte Sachbearbeitung
- E 7 TV-L – selbstständige Sachbearbeitung
- E 8 TV-L – verantwortungsvolle Sachbearbeitung
- E 9a TV-L – selbstständige Fachaufgaben
- E 9b TV-L – anspruchsvolle Fachaufgaben
- E 10 TV-L – komplexe Fach- und Projektaufgaben
- E 11 TV-L – konzeptionelle Sachbearbeitung
- E 12 TV-L – hochqualifizierte Fachaufgaben
- E 13 TV-L – wissenschaftliche / höherwertige Fachaufgaben
- E 14 TV-L – leitende Fachaufgaben
- E 15 TV-L – Leitungs- und Grundsatzaufgaben
Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Die tatsächliche Eingruppierung hängt immer von der konkret übertragenen Tätigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TV-L ab.
- E 1: Hilfskraft, Reinigungskraft, Boten- und Transportdienste
- E 2: Küchenhilfe, Werkstatthelfer, einfache Bürohilfstätigkeiten
- E 3: Mitarbeiter Poststelle, Kopierstelle, einfache Datenerfassung
- E 4: Bürohilfe, Servicekraft im Bürgerbüro, Verwaltungsassistenz
- E 5: Mitarbeiter Registratur, Poststelle, einfache Verwaltungssachbearbeitung
- E 6: Sachbearbeiter mit festen Vorgaben, Assistenz in Fachabteilungen
- E 7: selbstständige Sachbearbeitung, Mitarbeiter Personal- oder Haushaltswesen
- E 8: qualifizierte Sachbearbeitung, Fachassistenz, Koordination von Teilaufgaben
- E 9a: Sachbearbeiter mit besonderen Fachkenntnissen, Projektmitarbeit
- E 9b: anspruchsvolle Sachbearbeitung, Fachkoordinator, Spezialist in einem Aufgabenbereich
- E 10: Projektmitarbeiter, Fachreferent, IT-Sachbearbeiter
- E 11: konzeptionelle Sachbearbeitung, Koordination größerer Fachaufgaben
- E 12: Referent, Projektleiter, hochqualifizierter IT- oder Fachspezialist
- E 13: wissenschaftlicher Mitarbeiter, Referent, Ingenieur
- E 14: leitender Referent, stellvertretende Abteilungsleitung
- E 15: Abteilungsleitung, Dezernatsleitung, strategische Leitungsfunktionen
Die Beispiele stellen keine abschließende Aufzählung dar.
Typische Zugangsvoraussetzungen (Orientierung)
Die folgenden Angaben stellen unverbindliche Richtwerte dar.
- E 1 – E 4: häufig ohne formale Berufsausbildung
- E 5 – E 9a: zumeist mindestens 2- oder 3-jährige Berufsausbildung
- E 9b – E 12: häufig mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss
- E 13 – E 15: in der Regel mit Master oder wissenschaftlichem Hochschulabschluss
Eine höhere formale Qualifikation allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe.
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