TV-L SuE – Entgelttabelle und Stufen 2025
Auf dieser Seite finden Sie eine vollständige und verständliche Übersicht zum TV-L im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE). Sie richtet sich an Beschäftigte der Länder, insbesondere an Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen sowie an Mitarbeitende in Jugendämtern und Vormundschaften.
Neben der aktuellen Entgelttabelle erklären wir praxisnah:
- wie die Stufen funktionieren,
- wann ein Stufenaufstieg erfolgt,
- wie Berufserfahrung berücksichtigt wird,
- wie hoch die Jahressonderzahlung ausfällt,
- und worin sich der TV-L SuE vom TVöD SuE unterscheidet.
1. Für wen gilt der TV-L SuE?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für Beschäftigte der Länder in allen Bundesländern außer Hessen.
Für Landesbeschäftigte in Hessen gilt der TV-H mit einer eigenen Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst.
2. Abgrenzung: TV-L SuE und TVöD SuE
Ein häufiger Fehler ist der Vergleich falscher Entgelttabellen. Der TV-L SuE und der TVöD SuE gelten für unterschiedliche Arbeitgeber.
TV-L SuE:
- Arbeitgeber: Länder
- Tarifvertrag: TV-L (Anlage G)
- Typische Einrichtungen:
Landesjugendämter, Landesbehörden
TVöD SuE:
- Arbeitgeber: Kommunen
- Tarifvertrag: TVöD (Anlage C)
- Typische Einrichtungen:
Städtische Kitas, Jugendämter
👉 Beschäftigte der Kommunen finden hier die passende Tabelle: TVöD SuE – Entgelttabelle
3. Entgelttabelle TV-L SuE 2025
Die folgende Tabelle zeigt das monatliche Tabellenentgelt (Brutto) für Vollzeitbeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder.
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| S 18 | 4.568 | 4.700 | 5.280 | 5.714 | 6.366 | 6.764 |
| S 17 | 4.169 | 4.519 | 4.990 | 5.280 | 5.859 | 6.199 |
| S 16 | 4.075 | 4.425 | 4.744 | 5.135 | 5.569 | 5.830 |
| S 15 | 3.931 | 4.266 | 4.556 | 4.889 | 5.424 | 5.656 |
| S 14 | 3.911 | 4.224 | 4.546 | 4.874 | 5.236 | 5.489 |
| S 13 | 3.849 | 4.123 | 4.483 | 4.773 | 5.135 | 5.316 |
| S 12 | 3.799 | 4.112 | 4.457 | 4.761 | 5.138 | 5.297 |
| S 11 b | 3.706 | 4.057 | 4.241 | 4.704 | 5.066 | 5.284 |
| S 11a | 3.634 | 3.983 | 4.166 | 4.628 | 4.990 | 5.207 |
| S 9 | 3.453 | 3.767 | 4.043 | 4.447 | 4.827 | 5.120 |
| S 8 b | 3.390 | 3.691 | 3.969 | 4.372 | 4.751 | 5.041 |
| S 8 a | 3.344 | 3.616 | 3.855 | 4.082 | 4.303 | 4.533 |
| S 7 | 3.269 | 3.526 | 3.751 | 3.976 | 4.145 | 4.396 |
| S 4 | 3.106 | 3.378 | 3.575 | 3.709 | 3.835 | 4.032 |
| S 3 | 2.919 | 3.191 | 3.380 | 3.554 | 3.633 | 3.728 |
| S 2 | 2.816 | 3.040 | 3.105 | 3.208 | 3.292 | 3.363 |
Die Entgelttabelle zeigt das Bruttoentgelt bei Vollzeit. Dazu passende Rechner:
Zusätzlich zum Tabellenentgelt werden u. a. gezahlt:
- Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)
- Zulagen, z. B. die SuE-Zulage
- Zuschläge für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit
4. Stufen im TV-L SuE – einfach erklärt
Kurz erklärt:• Das Entgelt steigt mit zunehmender Berufserfahrung über Stufen.
• Der Stufenaufstieg erfolgt nach festen Zeiträumen.
• Einschlägige Berufserfahrung kann bei der Einstellung berücksichtigt werden.
4.1 Typische Einstufung bei Einstellung
- Keine einschlägige Berufserfahrung: Stufe 1
- Mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung: Stufe 2
- Mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung: Stufe 3
- Vorheriger Arbeitgeber im öffentlichen Dienst: Stufenübernahme möglich
4.2 Rechtsgrundlagen zu Stufen und Stufenlaufzeiten (§§ 16 und 17 TV-L)
Die nachfolgenden Regelungen sind der wörtliche Tariftext des TV-L. Sie sind verbindlich für die Einstufung, den Stufenaufstieg und die Berücksichtigung von Berufserfahrung.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
– Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
– Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
– Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
– Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
– Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs- oder Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die oder der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die oder der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
5. Jahressonderzahlung im TV-L
Neben dem laufenden Tabellenentgelt erhalten Beschäftigte im TV-L eine Jahressonderzahlung (umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“). Diese ist tariflich in § 20 TV-L geregelt.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, wenn am 1. Dezember des jeweiligen Jahres ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit dem November-Entgelt.
Die Jahressonderzahlung bemisst sich prozentual am durchschnittlichen Tabellenentgelt der Monate Juli, August und September. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig.
Gültig für die Kalenderjahre 2019 bis einschließlich 2025 (Stand: aktueller Tarifvertrag TV-L):
Entgeltgruppen 1 – 4
87,43 %
Entgeltgruppen 5 – 8
88,14 %
Entgeltgruppen 9a – 11
74,35 %
Entgeltgruppen 12 – 13
46,47 %
Entgeltgruppen 14 – 15
32,53 %
Maßgeblich sind die jeweils geltenden tariflichen Regelungen. Änderungen durch zukünftige Tarifabschlüsse sind möglich.
6. Kostenlose Downloads und Tariftexte als PDF
7. Häufige Fragen zum TV-L SuE (FAQ)
-
In welcher Stufe starte ich im TV-L SuE?
In der Regel in Stufe 1. Bei einschlägiger Berufserfahrung kann auch ein Einstieg in Stufe 2 oder 3 erfolgen. -
Wird meine vorherige Berufserfahrung anerkannt?
Ja, sofern sie einschlägig ist. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vorgaben. -
Wie lange dauert ein Stufenaufstieg?
Die Stufenlaufzeiten sind tariflich festgelegt (z. B. 1 Jahr von Stufe 1 zu 2, 2 Jahre von Stufe 2 zu 3 usw.). -
Was passiert bei einer Höhergruppierung?
Die Stufenzuordnung erfolgt nach § 17 Absatz 4 TV-L so, dass mindestens das bisherige Tabellenentgelt erreicht wird. -
Gilt für mich TV-L oder TVöD?
Beschäftigte der Länder unterliegen dem TV-L, Beschäftigte der Kommunen dem TVöD.
8. Forum TV-L SuE
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