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Geschrieben von: Guenter, 08.05.2014, 15:14, Forum: Kommunalpolitik, Antworten (3)

Der Fa. x wurde von der Stadt Mayen (Rheinld.-Pfalz) als zuständige Immissionsschutzbehörde die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen nach dem BImSchG erteilt. Die Anlagen sollen in einem Stadtteil von Mayen errichtet werden. Nunmehr legt der Ortsvorsteher des betreffenden Stadtteils im Auftrag des Ortsbeirates gegen die Genehmigung Widerspruch ein. Man muss erwähnen, dass bei Änderung des Flächennutzungsplanes kein Einwand erhoben wurde.
Mein Frage ist, kann der Ortsvorsteher im Namen des Ortsbeirates gegen unseren Genehmigungsbescheid Widerspruch erheben?

M.E. ist dies nicht möglich, da der Ortsvorsteher ein Teil der Verwaltung ist oder wie seht Ihr dies?




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Geschrieben von: Gast, 08.05.2014, 15:13, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Hallo zusammen!!!

In letzter Zeit hört man immer wieder etwas von der kleinen sowie der großen Entgeltgruppe 9.

Was steckt dahinter? Für mich sind das ganz neue begriffe. Für mich gab es immer nur eine EG 9.

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Geschrieben von: JenSie, 07.05.2014, 21:32, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo und guten Abend in die Runde,

ich hatte mit diesem Thema https://www.kommunalforum.de/Thread-PR-W...amer-Liste schon kurz von Vorgängen im Vorfeld der Wahl unseres Dienststellen-Personalrates berichtet.

Zwiischenzeitlich fand die Wahl statt, ich kam als 9 von 10 regulären Angestelltenvertretern wieder ins Gremium. Hätte mir persönlich zwar ein besseres Ergebnis gewüänscht aber gut ... immerhin waren es von der reinen Stimmenzahl her 32 Stimmen mehr als bei der Wahl vor 4 Jahren.

Vor 14 Tagen nun fand unsere konstituierende Sitzung statt. Wir waren damals nicht vollständig, da einige neu gewählte Mitglieder verhindert bzw. im Urlaub waren. Durch Einladung eines Ersatzmitgliedes war die Beschlussfähigkeit aber deutlich gesichert (8 Ang. und 1 Beamtin waren anwesend, regulär: 10 Ang. 1 beamtin). Im Rahmen der konstituierenden Sitzung hatte sich unsere Vorsitzende dazu bereit erklärt, als Wahlleiterin für die Vorstandswahlen zu fungieren. Die Beamtenvertreterin war ohne Wahl "durch", für die Angestellten wurden unsere Vorsitzende, eine Erzieherin, 1 Sozialarbeiterkollege und ich vorgeschlagen. Die Wahl ergab, dass die Vorsitzende, mein Kollege und ich in den Vorstand gewählt wurden. Wir hatten damals so gewählt, dass jeder Angestellte 1 Stimme hatte, die Abstimmung fand geheim statt. Weiterer Beschluss war, dass die Vorsitzende 100 % Freistellung bekommt. Die Beamtin wollte nur 50 % Freistellung. Ich habe damals schon mein Interesse an einer 50 % Freistellung bekundet. Die Vorsitzende vertagte dann das Thema und verwies darauf, das heute entscheiden lassen zu wollen, da dann voraussichtlich alle regulären Mitglieder anwesend wären.

Heutige Sitzung im Telegram-Stil:

Vorsitzende erklärt, am Tag nach unserer Konstituierung habe die konst. Sitzung des GPR stattgefunden. Dabei sei der Vorstand so gewählt worden, dass jeder Angestellte so viele Stimmen habe, wie Vorstandsplätze zu vergeben wären, jedoch max. 1 Stimme pro Kandidat. Der GPR-Vorsitzende habe sie auf Rückfrage darauf hingewiesen, dass es Sinn mache, auch bei uns im Amt den Vorstand so zu wählen. Dies werde innerhalb der Stadtverwaltung bei jedem Dienststellen-PR so praktiziert. Er empfahl der Vors., in der heutigen Sitzung einen Rücktritts-Beschluss des Vorstandes herbeiführen und dann neu wählen zu lassen. Auskundt der Vorsitzenden: auch der Gewerkschaftssekretär habe zu dieser Vorgehensweise geraten. Es wurde von den Vorstandsmitgliedern mit 3 : 1 Stimmen ein Rücktrittsbeschluss gefasst, danach neu gewählt, ich flog bei dieser Neuwahl aus dem Vorstand. Habe darauf hin beim Gewerkschaftssekretär angerufen und ihn gefragt, was genau besprochen wurde. Auskunft: er habe die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass weder das neue LPVG BW noch die Kommentierung das genaue Wahlverfahren vorgeben. Wenn wir als Gremium in der von uns praktizierten Art wählen, dann wäre das so in Ordnung (an dieser Stelle sei erwähnt, dass unsere Vors. seit gefühlten Jahrzehnten im Amt ist).

Ich bin mit der Auskunft des Sekretärs wieder zurück in die Sitzung. Habe darauf hingewiesen, dass meiner Meinung nach der Rücktrittsbeschluss rechtswidrig sei und empfohlen, alle weiteren Entscheidungen (auch die über die freien 50 % Freistellung) zu vertagen, bis wir eine Rechtsauskunft vom Sekretär bzw. dem Verdi-Landesbezirk haben. Es wurde dennoch über die 5ß %-Freistellung mehrheitlich entschieden. Hinweis der Vorsitzenden an mich, ich möge doch mal die Stimmenzahl der Kollegin und meine Stimmen anschauen.

Meine Frage an die Fachfrauen und Männer: was empfehlt ihr als weitere Vorgehensweise? Welche rechtlichenm Möglichkeiten (LPVG) habe ich, wenn ich der Meinung bin, der Rücktrittsbeschluss des Vorstandes war rechtswidrig bzw. wurde von der Vorsitzenden durch eine falsche bzw. unvollständige Auskunft hinsichtlich der Wahlmodalitäten vor 14 Tagen herbeigeführt. Kann ein Vorstand überhaupt mehrheitlich für alle Vorstandsmitglieder den Rücktritt entscheiden?

Wenn es Euch möglich ist, nennt mir bitte Rechtsquellen (§§, Urteile, ...) - ich gehe davon aus, dass unsere Vorsitzende ihr undemokratisches Verhalten nicht so schnell aufgeben wird.

Eigentlich hätte ich große Lust, den ganzen Bettel einfach hinzuschmeissen ...Icon_evil

Ich danke Euch bis hierhin schon mal herzlich fürs Mitlesen und Mitdenken und hoffe auf zahlreiche Antworten und Tipps.

Liebe Grüße,

J.

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Geschrieben von: Gast, 06.05.2014, 20:54, Forum: Fortbildung, Antworten (2)

Hallo und guten Abend miteinander,
ich habe nach etlicher Recherce im Internet nichts passendes gefunden, also schreibe ich einfach mal hier. Ich werde dieses Jahr in NRW den Angestelltenlehrgang II starten (sofern ich das Zulassungsverfahren bestehe)

Mein Arbeitgeber unterstützt mich wie folgt:
-Fahrtkosten zum Ausbildungsort werden übernommen
-Sonderurlaub für Präsenzphase in den Ferien
-Prüfungsgebühren werden übernommen

Was ich selbst zahlen muss:
-Vorbereitungskurs
-Zulassungsverfahren
-Lehrgangsgebühren (5.100,00 Euro)

Mein Arbeitgeber hat mir gesagt, das ich ziemlich viel Geld sparen kann indem ich Meisterbafög beantrage und den Rest von der Steuer absetze.

Nun habe ich im Internet dazu nichts genaueres gefunden. Wie genau läuft das nun ab? Ist das Meisterbafög nicht nur ein Darlehen?

Kann ich die kompletten Kosten des AII über die Steuer absetzen (krieg ich das Geld also komplett wieder?)

Lassen sich sämtliche nötigen Sachen (Fachliteratur, Laptop, Drucker usw.) ebenfalls von der Steuer absetzen?

Eventuell hat hier schonmal wer in der selben Situation gesteckt und hat eine Beispielrechnung für mich.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.



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Geschrieben von: Gast, 06.05.2014, 13:55, Forum: Ausbildung / Studium Beamte, Antworten (2)

Hallo, schließe diesen Sommer meine Ausbildung im gD ab. Bekomme vor dem Kolloquium wohl Prüfungsurlaub. Weiß jemand wie lange? Und ist auch bekannt wie es ist, wenn ich Dienstag oder MIttwoch mein Kolloquium habe, aber ich eigentlich drei oder vier Tage Prüfungsurlaub hätte, hab ich dann auch schon vor dem Wochenende Urlaub?

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Geschrieben von: Guenter, 05.05.2014, 11:01, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

014 Kolleginnen und Kollegen,
ich hab einige Fragen zum Widerspruch und sofortige Vollziehung:
Der Fa. x wurde die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen nach dem BImSchG erteilt.
Gegen diese Genehmigung wurden einige Widersprüche eingelegt, welche m.E. aufschiebende Wirkung haben.
Nunmehr beantragt die Fa. x den Sofortvollzug der Genehmigung.
Ist dies nach der Einlegung der Widersprüche überhaupt noch möglich?

Nächste Fragen wären:
1. Der Ortsvorsteher erhebt im Namen des Stadtteils in dem die Anlagen errichtet werden
sollen, Widerspruch gegen den VA. Kann er als Ortsvorsteher überhaupt gegen den VA Widerspruch erheben?
2. Der Ortsvorsteher ist auch gleichzeitig Geschäftsführer des Verkehrsvereins sowie Vorsitzender des Pfarrgemeinderates. Kann er auch in diesen Fällen Widersprüche erheben?

Ich danke euch schon jetzt für hoffentlich hilfreiche Antworten.





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Geschrieben von: Gast, 03.05.2014, 18:39, Forum: Fortbildung, Antworten (17)

Hallo! Mir wurde angeboten, ab September den ALII anzutreten (Bayern, also Lehrgangsort wäre dann Nürnberg oder Würzburg). Da ich 'schon' 36 bin und dementsprechend lang raus aus der Schule, habe ich schon etwas Zweifel, ob das noch was für mich ist. Ich fand die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten schon nicht ohne. Allerdings bin ich seit dem in dem Beruf geblieben, habe also auch praktische Erfahrung gesammelt. Allerdings brauchte ich hier weniger das Gesetz...Bitte berichtet doch mal über eure Erfahrungen. Und wie sind die Altersstrukturen so in der Klasse? In der Lehrgangsbeschreibung steht 'gutes Allgemeinwissen'. Ich lese keine Zeitung, ist das ein Nachteil? GLG T.

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Geschrieben von: moeperry, 01.05.2014, 13:16, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (2)

Hallo,

mein Vater ist am 25.04.14 verstorben. Er war Zollbeamter und hat seine Beihilfe Anträge beim Service Center Rostock eingereicht, und ist privat krankenversichert bei der Allianz. Ich habe bis jetzt, da ich eine Vollmacht zur Beihilfenatragsstellung habe, Rechnungen und Rezepte meines Vaters zur Erstattung beim Service Center Rostock eingereicht.

Mein Vater wird demnächst noch 2 hohe Krankenhausrechnungen erhalten.

Wie muß ich mich da jetzt verhalten? Muß ich als Sohn nachdem ich die Sterbeurkunde beim Service Center Rostock eingereicht habe, einen gesonderten Antrag auf Beihilfe für den Sohn bei Tod des Vaters stellen? Und falls ja wo kann man den downloaden oder anfordern?

Ich habe dazu folgenden Gesetztext im Internet entdeckt:

Zitat:Aufwendungen im Todesfall

Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:
•die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähig sind,
•Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich bis zur Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen längstens zwölf Monate nach dem Todesfall des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Ehegatten und Eltern des/der Verstorbenen wird keine Vergütung gezahlt.

Mein Vater hat eine private Sterbegeldversicherung abgeschloßen die im Todesfall 4500 Euro leistet. Erhalte ich dann trotzdem ein Sterbegeld für die Beerdigung meines Vaters von der Beihilfe, und falls ja wo gibt es dafür einen Antrag?

Wie ist dass mit der Einreichung der Sterbeurkunde bei der privaten Krankenversicherung der Allianz? Sollte ich mit dem Einreichen der Sterbeurkunde bei der Allianz noch warten, bis ich die Krankenhausrechnungen erhalten habe? Denn wenn die private Krankenversicherung meines Vaters gekündigt ist, kann ich bei der Allianz keine Original Rechnungen zur Erstattung mehr einreichen, oder wie ist dass genau?

mfg moe perry

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Geschrieben von: Gast, 28.04.2014, 13:12, Forum: Kommunalverwaltung, - Keine Antworten

Liebes Forum,
hat jemand schon Erfahrung gesammelt bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen? Speziell für psychische Belastungen?

Und weiß jemand wo man Seminare für Mobbingbeauftragte, speziell im ÖD findet?

Danke für Antwoten!

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Geschrieben von: Gast, 25.04.2014, 21:43, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

014

Ich wurde mit einer Befristung von zwei Jahren eingestellt, mein Problem: ab wann muss der Arbeitgeber die Karten auf den Tisch legen? Sprich es reicht am letzten Tag wo die Befristung ausläuft oder er kann/ muss mir z.B. drei Monate vorher eine klare Auskunft geben?
Wäre schön wenn es dazu einen klaren Gesetzestext gibt!

Der Hintergrund ist der dass man sich beim Arbeitsamt 3 Monate vorher melden muss um bei Inanspruchnahme keine Abzüge vom Arbeitslosengeld zu haben.
Ein Kollege hat das "Problem" und wird von A.- Amt zu Bewerbungsgesprächen geschickt! Und er muss an diesen Tagen Urlaub nehmen und kann nicht mal zusagen weil er erst vom AG in 3 Monaten eine verbindliche Aussage erhält! P033 Ich selber habe schon beim Großen Chef und im Personalbüro nachgefragt ohne Erfolg!! Icon_sad

Wäre schön wenn ihr mir helfen könnt, dann kann ich wieder etwas ruhiger schlafen D020

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Geschrieben von: Gast, 24.04.2014, 10:51, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem: Ich bin seit 2005 auf meiner Stelle beschäftigt. Sie war damals mit einer Vb ausgeschrieben. Seit Oktober 2007 befinde ich mich in der E9 Stufe 4. Man erklärte mir, dass ich aufgrund meiner Vergütungsgruppe Vb eine "schlechte" E9 habe und daher erst nach 9 Jahren in die Stufe 5 rutsche (wäre also Oktober 2016). Im Juni letzten Jahres habe ich einen Antrag auf Überprüfung meiner Stelle gestellt. Nun habe ich erfahren, dass meine Stelle mit einer IVb FG 1a bewertet wurde und damit eine "gute" E9 habe und regulär nach 4 Jahren in die Stufe 5 komme. Mir wurde nun mitgeteilt, dass die Frist zum nächsten Stufensprung jetzt erst beginnt zu laufen, heißt also ich komme frühestens 2018 in die Stufe 5?. Das ist doch voll unfähr, oder?

Vielleicht kann mir ja jemand einen Rat geben.



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Geschrieben von: Gast, 23.04.2014, 21:13, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (2)

Hallo,
ich arbeite im Raum München und werde nach erfolgreicher Abschlussprüfung dieses Jahr übernommen.

Meine Stelle und ihre Aufgaben werden neu geschaffen, es liegt also noch keine Stellenbewertung für diese Stelle vor.
Es sollen im allgemeinen steuerliche Aufgaben erledigt werden z.B. Hundesteuer, Gewerbesteuer usw.

Kann ich nun einfach in eine Entgeltgruppe eingruppiert werden?
Was ist wenn in der Stellenbewertung rauskommt, dass die Stelle laut Tätigkeitsmerkmalen eigentlich viel höher bewertet sein müsste?
Welche Entgeltgruppe hat so eine "Steuerstelle" normalerweise (eher 5 oder eher 7)?


Danke



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Geschrieben von: Gast, 23.04.2014, 10:43, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (2)

Hallo, ich bin Personalrätin in einer öffentlichen Verwaltung. Nun habe ich eine Frage: Leiharbeitnehmer, zählen die als Betriebsangehörige, wenn sie einen Jahresvertrag haben? Die Situation ist folgende: Wir haben eine junge Frau , die über Randstadt (Zeitarbeitsfirma) bei uns einen Vertrag bis zum 31.05.2014 erfüllt. Nun läuft der Vertrag bald aus und wir haben in der letzten Zeit einige interne Stellenausschreibungen gehabt, worauf sich diese Frau auch beworben hat. Bei einem der letzten Bewerbungsgespräche hat sie sehr gut abgeschnitten und war die überzeugendste für die Stelle. Nun hat die Personalabteilung uns mitgeteilt, dass diese Frau nicht berücksichtigt werden kann als Bewerberin, weil die Stellenausschreibung eine „interne“ war und diese Bewerberin ja eine Mitarbeiterin von „aussen“ ist, sprich als Mitarbeiterin einer Leiharbeitsfirma nicht als interne Bewerberin gewertet werden kann.
Meine Frage…ist das rechtens? Ich frage mich, was hätte die Kollegin denn machen sollen…sie erfährt doch als aktuelle Mitarbeiterin von den Stellenausschreibungen und weiß von internen Vorgängen? Mein Rechtsempfinden kommt da nicht so ganz mit…..Danke für die Hilfe.


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Geschrieben von: Heschen, 22.04.2014, 22:04, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo,

ich bin im PR im Vorstand in einer Behörde in Berlin. Mein Vorsitzender hat eine Freistellung. Meine Tätigkeit in dieser Behörde mache ich ganz normal weiter. Nach dem der Vorsitzende einige Zeit erkrankt war und ich einige Aufgaben von ihm übernehmen musste und auch vermehrt mehre Sitzungen anberaumt wurden, bin ich etwas in Rückstand mit meiner Arbeit gekommen. Daraufhin bat ich meine Abteilungsleiterin mich für 1-2 TAge aus der Vertretung zu nehmen, damit ich mit meiner Arbeit etwas aufholen kann. Sie sagte mir, dass das nicht ginge, da ich keine Freistellung habe. Diese Pille schluckte ich erstmal, machte mich aber etwas schlauer und sagte ihr dann, dass das gesetzlich aber so geregelt wäre, dass ich - wenn ich bei Personalratssitzungen dabei bin, für diese Zeit mir geholfen werden müsste. Sie wollte das überprüfen und mit meinem Geschäftsleiter besprechen. Das hat sie wohl getan und mir gesagt, ich solle ein Freistellungsantrag stellen. Das geht aber nicht, da ja der Vorsitzende diesen schon hat. Wie wird das bei euch in anderen Behörden gehandhabt? Wird Euch Arbeit abgenommen? Würde mir schon interessieren und wie ich damit umgehen soll.

LG Heschen

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Geschrieben von: Gast, 22.04.2014, 13:16, Forum: Verwaltungsfachangestellte, - Keine Antworten

Hey Leute,

bald steht die Abschlussprüfung 2014 in Bayern zum Verwaltungsfachangestellten an und ich weiß garnicht, wo ich mit lernen anfangen soll. (ob mit Übungsklausuren oder Abschlussprüfungen direkt?) D020D020

Hat vielleicht jemand ein paar Tipps, wie ihr lernt oder an die ganze Sache ran gegangen seid? Ich bin gerade echt überfordert und hoffe ihr könnt mir vielleicht ein wenig die Aufregung nehmen oder eure eigenen Erfahrungen mir mit auf den Weg geben. :-)

Ich bedanke mich schonmal für die Antworten!






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