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Geschrieben von: Gast, 28.06.2016, 16:20, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo!
Ein tolles Forum hier mit qualifizierten Antworten.
Deshalb wage ich auch meine Frage.
Vor der Überleitung in den TVöD hatte ich die Gehaltsgruppe VC Fallgruppe 17, danach bekam ich VB Fallgruppe 16a . Ich wurde dann in die E9 übergeleitet und habe momentan die Stufe 5. Nun habe ich durch einen Mitarbeiter des Personalbereiches zufällig erfahren, dass es bei meiner "Konstellation" einen Aufstieg in Stufe 6 geben soll. Bisher war ich der Meinung, dass Stufe 5 die Endstufe ist und finde auch in keiner Tabelle die Stufe 5. Kennt sich jemand hier damit aus und kann mir dazu etwas sagen?

Besten Dank im Voraus.

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Geschrieben von: Gast, 27.06.2016, 22:16, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (6)

Sehr geehrtes Forum,
wir haben in unserem Unternehmen folgendes Problem:

Für 11 Personalratsmitglieder stehen uns 2 volle Freistellungen (10 Tage) zu. Diese sind unter 5 Mitglieder auf alle Wochentage außer mittwochs wie folgt aufgeteilt:

- 1. Vorsitzende - 4 Freistellungen (Mo., Di., Do. und Fr.)
- 1. stellv. Vorsitzende - 2 Freistellungen (Mo. und Di.)
- 2. stellv. Vorsitzende - 2 Freistellungen (Do. und Fr.)
- 3. stellv. Vorsitzende - 1 Freistellungen (Di. und Do.)
- 4. stellv. Vorsitzende - 1 Freistellung (Mo.)

Jeden Mittwoch findet unsere Personalratssitzung statt.

Der Dienstherr hat dem neu gewählten Personalrat nunmehr offenbart, dass die Freistellungstage der 5 PR-Mitglieder auf den Tag der Personalratssitzung (mittwochs) anzurechnen sind. Somit hätten diese Mitglieder einen Tag weniger für die Personalratsarbeit zur Verfügung, da mittwochs aufgrund der PR-Sitzung keine eigentliche PR-Tätigkeit stattfinden kann, da die PR-Mitglieder gebunden sind. Ist dies korrekt?

Über eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Viele PR-Grüße
Christine

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Geschrieben von: Gast, 26.06.2016, 08:00, Forum: AltTZ, - Keine Antworten

Hallo,
am 31.05.2016 habe ich die Altersteilzeit im Blockmodell beendet und erhalte seit 01.06.2016 Rente.
Nach §5, Abs. 7 TV ATZ, der die Grundlage meines Altersteilzeitvertrages bildet, den ich 2008 geschlossen hatte, bekomme ich eine Abfindung wegen Rentenabschlags. Der Modus der Berechnung ist mir klar, 9,3% Rentenabschlag entspricht 31 Monate x 5% = 155% vom letzten Bruttoentgelts. Aber von welchem? Von dem Entgelt, das mir zuletzt während der Altersteilzeit gezahlt wurde oder von dem Entgelt, dass ich zuletzt vor Beginn der Altersteilzeit hatte?
Ich interpretiere den § so, dass das Letztere in Frage kommen müsste.
Wie seht ihr das? Hat jemand bereits eine solche Abfindung erhalten und wie war da die Ausgangslage zur Berechnung?
Ich freue mich auf hilfreiche Antworten. Icon_razz 
Mai 1953

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Geschrieben von: frape1508, 25.06.2016, 12:19, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Hallo alle zusammen!

Ich werde ab 22.7. nach der Elternzeit und Resturlaub wieder zu meinem kommunalen Arbeitgeber zurückkehren. In der Verwaltung arbeiten derzeit 23 Personen, davon 3 in Tz.
Ich habe fristgerecht zum 1.8. einen Antrag auf 35 h gestellt, verteilt auf die Tage Montag bis Donnerstag.
Im darauf folgenden Gespräch, wurde mir bereits signalisiert, dass 35 h nicht gehen. Stattdessen hat man mir 20 h angeboten, damit man meine Elternzeitvertretung für die anderen 20 h behalten kann.
Bedenkzeit hatte ich bis 23.6., in der Zwischenzeit wurde das Angebot von 20 h schriftlich wiederholt und gleichzeitig mein ursprünglicher Antrag abgelehnt. Die Begründung hierfür lautet, dass dringende betriebliche und organisatorische Gründe dem entgegenstehen. 1 einziger Satz.
Hat jemand hier Erfahrungen mit der Ablehnung von Tz? Sind nicht strengere Voraussetzungen an eine Ablehnung gestellt?

Ag ist eine brandenburgische Kommunalverwaltung, in der der TVöD (VKA) angewandt wird.

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Geschrieben von: Krümel, 24.06.2016, 10:16, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (5)

Hallo liebe PR,
in unserer Kommune wurden bei der letzten PR-Wahl von 5 möglichen zu wählenden PR-Mitgliedern nur 2 gewählt, weil sich nur 2 Beschäftigte kandidiert haben. D020 Wie man sich vorstellen kann ist der Arbeitsaufwand für die beiden Personalräte enorm. Wir haben uns somit überlegt, dass eine Teilfreistellung sinnvoll wäre, um den Aufgaben eines PR gerecht werden zu können. In den zurückliegenden Jahren gab es noch nie eine Teilfreistellung für den PR, was aber auch noch nie beantragt worden ist, weil immer genügend Personalrate vorhanden waren.
Wir als 2-Mann-PR sind uns einig, dass wir eine Teilfreistellung unbedingt brauchen, ein entsprechender Beschluss wird gefasst.
Wer kann uns helfen: Wie beantragt man eine Teilfreistellung bei der Dienststellenleitung? Was muss in dem Antrag unbedingt enthalten sein, damit keine Ablehnung raus kommt?

Krümel

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Geschrieben von: Gast, 23.06.2016, 23:26, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (2)

Grüß Gott,

können Sie mir bitte sagen, ob ein Sozialversicherungsfachangestellter (Fachrichtung Krankenkasse) gleichgestellt werden kann mit Angestelltenlehrgang I z.B. einer Gemeindeverwaltung?


Vielen Dank für eine Antwort.

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Geschrieben von: paul, 22.06.2016, 15:47, Forum: Personalrat / Betriebsrat, - Keine Antworten

Hallo,
kann mir hier jemand mal bitte helfen? Folgendes: Der Arbeitgeber (Stadverwaltung) möchte dringend die Daten aus dem elektronischen Schließsystem ausgelesen haben, wer im letzten Jahr bis jetzt an den Wochenenden im Rathaus war. Darf er das? Ohne Zustimmung des PRs? Er möchte ja die Namen von Hinz und Kunz wissen, also wahllos. Oder geht das nur, wenn konkreter Verdacht auf eine Person besteht und nur von dieser Person darf er den Aufenthalt im Haus zu den Wochenend-Zeiten mitgeteilt bekommen? So habe ich das irgendwie im Hinterkopf, kann aber als Argumentation nicht den passenden, greifbaren §§ finden. Sorry.
LPVG BW § 75, Abs. 4, satz 16
BDSG § 32, Abs. 1 + 7
BPersonVG § 75, Abs. 3, Satz 17

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Geschrieben von: Gast, 22.06.2016, 12:20, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Hallo,

meine Stelle wurde vor kurzem erst nach BAT V b Fallgruppe 1 (mit vierjährigem Bewährungsaufstieg nach IV b) bewertet.
Wie werde ich nun in die neuen Entgeltgruppen nach neuen Entgeltordnung übergeleitet? (9a, b oder c)
Werden Bewährungsaufstiege noch vollzogen?

MfG
Manfred

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Geschrieben von: Gast, 21.06.2016, 19:45, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage.

Ich soll von EG 10 nach EG 11 im Juli hoch gestuft werden. Im Juli habe ich die Stufe 5, würde also in Stufe 4 zurück fallen.

Allerdings habe ich in der EG 10 im September die Stufe 6 erreicht. Habe also ein Nachteil :-(

Wie ist die Grundlage für die Höhergruppierung ? Erhält man die Rückstufung nach Grundlage des aktuellen Monats ?

Wenn ich also im September höher gruppiert würde dann auf die Stufe 5 der EG 11, da ich ja dann im September regulär EG 10 Stufe 6 hätte ?   

Lieben Dank für Eure Antworten

Biene

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Geschrieben von: Gast, 17.06.2016, 21:47, Forum: Arbeitnehmer, - Keine Antworten

Guten Abend,

ich habe eine Frage zum Thema Höhergruppierung - habe aber auf Grund von kommenden Rechtsänderungen bisher nichts in diesem Forum gefunden.

Derzeit befinde ich mich in der Entgeltgruppe E6 und könnte in E9 wechseln.
Dabei stellen sich mir jedoch zwei Fragen:

1)
Ich bin kommunaler Beschäftigter in Bayern und habe die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellen abgeschlossen.
Nach meinem Wissen benötigt man ab E9 die "zweite Prüfung" - sprich in Bayern den Angestelltenlehrgang II. Diesen besuche ich zum Zeitpunkt der Höhergruppierung.
Ist es möglich, dass ggf. durch den Arbeitgeber eine Ausnahme der Prüfungspflicht zugelassen wird, damit ich ohne Abschluss dieser Prüfung in die Entgeltgruppe höhergruppiert werden könnte? Insbesondere da ich den notwendigen Lehrgang zum Zeitpunkt der Höhergruppierung wie oben erwähnt ja bereits besuche?

2)
Zum Zeitpunkt der Höhergruppierung befinde ich mich in E6 Stufe 2. Für den Fall der neuen Eingruppierung in E9 würde ich wieder in Stufe 2 eingeordnet werden. Nach Abschluss der diesjährigen Tarifverhandlungen ist es meines Wissens jedoch so, dass ab 01.03.2017 die Stufe beibehalten wird, in der man sich zum Zeitpunkt der Höhergruppierung befindet. Dies wäre bei mir Stufe 3 und dementsprechend würde ich direkt in E9 Stufe 3 einsteigen.
Die Frage ist, ob meine Denkweise so richtig ist - und vor allem ob es sich lohnt solange auf E9 zu warten oder lieber eine Stufe tiefer dafür in E9 statt E6 einzusteigen.


Vielen Dank für Eure Hilfe.

Viele Grüße

Gast2016

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Geschrieben von: Chris1968, 16.06.2016, 09:09, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (15)

Hallo,
eine Frage an die Spezialisten: Hier ging eine Anzeige ein, dass ein Nachbar am Feiertag (Fronleichnam) morgens um 07:00 Uhr seinen Wohnwagen gewaschen hat. Was meint Ihr? Liegt hier ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz vor? Im Hessischen Feiertagsgesetz (wird wohl in den anderen Bundesländern ähnlich sein) steht, dass an gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Liegt durch das Wohnwagenwaschen des Nachbarn eine Beeinträchtigung vor?

In diesem Zusammenhang eine weitere Frage: Darf ich auf meinem Privatgrundstück mein Auto/Wohnwagen waschen? Natürlich nicht an Sonn- und Feiertagen....?

Wer kann zu diesen Themen was sagen? Schon mal "Danke" für die Antworten.... Icon_biggrin

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Geschrieben von: Gast, 15.06.2016, 18:05, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (12)

Hallo,
ich habe mich bei der Stadt Bochum für die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten (2-jährig) beworben. Den Onlinetest Zuhause und den Re-Test habe ich erfolgreich absolviert. Auch meine Unterlagen habe ich bereits eingesendet und alle erforderlichen Unterlagen mitte Mai eingereicht. Seit dem habe ich nichts mehr gehört. Icon_rolleyes Deswegen wollte ich mal fragen, ob schon welche von euch Vorstellungsgespräche hatten oder ihr auch noch wartet?aH

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Geschrieben von: Gast, 15.06.2016, 16:29, Forum: TVöD, - Keine Antworten

Hallo,

Ich bin technischer Assisteht im öffentlichen Dienst.
(Einstellung 09.2009 - nach VIb Fallgr.1 Teil II Abs.L BAT = E6 nach TVöD)

Ich habe 05.2014 einen Höhergruppierungsantrag gestellt der jetzt 09.06.2016 fertig zurück gekommen ist.
Im Vermerk des Bescheids steht dass ich nach 6 Monaten Probezeit und weiteren 2 Jahren Tätigkeit durch einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 Teil II Abs. L BAT = entspricht E8 TVÜ-Bund - einzugruppieren gewesen wäre.
Dies hat nie statt gefunden, gleichzeitig schreiben Sie aber dazu dass aufgrund §37 TVöD das Entgelt nicht nachzuzahlen ist.

Als Ergebnis des Höhergruppierungsantrages kam eine Eingruppierung in die E7 zustande.

Meine eigentliche Tätigkeit sieht ein hohes Maß an Selbständigkeit voraus, welches das Mindestmaß von 25% übersteigt jedoch vom Arbeitgeber ignoriert wird.
So werden mir bei verschiedenen Tätigkeitsdarstellungen (im Grunde jedesmal nur Erweiterungen) jeweils andere Arbeitsbereiche als eigenständige Tätigkeiten gewertet aber nicht zusammengerechnet, Bzw. in letzterer Tätigkeitsdarstellung garnicht mehr mit anerkannt.
Damit begründen Sie mir dass die Anforderungen für die "nächsthöhere" Entgeltstufe E9a nicht erfüllt seien obwohl dies klar der Fall ist.

Wie soll ich jetzt vorgehen, kann ich überhaupt vorgehen?
Über Hilfe und Tipps bin ich sehr Dankbar.

Grüße
Dendro88




Hallo zusammen.
Ich möchte meinen Sachverhalt gerne nochmal neu und ausführlicher erläutern.


Ich arbeite seit dem 01.09.2009 als Technischer Assistent im öffentlichen Dienst.
Eingruppierung seit Beginn in die E6.
Im Mai 2014 habe ich einen Höhergruppierungsantrag gestellt, der jetzt 07.06.2016 fertig bearbeitet und zu mir zurückgeschickt wurde.
Im Bescheid selbst steht ein Satz:
"Sie waren ab dem 01.03.2012 in die Vergütungsgruppe VC Fallgruppe 2 Teil II Abschnit L BAT einzugruppieren.
Dies entsprach der Entgeltgruppe E6 TVÜ-Bund.
"
Ist dies korrekt? Meiner Ansicht entspricht dies aber einer E8.

Im Vermerk des Bescheids steht auch:
I. Bewährungsaufstieg vor dem 01.01.2014 (ab da gilt die Nachzahlung im Zusammenhang meines Antrages)
"Nach zweijähriger Tätigkeit - ab dem 01.03.2012 - ist Herr**** in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 Teil Abschnitt L BAT einzugruppieren. Dies entspricht Entgeltgruppe 8 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund. Aufgrund §37 TVöD ist das Entgelt nicht nachzuzahlen."
Dieser Bewährungsaufstieg und die Eingruppierung in E8 hat nie stattgefunden, demnach ist für mich auch keine Fälligkeit entstanden. Das bedeutet für mich dass §37 TVöD garnicht in Kraft treten kann.
Liege ich da richtig?

Der Höhergruppierungsantrag wurde zum Abschluss mit einer E7 bewertet.

Sehe ich das dann richtig, dass mir nicht nur der Bewährungsaufstieg nicht gewährt wurde, sondern dass ich damit eigentlich auch einer Runtergruppierung erhalten habe?

Auch wird geschrieben, dass für die Überprüfung für die nächst höhere Entgeltgruppe E9a die Anforderungen nicht gegeben wären.
In dieser wird ein Mindestmaß an 25% eigenständiger Tätigkeit vorausgesetzt.
Mein Arbeitgeber nimmt 2 mal Stellung dazu , jeweils auf eine andere Tätigkeitsdarstellung.
In der Tätigkeitsdarstellung von 2012 wird ein 10%iger Arbeitsanteil (Anleitung von Studenten und Praktikanten und Überprüfung Ihrer Messergebnisse) als selbständige Arbeit mit Bewertung in Vc Fallgruppe 1 bewertet - mit der Information, dass dies nicht das zeitliche Maß von 25% erfüllt.
In der Tätigkeitsdarstellung von 2016 erkennen Sie mir dann einen Arbeitsbereich von 15% an (eigenständige Plaunung und Durchführung von Probenentnahmen ect.) - in dieser Tätigkeitsdarstellung steht aber auch noch der Studententeil mit 10% drin, auf den aber gar keine Rücksicht mehr genommen wird.
Und wieder wird mir bescheinigt, dass die 15% nicht das Mindestmaß an 25% erfüllen.
Auch stehen in der aktuellsten Tätigkeitsdarstellung von 2016 noch 2 andere Punkte, die ebenfalls klar selbstständige Arbeiten darstellen (10% und nochmal 5% Anteil).
Meiner Ansicht nach übererfülle ich daher das Mindestmaß.



Wer kann mir sagen wie meine Ansprüche aussehen?
Bescheißt mich mein Arbeitgeber?
Was läuft hier eigentlich?


Besten Dank für eure Hilfe 

Dendro88

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Geschrieben von: Gast, 13.06.2016, 15:34, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), Antworten (2)

Hallo zusammen!

Darf mir mein Dienstherr vorschreiben, dass ich in der Emailsignatur meinen akademischen Grad eines "Dipl.-Ing. (FH)" nicht verwenden darf? Eigentlich habe ich doch einen Anspruch darauf, da ich ja auch hierfür einen entsprechende Urkunde bekommen habe.

Wie kann ich es ihm darlegen, dass er "Unrecht" hat?

Vielen Dank für Eure Meinungen!

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Geschrieben von: Gast, 13.06.2016, 14:10, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (3)

Liebe Leute,

also ich bin stinkesauer auf die Kommunalverwaltung, bei der ich mich beworben habe. Es geht um einen Ausbildungsplatz zum Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung. Bereits nach dem Eignungstest ließ man mich fünf Wochen auf das Testergebnis waren. Dann kam das Vorstellungsgespräch Anfang/Mitte Mai. In diesem Gespräch teilte man mir mit, dass das Endergebnis Mitte Juni eintrifft, was ja auch okay ist, dass sie mir das vorher gesagt haben.

Allerdings ist die Ausbilderin sowas von unzuverlässig. Ich habe sie vor fast zwei Wochen angeschrieben, ob sie mir eine kurze Prognose geben kann, ob das mit dem Ausbildungsplatz was wird oder nicht, da ich nämlich für den Ausbildungsplatz in ein anderes Bundesland umziehen und meine Wohnung hier kündigen muss. Ich habe sie freundlich darum geben. Keine Reaktion! Die lassen mich noch immer im eigenen Saft schmoren. Sie reagiert grundsätzlich nicht auf E-Mails, ans Telefon geht sie manchmal auch nicht.
Ich hatte sie damals darum geben, mir eine Bescheinigung auszustellen, dass ich am Eignungstest teilgenommen habe. Sie versprach, es in der nächsten Woche fertig zu machen. Und was war? VIER WOCHEN hat sie mich warten lassen, ehe die Bescheinigung kam - dann noch von einer anderen Mitarbeiterin.

Ich bin so sauer, dass ich fast schon auf den Platz verzichten möchte. Jetzt meine Frage. Meint ihr, es macht Sinn, sich zu beschweren? Sie wusste genau um die Dringlichkeit der Angelegenheiten und hat mich strikt ignoriert.
Und wo beschwere ich mich über sie?

Ich danke euch für eure Hilfe!

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