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Geschrieben von: Gast, 02.08.2017, 23:03, Forum: Beamte, - Keine Antworten

Kann man als Bauzeichner im öffentlichen Dienst auch Beamter werden  ?

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Geschrieben von: Gast, 02.08.2017, 11:36, Forum: TVöD, Antworten (8)

Meine Frage: Ich arbeite seid 15.1.17 im öffentlichen Dienst befristet bis 31.7.17. Ich hatte Urlaub vom 4.7-31.7.17. Habe ich Anspruch auf urlaubsgeld? Und wird es im August gezahlt?
Danke.lg

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Geschrieben von: Gast, 01.08.2017, 15:15, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo,

mein Dienstherr beabsichtigt, dass er mit allen Beschäftigten der Verwaltung zusätzlich zur 5-Tage-Arbeitswoche an einem Samstag im Herbst eine "Klausurberatung" für den Haushaltsplan durchführen will. Dazu sollen nach seiner Meinung alle an einem Samstagvormittag von ca. 8 Uhr bis 13 Uhr (mindestens) zusammenkommen. Da soll dann jede einzelne Postition im Haushalt angesprochen und diskutiert werden. Ich vermute aber auch, dass er (ist sein "Steckenpferd"!) den/die ein oder andere vorführen möchte.
Der Personalrat wurde dazu sicher noch nicht beteiligt, da er mit denen sowieso auf "Kriegsfuß" steht und die gern übergehen wird.
Wie können wir und verhalten? Denn keiner will kommen (Familie, Urlaub etc.)!

Viele Grüße
Zebra

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Geschrieben von: hausw, 01.08.2017, 14:00, Forum: Beamte, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

ich soll unter Bezug der Sachbezüge vom Dienst freigestellt werden. Hat hier in der Runde jemand Erfahrung damit und kann mir sagen, worauf ich zu achten habe.

In der Freistellungszeit sollen mir von meinem A10 Stellenausschreibungen zugeschickt werden, auf die ich mich dann bewerben muß.

Gruß

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Geschrieben von: Gast, 01.08.2017, 13:43, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (6)

Wir haben hier gerade eine Diskussion.

Ist es möglich, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied Heimarbeit macht?
Ich meine z.B., dass man täglich von 7 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle vor Ort ist, und dann von 12:30 bis 16:15 zuhause "offline" arbeitet. Protokolle schreiben, Schriftverkehr vorbereiten, usw...

Bin mal gespannt was ihr meint.

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Geschrieben von: Gast, 31.07.2017, 14:32, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (2)

Hallo,
gibt es Erfahrungen zur Eingruppierung von Protokollantinnen/Protokollanten kommunaler Gremien (Kreistag, Gemeinderat)? Ich habe eine Vollzeitstelle und befasse mich ausschließlich mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Lt. Bewertung des AGs erfordert diese Arbeit 0 % selbständiges Arbeiten, was ich nicht nachvollziehen kann.

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Geschrieben von: Gast, 31.07.2017, 10:50, Forum: Kommunalverwaltung, Antworten (2)

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu Dauerausstellungen.

Wir haben seit Neustem ein Kloster in unserem Verantwortungsbereich. Das heißt: Buchführung, Anlagenbuchhaltung und Inventur.

Nun ist meine Frage: In welches Bilanzkonto bzw. Anlagengruppe würdet ihr Daueraustellungen (diese bestehen aus neuen Ausstellungsvitrinen und 'alten' Sachen) nehmen? Die Inventarisierung hat als Einheit stattgefunden.

Die bestehenden Ausstellungen sind in der Anlagengruppe 081100 und im 082er Bereich.
Es gibt ja auch noch die 06er.. Kunst u Antiquitäten..

Vielleicht kann mir ja jemand von euch helfen?!

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Geschrieben von: Uwe, 31.07.2017, 09:47, Forum: TV-N, Antworten (6)

Bei uns im Tarifvertrag steht, dass dieser nicht angewendet darf von Arbeitgebern der öffentlichen Hand:

(7)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitgeber der öffentlichen Hand (z.B. Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie für Arbeitgeber, an deren Unternehmen die öffentliche Hand unmittelbar beteiligt ist.
(8) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, damit dieser
Tarifvertrag für repräsentativ im Sinne
der §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1
TVgG-NRW erklärt wird.

Aber die Bus XYZ Gmbh hat Anteileigner, die zu 25% aus diversen Stadtwerken (z.B. Stadtwerke Düsseldorf) bestehen. Darf dieser Tarifvertrag da denn angewendet werden?

siehe die Links

http://www.tarifregister.nrw.de/pdf/RepT...O-2015.pdf  Seite 19

https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt...n/elba.pdf Anteiseigner

Ist das denn rechtens?????????????????????

Gruß  wolle1000

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Geschrieben von: Gast, 29.07.2017, 12:39, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo,
Ich arbeite seit einem halben Jahr in der Kommunalverwaltung.
Ich habe einen Masterabschluss (nicht Kommunalverwaltung aber stellenspezifisch) und bin alleine für einen eigenen Bereich inkl Budget verantwortlich. Meine konzipierten Projekte und Veranstaltungen vertrete ich eigenverantwortlich vor den Bürgerinnen und Bürgern, Presse, Politik und Verwaltungsspitze. Zusätzlich habe ich regelmäßige Abend- und Wochenendeinsätze.
Momentan bin ich in E11 eingruppiert. So wie ich die Eingruppierungsmerkmale verstehe, könnte auch eine höhere Eingruppierung möglich sein. Lohnt sich ein Antrag auf Höhergruppierung?
Kann sich dadurch das Verhältnis zu meinem Vorgesetzten negativ verändern?
Vielen Dank für Eure Tipps

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Geschrieben von: KommRa, 28.07.2017, 19:07, Forum: Kommunalpolitik, - Keine Antworten

Die Gemeinderordnung von Baden-Württemberg (GemO) beschreibt in § 18 Ausschluss wg. Befangenheit in Abs. 6:

[Satz 1 ...] Satz 2 Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Satz 3 Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5 unberührt.

Nun meine Fragen an die Experten im Forum

Ein förmlicher Rechtsbehelf dürfte ein Widerspruch i. S. v. § 69 VwGO der Widerspruch sein.

Die Kommunalrechtsaufsichtämter (KRA) können, müssen aber nicht tätig werden (Ermessen) - § 121 GemO -.
Wenn nun ein Gemeinderat der Auffassung ist, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, weil z. B. ein befangener Gemeinderat an der Beratung und an der Beschlussfassung teilgenommen hat, und einen Widerspruch beim zuständigen KRA einlegt hat, wie ist der weitere Fortgang?

Die Heilungsvorschrift tritt zunächst mal nicht in Kraft, das ist mir klar. Aber

1. Wenn das KRA tätig würde und befindet der Beschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen, entstehen dann dem den Widerspruch einlegenden Gemeinderat Kosten für den Widerspruch?

2. Wenn das KRA untätig bliebe (z. B. nicht reagiert und auch keine Eingangsbestätigung erteilt o. ä.) kann der GR die Beanstanung des Beschlusses (Ziel ist a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und b) der Aufhebung) durch eine Feststellungsklage oder Leistungsklage (was wäre die richtige Klageart?) anstrengen?

3. Wenn ja, befände sich die Gemeinde und der Gemeinderat dann im Kommunalverfassungsstreit?

4. Wenn Nr. 3 ja, trüge dann die Gemeinde in jedem Fall des Verfahrensausgangs die Kosten für das Verfahren und ggf. eines Anwalts des GR (da ja eine Gemeindeorgang gegen das ander klagt)?

Ich bedanke mich für Eure Einschätzungen. Wenn möglich wäre ich an den tangierten Rechtsvorschriften usw. und hilfreichen Artikeln interessiert.

Viele Grüße

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Geschrieben von: Gast, 27.07.2017, 20:00, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (2)

Hallo zusammen,

ich suche dringend eine erfahrene Rechtsberatung im Bereich Verwaltungsrecht und speziell Beamtenrecht. Es geht um die Rückforderung von Anwärterbezügen. Kann mir jemand helfen?

Beste Grüße,
Nadine

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Geschrieben von: Gast, 27.07.2017, 13:35, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (3)

Hallo zusammen,

weiß jemand von Euch, wo ich mich über eine Entscheidung des P-Rates beschweren kann. Der P-Rat stimmt meiner

Umsetzung nicht zu , obwohl alle Parteien einverstanden sind?

Danke für die Hilfe

Gruß
Hartmut

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Geschrieben von: Gast, 26.07.2017, 20:10, Forum: TVöD, Antworten (1)

Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Bei uns wurden die Eingruppierungen geprüft und ich soll in der EG6 bleiben.
Nun hab ich mich allerdings gefragt ob dies richtig ist, da ich nicht nur Geschäftsbuchhaltung mache sondern auch die Anlagenbuchhaltung für das Finanzvermögen (Kredite) und für die Grundstücksverkäufe. Außerdem laufen bei mir auch die Wohnungsabrechnungen u. Spendenbescheinigungen.
Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass dies nicht eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
Was meint ihr dazu?
Ich freue mich schon auf eure Antworten ?!

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Geschrieben von: Gast, 22.07.2017, 11:33, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (3)

Guten Tag,

ist es generell möglich, dass man mit 3jähriger einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen AG gleich in die Stufe drei gelangt? Wovon ist das abhängig, vom guten Willen?

Vielen Dank und viele Grüße
UR

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Geschrieben von: Gast, 19.07.2017, 10:39, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (2)

Kann der Dienstherr verlangen, dass der Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen ist bzw. kann er den Resturlaub einfach streichen, wenn er noch nicht angetreten wurde? Nach der Nds. Erholungsurlaubsverordnung heißt es lediglich "soll" grds. im Kalenderjahr genommen werden und verfällt nach dem 30.09. des Folgejahres.

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