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Geschrieben von: J.Martin, 12.12.2020, 04:37, Forum: TVöD, Antworten (2)

Hallo zusammen,

das Kommunalforum schreibt unter E 3 TVöD, dass ein Briefwahlhelfer in der EGr. 3 eingruppiert ist. 

Ohne auf die komplette Stellenbewertung einzugehen, ist das entscheidende Element in der EGr. 3 die Einarbeitungszeit. Nach der Rechtsprechung (BAG Urteil vom11.10.2006 - 4 AZR 534/05) erfordert die Einarbeitung mehrere Wochen (bis zu sechs Wochen) und nach der Kommentierung zum sog. Routinevorsprung (vgl. Berkowsky Paragraph 6 Rn 101) sogar einen bis sechs Monate.

Infolgedessen, dass ein Briefwahlhelfer ca. ab der sechsten Wochen vor der Wahl beschäftigt wird, kann die Einarbeitung aufgrund des kurzen Beschäftigungszeitraumes nicht mehrere Wochen, sondern maximal mehrere Tage bis zu einer Woche dauern.

Mich würden hierzu einmal weitere Rechtsauffassungen interessieren?

VG,

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Geschrieben von: Gast, 11.12.2020, 21:43, Forum: AltTZ, Antworten (1)

Ab 1.4.2020 im Altersteilzeit Blockmodell in Ruhephase. Besteht Anspruch auf Corona Sonderzahlung?

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Geschrieben von: Gast, 11.12.2020, 11:38, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), Antworten (1)

Guten Tag ,

ich habe da mal eine Frage. Es wurde nun eine neue Stelle geschaffen für  Sicherheit und Ordnung im Außendienst.
Die soll die Satzungen der Stadt sowie Leinenzwang, Müll, Ruhestörungen,  Parksünder und vieles mehr beinhalten. In welche EG müsste diese Stelle eingruppiert werden?

Mit freundlichen Grüße 

Andy

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  E8
Geschrieben von: Gast, 11.12.2020, 01:55, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Wie hoch sind die Bezüge und Zulagen bei E8 ?
Dankeschön

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Geschrieben von: Gast, 10.12.2020, 16:05, Forum: Kita, Jugend, Soziales (SuE), Antworten (2)

Hallo,
ich möchte einschätzen ob die Arbeit mit Obdachlosen mit ihren muliplen Problemlagen eine schwierige Tätigkeit ist oder nicht. Unsere angestellten Sozialarbeiter sind alle von E9 zu S11b eingeordnet worden. Aus meiner Sicht ist dies nicht richtig, da wir in unserer Fachstelle mit Obdachlosen arbeiten, die ja oftmals psychisch krank sind, haftentlassen, suchtkrank und ähnliches sind, zudem weisen wir Wohnheimplätze zu und betreuen sie über Jahre im Wohnheim oder auf der Straße. Ich bin gespannt auf eine Antwort.

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Geschrieben von: Gast, 10.12.2020, 13:27, Forum: Personalrat / Betriebsrat, Antworten (1)

Hallo!

Ich bin Kundenberater in einer Sparkasse in Bayern. Wegen der Schließung einiger Filialen mussten sich nun alle Berater für Privatkunden neu auf eine/mehrere Stellen bewerben. Der Vorstand hat nun einen Beschluss über die Besetzungen gefasst. So wie es aussieht, handelt es sich um einen einzigen Beschluss, in dem die Stellen von ca. 25 Beratern vergeben werden. Vom Personalleiter wurde die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass sowohl ich als auch eine andere Kollegin (ebenfalls Kundenberaterin und Gesamtpersonalrätin) unmittelbar betroffen sind und daher nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen. Dies sehe ich als etwas zweifelhaft an, da die Dienststelle ja so auch Einfluss nehmen könnte. Je einen separaten Beschluss je Beraterstelle sehe ich persönlich nicht als unzumutbar an. Dies wäre die erste "Frage", ob dies so in Ordnung ist und ich einfach mit meiner Ansicht falsch liege.

Zum zweiten wurde mir von einem anderen Personalrat die Auskunft gegeben, dass wir den Beschluss auch im Nachgang nicht sehen dürften. Absatz 4 des Artikel 37 des BayPVG enthält für mich lediglich den Ausschluss von Beratung und Abstimmung. Das wir das Abstimmungsergebnis nicht sehen dürfen ist für mich logisch. Den Beschluss, also die Abstimmungsgrundlage, würde ich aber schon gerne zumindest im Nachgang ansehen. Wie schätzt ihr diese Situation ein? 

Viele Grüße aus Bayern!

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Geschrieben von: Gast, 10.12.2020, 11:11, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), - Keine Antworten

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche fachliche Qualifikation muss ein Kontrolleur haben, der ohne vorherige Nachfrage bei der Bauherrschaft (§ 28 VwVfG = Anhörung Beteiligter) einen Baustopp (keine Weiterführung der Bauarbeiten) aussprechen darf?

Im konkreten Fall besuchte der junge Kontrolleur lediglich eine örtliche Realschule  und absolvierte danach einen einjährigen Ganztageskurs auf einer Bauberufsschule. Vor seiner Anstellung bei der Baubehörde hat er noch nirgends gearbeitet.

Dementsprechend sind seine Fachkenntnisse sehr lückenhaft und seine Entscheidungen ein sachlicher und fachlicher Pfusch. Ist das nicht eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers, wenn er solche unqualifizierten Mitarbeiter auf die Bauherren loslässt?

Für Eure zahlreichen Zuschriften bedanke ich mich schon jetzt. Bitte von "ich denke mal..." u. ähnl. absehen. Ich brauche nur konkrete Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen
Opa

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 19:11, Forum: Ausbildung / Studium Beamte, - Keine Antworten

Hallo zusammen,

Ich habe eine Einladung zum Online-Test für die Ausbildung zur Verwaltungswirtin bei der Stadt Düsseldorf erhalten und würde gerne wissen, ob jemand von euch den Test bereits gemacht hat? Was kommt dran?

Ich bin für jede Antwort dankbarSmile

Liebe Grüße

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 15:59, Forum: TVöD, Antworten (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,
fließen in das Volumen des Leistungsentgeltes auch geldwerte Vorteile für Dienst-Pkw mit ein?
Freundliche Grüße B.

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Geschrieben von: hdlvirus, 09.12.2020, 15:50, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), Antworten (2)

Hallo zusammen,

folgendes Thema beschäftigt mich:

Vertrag 1: Elternzeit vom 20.03.2020 bis 19.03.2020, ab dem 20.03.2020 lebt dieser Vertrag wieder in Vollzeit auf, bis ich am 18.04.2020 in Mutterschutz gehe.
Vertrag 2: Teilzeit in Elternzeit seit dem 20.03.2018 bis 19.03.20210, der Teilzeit-Vertrag endet.

Was ist nun die Berechnungsgrundlage? Ich bin mir uneinig mit der Personalabteilung.
Diese nimmt für Vertrag 2 den Februar 2020 als Berechnungsgrundlage, davon 3/12.
Für meinen derzeitigen Vollzeitvertrag Nr. 1 wird das anteilige TZ ENtgelt aus VErtrag 2 und Vertrag 1 genommen. Daraus dann 9/12.
Das kann doch nicht korrekt sein oder?

Ich bin der Meinung, dass das Entgelt aus Vertrag 1 für die Monate März und April zusammengerechnet werden muss, durch die Kalendertage geteilt und dann mal 30,67 gerechnet werden muss.

Was stimmt denn nun?

Vielen Dank vorab!
Viele Grüße

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 14:44, Forum: TVöD, Antworten (6)

Hallo zusammen, 

folgende Fragestellung ergibt sich : 

Tätigkeit nach EG 9c wird ausgeübt- seit 2 1/2 Jahren- . Bezahlung durch AG erfolgt nach EG 9b und Zulagenzahlung zur 9c. Eine Festeingruppierung in 9c wird vom Personalbereich nicht vorgenommen, da ich den Verwaltungslehrgang 2 nicht vorweisen kann, welchen ich aber auch mit Mitte 50 nicht noch absolvieren möchte. Gibt es eine Möglichkeit über das erworbene Wissen -Spezialwissen- ( mehrere Jahre im Jobcenter Leistungsbereich- anschl. seit 2 1/2 Jahren ebenfalls Leistungsbereich Grundsicherung) in eine feste Eingruppierung nach EG 9C zu kommen? Denn auch die LOB-Zahlungen und Weihnachtsgeldzahlungen orientieren sich "nur" an der EG 9b. 

Vielleicht gibt es Kollegen/Kolleginnen  mit ähnlichen Erfahrungen die nützliche Tipps geben können. 
Vielen Dank.

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 13:57, Forum: Öffentlicher Dienst (gesamt), - Keine Antworten

Guten Tag,

wie müssten die Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich Sachgebietsleitung Straßenunterhaltung / Straßenbeleuchtung verteilt sein, um die Eingruppierung in der Lohngruppe 11 zu rechtfertigen?

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 10:52, Forum: Bauhöfe, Abwasser, Stadtreinigung, Antworten (1)

Wir haben ab 04.00 Uhr Bereitschaft. Wenn wir ab 4.00 Uhr im Einsatz gehen (streuen) sollen wir uns ab 7.00 Uhr zur normalen Arbeitszeit in unserer Zeiterfassung anmelden.
Die 3 Stunden von 4.00 bis 7.00 Uhr werden als Überstunden bezahlt. Sollen dann unsere normale Arbeitszeit von 8,15 Std. noch arbeiten. Ist das so rechtens?

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Geschrieben von: Gast, 09.12.2020, 10:46, Forum: Bauhöfe, Abwasser, Stadtreinigung, Antworten (1)

Wie wird die Rufbereitschaft vergütet und die Arbeitszeit im Winterdienst?

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Geschrieben von: Gast, 08.12.2020, 22:03, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo, 
ich habe bereits vor meiner aktuellen Tätigkeit befristet im öff.Dienst gearbeitet, allerdings in einer niedrigeren Entgeltstufe. Kann ich mir diese Zeit dennoch auf die Stufenlaufzeit anrechnen lassen? Es handelt sich um Stufe 1 und um ca Monate.

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