Urlaub im öffentlichen Dienst
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben – je nach Status – unterschiedliche Urlaubsansprüche. Ob Tarifbeschäftigte nach TVöD oder TV-L, Beamte, Auszubildende oder Praktikanten: Auf dieser Seite finden Sie eine verständliche und aktuelle Übersicht zu Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub und weiteren arbeitsfreien Tagen in der öffentlichen Verwaltung.
Urlaubsanspruch – Kurzüberblick
- Angestellte Kommunen & Bund: 30 Arbeitstage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche (Sparkassen: 32 Tage). Ab 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag.
- Angestellte Länder: 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche
- Beamte: In der Regel 30 Arbeitstage (abhängig vom Bundes- oder Landesrecht)
- Auszubildende: Mindestens 30 Arbeitstage (je nach Tarifvertrag)
- Teilzeit: Der Urlaubsanspruch wird anteilig nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet
Soweit Tarifverträge keine speziellen Regelungen enthalten, gilt ergänzend das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
TVöD – Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 TVöD – Erholungsurlaub
- Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.
- Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage (Sparkassen: 32 Tage) bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Ab 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag. (Stand 2026).
- Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet.
- Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; ein zusammenhängender Zeitraum von mindestens zwei Wochen ist anzustreben.
- Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
- Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zulässig und grundsätzlich bis zum 31. März möglich.
Zum TVöD finden Sie auf unseren folgenden Seiten weitere Informationen:
- § 26 Erholungsurlaub mit Rechner
- § 27 Zusatzurlaub
- § 28 Sonderurlaub
- § 29 Arbeitsbefreiung
- § 6 Freie Tage an Heiligabend und Silvester
- Regenerationstage & Umwandlungstage im Sozial- und Erziehungsdienst
TV-L – Urlaub für Beschäftigte der Länder
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beträgt der Urlaubsanspruch nach § 26 TV-L 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (Stand 2025). Auch hier wird der Urlaub bei Teilzeit anteilig nach der Anzahl der Arbeitstage berechnet.
Beamte – Erholungsurlaub nach Beamtenrecht
Der Erholungsurlaub für Beamte richtet sich nach den jeweiligen Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes oder der Länder. In den meisten Fällen beträgt der Anspruch ebenfalls 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Die konkrete Ausgestaltung des Erholungsurlaubs kann je nach Dienstherr und Beamtengruppe variieren.
Zusatzurlaub – weitere Urlaubstage
Zusatzurlaub wird zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub gewährt. Typische Fälle sind:
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX (bis zu 5 Arbeitstage)
- Zusatzurlaub bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit
- Tarifliche Sonderregelungen in bestimmten Bereichen
Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
- Sonderurlaub: Freistellung aus persönlichen Gründen, in der Regel ohne Entgelt (z. B. Pflege, persönliche Auszeiten).
- Arbeitsbefreiung: Kurzfristige bezahlte Freistellung bei besonderen Anlässen (z. B. Eheschließung, Todesfall, Arzttermine).
Weitere Informationen: Sonderurlaub öffentlicher Dienst
Häufige Fragen zum Urlaub im öffentlichen Dienst (FAQ)
Wie viele Urlaubstage gibt es im öffentlichen Dienst?
Im öffentlichen Dienst beträgt der jährliche Erholungsurlaub zwischen 30 und 32 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, abhängig vom Tarifvertrag oder vom Beamtenrecht.
Wie viele Urlaubstage habe ich nach dem TVöD?
Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche; bei Sparkassen (TVöD-S) sind es 32 Arbeitstage. Ab 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag.
Wie wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnet?
Bei Teilzeit richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach der Stundenzahl.
Kann Urlaub im öffentlichen Dienst verfallen?
Ja, Urlaub verfällt grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres oder spätestens am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht genommen wurde.
Bei Krankheit oder fehlender Urlaubsgewährung können längere Übertragungszeiträume gelten.
Zählen Krankheitstage während des Urlaubs als Urlaub?
Nein. Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Foren öffentlicher Dienst
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