Öffentliche Verwaltung - Urlaub
Der Urlaubsanspruch in der öffentlichen Verwaltung richtet sich nach Tarifverträgen oder Gesetzen, das sind insbesondere:- TVöD (Beschäftigte beim Bund oder den Kommunen)
- TV-L (Beschäftigte der Länder)
- Beamtengesetze von Bund und Ländern (Beamte)
- TVAöD BT BBiG (Auszubildende)
- TVPöD (Praktikanten)
Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
*Anmerkung: Vergleichbare Regelung zum Urlaub finden sich auch in den anderen Tarifverträgen und in den Beamtengesetzen.
Unsere wichtigsten Foren zum Urlaub:
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