Urlaub im öffentlichen Dienst

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben – je nach Status – unterschiedliche Urlaubsansprüche. Ob Tarifbeschäftigte nach TVöD oder TV-L, Beamte, Auszubildende oder Praktikanten: Auf dieser Seite finden Sie eine verständliche und aktuelle Übersicht zu Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub und weiteren arbeitsfreien Tagen in der öffentlichen Verwaltung.

Urlaubsanspruch – Kurzüberblick

Soweit Tarifverträge keine speziellen Regelungen enthalten, gilt ergänzend das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

TVöD – Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 TVöD – Erholungsurlaub

Zum TVöD finden Sie auf unseren folgenden Seiten weitere Informationen:

TV-L – Urlaub für Beschäftigte der Länder

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beträgt der Urlaubsanspruch nach § 26 TV-L 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (Stand 2025). Auch hier wird der Urlaub bei Teilzeit anteilig nach der Anzahl der Arbeitstage berechnet.

Beamte – Erholungsurlaub nach Beamtenrecht

Der Erholungsurlaub für Beamte richtet sich nach den jeweiligen Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes oder der Länder. In den meisten Fällen beträgt der Anspruch ebenfalls 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Die konkrete Ausgestaltung des Erholungsurlaubs kann je nach Dienstherr und Beamtengruppe variieren.

Zusatzurlaub – weitere Urlaubstage

Zusatzurlaub wird zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub gewährt. Typische Fälle sind:

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Weitere Informationen: Sonderurlaub öffentlicher Dienst

Häufige Fragen zum Urlaub im öffentlichen Dienst (FAQ)

Wie viele Urlaubstage gibt es im öffentlichen Dienst?

Im öffentlichen Dienst beträgt der jährliche Erholungsurlaub zwischen 30 und 32 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, abhängig vom Tarifvertrag oder vom Beamtenrecht.

Wie viele Urlaubstage habe ich nach dem TVöD?

Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche; bei Sparkassen (TVöD-S) sind es 32 Arbeitstage. Ab 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnet?

Bei Teilzeit richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach der Stundenzahl.

Kann Urlaub im öffentlichen Dienst verfallen?

Ja, Urlaub verfällt grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres oder spätestens am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht genommen wurde.

Bei Krankheit oder fehlender Urlaubsgewährung können längere Übertragungszeiträume gelten.

Zählen Krankheitstage während des Urlaubs als Urlaub?

Nein. Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Foren öffentlicher Dienst

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