Öffentliche Verwaltung - Urlaub

Der Urlaubsanspruch in der öffentlichen Verwaltung richtet sich nach Tarifverträgen oder Gesetzen, das sind insbesondere:
Zum Beispiel ist im TVöD-V (TVöD für den Bereich öffentliche Verwaltung) folgendes geregelt.*

Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung

*Anmerkung: Vergleichbare Regelung zum Urlaub finden sich auch in den anderen Tarifverträgen und in den Beamtengesetzen.

Unsere wichtigsten Foren zum Urlaub:

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