Sonderurlaub im öffentlichen Dienst

Neben dem regulären Erholungsurlaub können Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Freistellung vom Dienst erhalten. Dabei wird häufig zwischen Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung unterschieden.

Arbeitsbefreiung betrifft meist kurzfristige Ereignisse, etwa familiäre Anlässe oder wichtige persönliche Termine. Sonderurlaub dagegen wird häufig für längere Freistellungen aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt.

Tarifliche und gesetzliche Grundlagen

Sonderurlaub spielt im öffentlichen Dienst insbesondere bei persönlichen Auszeiten, familiären Ereignissen oder besonderen Lebenssituationen eine Rolle.

Die konkreten Rechtsgrundlagen unterscheiden sich danach, ob Beschäftigte als Tarifbeschäftigte (Angestellte) oder als Beamte tätig sind.

Sonderurlaub für Angestellte nach Tarifvertrag

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ergeben sich Regelungen zum Sonderurlaub aus:

Weitere Informationen:

Sonderurlaub für Beamte nach Gesetz

Auch Beamte können Sonderurlaub erhalten. Die Ansprüche ergeben sich aus den Urlaubsverordnungen des Bundes bzw. der Bundesländer.

Diese enthalten Regelungen zu bezahltem und unbezahltem Sonderurlaub sowie zu Freistellungen aus wichtigen persönlichen Gründen.

Typische Anlässe für Freistellungen im öffentlichen Dienst

Freistellungen über den regulären Urlaub hinaus können aus unterschiedlichen Gründen gewährt werden. Typische Beispiele sind:

Je nach Tarifvertrag oder Dienstherrn kann der Sonderurlaub bezahlt oder unbezahlt sein.

Arbeitsbefreiung bei familiären Ereignissen

Viele kurzfristige Freistellungen im öffentlichen Dienst werden nicht als Sonderurlaub, sondern als Arbeitsbefreiung gewährt.

Typische Beispiele sind etwa die Geburt eines Kindes, eine Eheschließung oder der Todesfall naher Angehöriger.

Im TVöD ist dies beispielsweise in § 29 TVöD geregelt. Auch andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten vergleichbare Regelungen.

Die Dauer der Arbeitsbefreiung beträgt häufig ein bis drei Tage, abhängig vom jeweiligen Anlass.

Unterschied zwischen Sonderurlaub und Erholungsurlaub

Sonderurlaub ist vom normalen Erholungsurlaub zu unterscheiden.

Während der reguläre Urlaub der Erholung dient, wird Sonderurlaub für besondere Ereignisse oder persönliche Gründe gewährt.

Informationen zum regulären Urlaub finden Sie hier: Urlaub im öffentlichen Dienst

Neben Sonderurlaub gibt es außerdem verschiedene Formen der Freistellung, zum Beispiel für Pflegezeiten oder Elternzeit im öffentlichen Dienst.

Unbezahlter Sonderurlaub

Neben bezahltem Sonderurlaub kann auch unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden.

Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Beschäftigte für eine gewisse Zeit aus persönlichen Gründen vom Dienst freigestellt werden möchten.

Die Entscheidung liegt in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers oder des Dienstherrn.

Wie wird Sonderurlaub beantragt?

Sonderurlaub muss in der Regel bei der zuständigen Dienststelle oder beim Arbeitgeber beantragt werden.

Dabei sollte der Anlass sowie der gewünschte Zeitraum angegeben werden.

Je nach Anlass können Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel eine Heiratsurkunde oder eine Sterbeurkunde.

FAQ: Sonderurlaub im öffentlichen Dienst

Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein Anspruch besteht nur, wenn dies im Tarifvertrag oder in gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist. In anderen Fällen kann Sonderurlaub im Ermessen des Arbeitgebers gewährt werden.

Ist Sonderurlaub bezahlt?

Das hängt vom Anlass ab. Bei bestimmten Ereignissen (z. B. Todesfall naher Angehöriger) kann Sonderurlaub bezahlt sein. In anderen Fällen wird er unbezahlt gewährt.

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es?

Die Dauer des Sonderurlaubs hängt vom jeweiligen Anlass und vom anwendbaren Tarifvertrag oder der beamtenrechtlichen Regelung ab. Bei bestimmten Ereignissen (z. B. Todesfall naher Angehöriger) werden häufig ein bis drei Tage gewährt.

Wie beantrage ich Sonderurlaub?

In der Regel muss Sonderurlaub bei der zuständigen Dienststelle oder beim Arbeitgeber beantragt werden.

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