TV-V Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 15)
Der § 15 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte Sonderurlaub oder eine Arbeitsbefreiung erhalten können.
Gerade in Stadtwerken, Netzbetrieben oder anderen kommunalen Versorgungsunternehmen stellt sich häufig die Frage, ob und in welchen Fällen eine Freistellung möglich ist – etwa bei dringenden persönlichen Gründen oder bei gewerkschaftlichen Tätigkeiten.
Tariftext: § 15 TV-V Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.
(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Landesbezirksfachgruppenvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände, des Bundesfachausschusses kommunale Versorger und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – § 616 Vorübergehende Verhinderung:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Kurz erklärt
- Sonderurlaub: unbezahlte Freistellung aus wichtigem Grund, wenn der Betrieb es zulässt.
- Arbeitsbefreiung: bezahlte Freistellung in dringenden Fällen, meist geregelt durch Betriebsvereinbarung.
- Gewerkschaftliche Tagungen: bis zu 8 Werktage im Jahr möglich.
- Tarifverhandlungen: Arbeitsbefreiung kann auch ohne zeitliche Begrenzung erfolgen.
- Prüfungsausschüsse: Arbeitsbefreiung kann für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt werden.
Typische Beispiele aus der Praxis
Sonderurlaub (§ 15 Abs. 1 TV-V) – unbezahlte Freistellung
Sonderurlaub kann bei einem wichtigen Grund gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Da Sonderurlaub grundsätzlich ohne Entgeltfortzahlung erfolgt, ist er stets eine Einzelfallentscheidung. Typische Fallgruppen:
- Pflege naher Angehöriger, wenn kurzfristig keine andere Betreuung möglich ist
- Betreuung eines erkrankten Kindes, soweit keine Entgeltfortzahlung greift
- Persönliche Ausnahmesituationen (z.B. schwere familiäre Krisen)
- Begleitung bei medizinischen Behandlungen, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind
- Vorübergehender Auslandsaufenthalt aus familiären Gründen
- Fortbildung oder Qualifizierung, wenn kein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht
- Vorübergehende Freistellung zur Kinderbetreuung (z.B. nach Elternzeit)
Arbeitsbefreiung – bezahlte Freistellung
Arbeitsbefreiung kann in dringenden Fällen unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Ob und in welchem Umfang Arbeitsbefreiung gewährt wird, richtet sich häufig nach einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. In der Praxis kommen insbesondere folgende Anlässe vor:
Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2 TV-V) – bezahlte Freistellung
- Arztbesuche, die zwingend während der Arbeitszeit stattfinden müssen
- Akute familiäre Notfälle (z.B. plötzliche Erkrankung eines Angehörigen)
- Geburt eines Kindes (Freistellung des anderen Elternteils)
- Todesfall im engsten Familienkreis und Teilnahme an der Beerdigung
- Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
- Wahrnehmung gerichtlicher Termine, wenn diese nicht verschiebbar sind
- Erforderliche Behördengänge, die nur zu festen Zeiten möglich sind
Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche und ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 15 Abs. 3 und 4 TV-V)
- Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen (bis zu 8 Werktage jährlich)
- Mitwirkung an Tarifverhandlungen (ohne feste zeitliche Begrenzung)
- Tätigkeit in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
- Mitwirkung in Organen von Sozialversicherungsträgern
Praxisfragen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Wann kann ich Sonderurlaub erhalten?
Sonderurlaub kommt nach § 15 Abs. 1 TV-V in Betracht,
wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Er erfolgt grundsätzlich ohne Entgeltfortzahlung.
Was bedeutet Arbeitsbefreiung nach § 15 Abs. 2 TV-V?
In dringenden Fällen kann eine bezahlte Freistellung möglich sein.
Die Einzelheiten werden meist durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.
Gibt es feste Anspruchsgründe wie bei anderen Tarifverträgen (z.B. TVöD)?
Der TV-V nennt nur wenige konkrete Fälle.
In der Praxis kommt es daher stark auf betriebliche Regelungen und Vereinbarungen an.
Wer entscheidet über die Bewilligung?
Ob Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung gewährt wird,
hängt von den betrieblichen Voraussetzungen und der jeweiligen Regelung im Betrieb ab.
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