TV-V Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 15)
Der § 15 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub oder eine bezahlte Arbeitsbefreiung haben.
Gerade in Stadtwerken, Netzbetrieben und kommunalen Versorgungsunternehmen stellt sich häufig die Frage, in welchen persönlichen Notfällen oder bei welchen ehrenamtlichen sowie gewerkschaftlichen Aufgaben eine Freistellung möglich ist. Anders als etwa im TVöD verweist der TV-V bei der bezahlten Freistellung maßgeblich auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie § 616 BGB.
Kurz erklärt: Das gilt nach § 15 TV-V
- Sonderurlaub (§ 15 Abs. 1): Unbezahlte Freistellung aus wichtigem Grund, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2): Bezahlte Freistellung in dringenden Fällen (§ 616 BGB), meist konkret geregelt durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
- Gewerkschaftliche Tagungen (§ 15 Abs. 3): Bezahlte Freistellung für gewählte Gewerkschaftsvertreter bis zu 8 Werktage im Jahr.
- Tarifverhandlungen: Bezahlte Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tarifverhandlungen ohne zeitliche Begrenzung.
- Ehrenamt & Prüfungsämter (§ 15 Abs. 4): Bezahlte Freistellung für Prüfungsausschüsse (BBiG) und Sozialversicherungsträger möglich.
Typische Beispiele aus der Praxis
Sonderurlaub (§ 15 Abs. 1 TV-V) – Unbezahlte Freistellung
Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Da Sonderurlaub grundsätzlich ohne Fortzahlung des Entgelts erfolgt, handelt es sich stets um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.
- Pflege naher Angehöriger, wenn kurzfristig keine andere Betreuung organisiert werden kann
- Betreuung eines erkrankten Kindes, sobald Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Kinderkrankengeld ausgeschöpft sind
- Persönliche Ausnahmesituationen (z. B. schwere familiäre Krisen)
- Begleitung bei medizinischen Behandlungen, wenn diese zwingend nicht außerhalb der Arbeitszeit liegen können
- Vorübergehender Auslandsaufenthalt aus dringenden familiären Gründen
- Fortbildung oder Qualifizierung, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub greift
- Längere Auszeit zur Kinderbetreuung (z. B. im Anschluss an die Elternzeit)
Arbeitsbefreiung – Bezahlte Freistellung
Eine Arbeitsbefreiung kann in dringenden Fällen unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. In welchen konkreten Anlässen und in welchem Umfang (z. B. 1 oder 2 Tage) dies geschieht, wird im TV-V nicht star vorgegeben, sondern richtet sich nach den jeweiligen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Betrieb.
Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2 TV-V) – Bezahlte Freistellung
- Dringende Arztbesuche, die nachweislich nur während der Arbeitszeit stattfinden können
- Akute familiäre Notfälle (z. B. plötzliche schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen)
- Geburt des eigenen Kindes (Freistellung für den Partner / die Partnerin)
- Todesfall im engsten Familienkreis (Ehepartner, Kinder, Eltern) und Teilnahme an der Beerdigung
- Dienstlich oder betrieblich veranlasster Wohnungswechsel (Umzug)
- Wahrnehmung unaufschiebbarer gerichtlicher Termine oder behördlicher Vorladungen
Gewerkschaftliche und ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 15 Abs. 3 und 4 TV-V)
- Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen von Bezirks- oder Bundesvorständen (bis zu 8 Werktage jährlich)
- Mitwirkung an Tarifverhandlungen mit der VKA (zeitlich unbegrenzt)
- Tätigkeit in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Mitwirkung in Organen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger
Praxisfragen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Wann haben Beschäftigte Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub?
Unbezahlter Sonderurlaub kann nach § 15 Abs. 1 TV-V gewährt werden, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt und dringende betriebliche Verhältnisse der Freistellung nicht entgegenstehen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.
Was bedeutet die Regelung zur Arbeitsbefreiung nach § 15 Abs. 2 TV-V?
In dringenden Fällen kann eine bezahlte Freistellung in Anlehnung an § 616 BGB erfolgen. Da der Tarifvertrag selbst keine festen Tage nennt, wird die konkrete Ausgestaltung (z. B. Anlass und Dauer) in der Regel über eine betriebliche Vereinbarung (Betriebs- oder Dienstvereinbarung) geregelt.
Gibt es im TV-V feste Freistellungstage wie im TVöD?
Nein. Während andere Tarifverträge im öffentlichen Dienst (wie der TVöD in § 29) einen starren Katalog mit genauen Tagesanzahlen enthalten, setzt der TV-V im Bereich der Arbeitsbefreiung auf dezentrale betriebliche Regelungen vor Ort.
Wer entscheidet über die Bewilligung von Freistellungen?
Die Erteilung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung obliegt der Betriebsleitung bzw. der Personalabteilung unter Berücksichtigung der geltenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie der betrieblichen Belange.
Tariftext: § 15 TV-V Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.
(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Landesbezirksfachgruppenvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände, des Bundesfachausschusses kommunale Versorger und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – § 616 Vorübergehende Verhinderung:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Forum TV-V: Fragen zu Sonderurlaub & Freistellung
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