TV-V Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 15)

Der § 15 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub oder eine bezahlte Arbeitsbefreiung haben.

Gerade in Stadtwerken, Netzbetrieben und kommunalen Versorgungsunternehmen stellt sich häufig die Frage, in welchen persönlichen Notfällen oder bei welchen ehrenamtlichen sowie gewerkschaftlichen Aufgaben eine Freistellung möglich ist. Anders als etwa im TVöD verweist der TV-V bei der bezahlten Freistellung maßgeblich auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie § 616 BGB.

Kurz erklärt: Das gilt nach § 15 TV-V

Typische Beispiele aus der Praxis

Sonderurlaub (§ 15 Abs. 1 TV-V) – Unbezahlte Freistellung

Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Da Sonderurlaub grundsätzlich ohne Fortzahlung des Entgelts erfolgt, handelt es sich stets um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.

Arbeitsbefreiung – Bezahlte Freistellung

Eine Arbeitsbefreiung kann in dringenden Fällen unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. In welchen konkreten Anlässen und in welchem Umfang (z. B. 1 oder 2 Tage) dies geschieht, wird im TV-V nicht star vorgegeben, sondern richtet sich nach den jeweiligen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Betrieb.

Praxisfragen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Wann haben Beschäftigte Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub?

Unbezahlter Sonderurlaub kann nach § 15 Abs. 1 TV-V gewährt werden, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt und dringende betriebliche Verhältnisse der Freistellung nicht entgegenstehen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.

Was bedeutet die Regelung zur Arbeitsbefreiung nach § 15 Abs. 2 TV-V?

In dringenden Fällen kann eine bezahlte Freistellung in Anlehnung an § 616 BGB erfolgen. Da der Tarifvertrag selbst keine festen Tage nennt, wird die konkrete Ausgestaltung (z. B. Anlass und Dauer) in der Regel über eine betriebliche Vereinbarung (Betriebs- oder Dienstvereinbarung) geregelt.

Gibt es im TV-V feste Freistellungstage wie im TVöD?

Nein. Während andere Tarifverträge im öffentlichen Dienst (wie der TVöD in § 29) einen starren Katalog mit genauen Tagesanzahlen enthalten, setzt der TV-V im Bereich der Arbeitsbefreiung auf dezentrale betriebliche Regelungen vor Ort.

Wer entscheidet über die Bewilligung von Freistellungen?

Die Erteilung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung obliegt der Betriebsleitung bzw. der Personalabteilung unter Berücksichtigung der geltenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie der betrieblichen Belange.

Tariftext: § 15 TV-V Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung


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