TV-V Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt in § 15 den Anspruch der Arbeitnehmer auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung.

Die Regelung zum unbezahlten Urlaub (Sonderurlaub) ähnelt § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD, so dass auf die dort genannten Erläuterungen zur Antragstellung (Form, Frist, Begründung) und zu Auswirkungen auf andere Zahlungen, Ansprüche und Fristen verwiesen wird.

Bezüglich der bezahlten Arbeitsbefreiung führt der TV-V anders als der TVöD nur wenige Gründe auf, bei denen eine Arbeitsbefreiung gewährt werden muss bzw. kann. Gleichwohl dürften die in § 29 TVöD (Arbeitsbefreiung) aufgeführten Fälle in der Regel auch bei Arbeitsbefreiungen nach dem TV-V zur Anwendung kommen. Das sind z.B. Geburt, Todesfall, Umzug, Arbeitsjubiläum, Arztbesuch oder Pflege und Betreuung von Angehörigen.

§ 15 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB* Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.
(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände,der Landesbezirksfachgruppenvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände, des Bundesfachausschusses kommunale Versorger und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

(in der Fassung vom 22. April 2023)
*Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 616 Vorübergehende Verhinderung:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.





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