TVöD Arbeitgeberwechsel – Stufe und Entgelt mitnehmen?
Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst fragen sich bei einem Wechsel: Kann ich meine bisherige Stufe beim neuen Arbeitgeber behalten?
Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um einen unmittelbaren Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes handelt und welcher Tarifvertrag Anwendung findet. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 16 TVöD.
Unmittelbarer Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst
Wechseln Sie unmittelbar von einem öffentlichen Arbeitgeber (z. B. Kommune, Landkreis, Bund), kann Ihre bisherige Stufe ganz oder teilweise übernommen werden.
Voraussetzungen:
- unmittelbarer Anschluss des Arbeitsverhältnisses
- Anwendung eines vergleichbaren Tarifvertrags
- vergleichbare Tätigkeit
Die bisher erreichte Stufe kann berücksichtigt werden – es besteht jedoch kein automatischer Anspruch in jedem Fall.
§ 16 Abs. 2a TVöD – Stufenübernahme
§ 16 Abs. 2a TVöD eröffnet die Möglichkeit, die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe ganz oder teilweise zu berücksichtigen, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt.
Das bedeutet:
- Die Stufenübernahme ist möglich.
- Sie erfolgt jedoch nicht zwingend automatisch.
- Die Tätigkeit sollte inhaltlich vergleichbar sein.
Arbeitgeberwechsel mit gleichzeitiger Änderung der Entgelttabelle
Wechseln Sie nicht nur den Arbeitgeber, sondern zugleich die Entgelttabelle innerhalb des TVöD, ist eine neue tarifliche Einordnung erforderlich. Dies betrifft insbesondere Wechsel zwischen unterschiedlichen Bereichen wie:
- Verwaltung (E-Entgeltgruppen)
- Sozial- und Erziehungsdienst – SuE (S-Entgeltgruppen)
- Pflege – TVöD-K (P-Entgeltgruppen)
- Sparkassen – TVöD-S
In diesen Fällen erfolgt keine automatische 1:1-Stufenübernahme. Die bisherige Stufe kann im Rahmen des § 16 Abs. 2a TVöD berücksichtigt werden, maßgeblich ist jedoch die neue Eingruppierung in die andere Entgeltordnung.
Wechsel vom TV-L / TV-H (Land) zum TVöD VKA (Kommune)
Ein besonders häufiger Fall ist der Wechsel vom TV-L (Tarifvertrag der Länder) oder TV-H (Land Hessen) in den kommunalen Bereich (TVöD VKA).
Tarifrechtlich handelt es sich um eigenständige Tarifverträge. Eine automatische Übernahme der bisherigen Stufe ist daher nicht zwingend vorgeschrieben.
Allerdings kann die beim Land erworbene Stufe nach § 16 Abs. 2a TVöD berücksichtigt werden, wenn:
- ein unmittelbarer Anschluss des Arbeitsverhältnisses besteht,
- die bisherige Tätigkeit vergleichbar war,
- die neue Tätigkeit gleichwertig eingruppiert wird.
In der Praxis wird bei vergleichbaren Tätigkeiten häufig eine Stufenübernahme vorgenommen – ein zwingender Rechtsanspruch besteht jedoch nicht in jedem Fall.
Wechsel vom TVöD Bund zum TVöD VKA (oder umgekehrt)
Da sowohl Bund als auch Kommunen den TVöD anwenden, ist die tarifliche Struktur grundsätzlich vergleichbar.
Bei einem unmittelbaren Wechsel zwischen Bund und Kommune kommt daher regelmäßig eine Übernahme der bisherigen Stufe in Betracht, sofern die Tätigkeit vergleichbar bewertet wird.
Entscheidend ist nicht der Arbeitgeber, sondern die tarifliche Einordnung der Tätigkeit.
Wechsel aus anderen Tarifverträgen in den TVöD
Ein Wechsel in den TVöD kann auch aus einer Vielzahl anderer Tarifverträge erfolgen, die im öffentlichen oder öffentlich-nahen Bereich Anwendung finden. Hierzu zählen beispielsweise:
- TV Ärzte – kommunale Krankenhäuser
- TV Autobahn
- TV-BA – Bundesagentur für Arbeit
- TV-N – Nahverkehr
- TV-V – Versorgungsbetriebe
Diese Tarifverträge sind eigenständig und nicht identisch mit dem TVöD. Eine automatische Übernahme der bisherigen Stufe ist daher nicht vorgesehen.
§ 16 Abs. 2a TVöD eröffnet jedoch die Möglichkeit, Zeiten bei einem Arbeitgeber zu berücksichtigen, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet.
Ob ein Tarifvertrag als „vergleichbar“ gilt, hängt insbesondere von folgenden Kriterien ab:
- Existenz eines Entgeltgruppen- und Stufensystems
- vergleichbare Struktur der Stufenlaufzeiten
- tarifliche Bewertung der bisherigen Tätigkeit
- inhaltliche Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit
Entscheidend ist also nicht die Bezeichnung des Tarifvertrags, sondern die strukturelle Vergleichbarkeit des Vergütungssystems und die Wertigkeit der Tätigkeit.
Liegt keine strukturelle Vergleichbarkeit vor, kann die bisherige Berufserfahrung dennoch im Rahmen der Stufenfestsetzung bei Neueinstellung als einschlägige oder förderliche Zeit berücksichtigt werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, die bisherige Eingruppierung, Stufe und Tätigkeitsbeschreibung vollständig zu dokumentieren und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Wechsel aus der Privatwirtschaft
Bei einem Wechsel aus der Privatwirtschaft besteht kein Anspruch auf Übernahme einer bisherigen „Stufe“.
Hier kommt es auf die Anrechnung einschlägiger oder förderlicher Zeiten an. Mehr hierzu: Stufenfestsetzung bei Neueinstellung.
Verlust der Stufe – ist das möglich?
Ja, insbesondere wenn:
- kein unmittelbarer Anschluss besteht,
- der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist,
- eine deutlich niedriger bewertete Tätigkeit übernommen wird.
In diesen Fällen erfolgt die Stufenzuordnung wie bei einer Neueinstellung.
Stufenlaufzeit beim Wechsel
Wird die bisherige Stufe übernommen, stellt sich die Frage, ob auch die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Ob die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des neuen Arbeitsvertrags und der tariflichen Einordnung des Wechsels. Erfolgt der Wechsel mit einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, beginnt die Stufenlaufzeit regelmäßig neu. Bei bloßer Übernahme der bisherigen Stufe im Rahmen des § 16 Abs. 2a kann die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit berücksichtigt werden, sofern der Arbeitgeber dies ausdrücklich festlegt.
Wann Sie die nächste Stufe erreichen, können Sie mit dem TVöD Stufen-Rechner berechnen.
Kann ich meine Stufe verhandeln?
Ja. Gerade bei Fachkräftemangel besteht häufig Verhandlungsspielraum.
Empfehlung:
- bisherige Entgeltabrechnung vorlegen
- Stufenlaufzeit dokumentieren
- vergleichbare Tätigkeitsbeschreibung darlegen
Was tun bei falscher Stufenzuordnung?
Wird die bisherige Stufe trotz unmittelbaren Wechsels nicht berücksichtigt, kann eine tarifliche Überprüfung verlangt werden.
Weitere Hinweise finden Sie hier: Falsche Eingruppierung – was tun?
FAQ – Arbeitgeberwechsel im TVöD
Kann ich meine Stufe beim Wechsel im öffentlichen Dienst behalten?
Ja, wenn ein unmittelbarer Anschluss an ein anderes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst besteht. Die Berücksichtigung ist möglich, aber nicht zwingend automatisch.
Gilt das auch bei Wechsel von Kommune zu Bund?
Ja, sofern die Tarifverträge vergleichbar sind und die Tätigkeit ähnlich bewertet ist.
Beginnt die Stufenlaufzeit neu?
In der Regel ja, es sei denn, tarifliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen berücksichtigen bereits zurückgelegte Zeiten.
Fazit
Ein Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst führt nicht automatisch zum Verlust der bisherigen Stufe. Bei unmittelbarem Anschluss kann eine Stufenübernahme erfolgen. Eine frühzeitige Klärung vor Vertragsunterzeichnung ist empfehlenswert.
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