TV-Ärzte/VKA – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern

Der TV-Ärzte/VKA ist der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Er wird zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossen.

TV-Ärzte/VKA – Das Wichtigste in Kürze

  • Der TV-Ärzte/VKA gilt für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern.
  • Der Tarifvertrag regelt unter anderem Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Eingruppierung, Entgelt und Urlaub.
  • Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4.
  • Für Universitätskliniken und viele private Krankenhäuser gelten andere Tarifverträge.

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Für wen gilt der TV-Ärzte/VKA?

Der TV-Ärzte/VKA gilt für Ärztinnen und Ärzte, die bei kommunalen Krankenhäusern beschäftigt sind. Er findet in der Regel keine Anwendung auf:

Für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst gelten gesonderte Regelungen, siehe: TVöD VKA – Ärzte / Zahnärzte im ÖGD.

Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA

Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe (Ä 1 bis Ä 4) sowie der erreichten Erfahrungsstufe. Neben dem Tabellenentgelt können unter anderem Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Rufbereitschaftsvergütungen und eine Jahressonderzahlung zustehen.

Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie in der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA.

Arbeitszeit nach dem TV-Ärzte/VKA

Der Tarifvertrag enthält besondere Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zum Bereitschaftsdienst, zur Rufbereitschaft sowie zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Gerade diese Vorschriften unterscheiden sich deutlich vom TVöD.

Urlaub nach dem TV-Ärzte/VKA

Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf tariflichen Erholungsurlaub. Daneben regelt der Tarifvertrag Zusatzurlaub, Sonderurlaub sowie Freistellungen in besonderen Fällen.

Inhalt des Tarifvertrags

Der TV-Ärzte/VKA umfasst umfangreiche Regelungen von der Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung. Zur besseren Übersicht ist das Inhaltsverzeichnis ausklappbar dargestellt:

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 6 Qualifizierung

Abschnitt II – Arbeitszeit
§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 8 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 9 Sonderformen der Arbeit
§ 10 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12 Bereitschaftsdienstentgelt
§ 13 Teilzeitbeschäftigung
§ 14 Arbeitszeitdokumentation

Abschnitt III – Eingruppierung und Entgelt
§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
§ 16 Eingruppierung
§ 17 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
§ 18 Tabellenentgelt
§ 19 Stufen der Entgelttabelle
§ 20 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 21 Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte (Vario-Ä)
§ 22 Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung
§ 23 Entgelt im Krankheitsfall
§ 24 Besondere Zahlungen
§ 25 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 26 Betriebliche Altersversorgung

Abschnitt IV – Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27 Erholungsurlaub
§ 28 Zusatzurlaub
§ 29 Sonderurlaub
§ 30 Arbeitsbefreiung

Abschnitt V – Befristung und Beendigung
§ 31 Befristete Arbeitsverträge
§ 32 Führung auf Probe
§ 33 Führung auf Zeit
§ 34 Beendigung ohne Kündigung
§ 35 Kündigung
§ 36 Zeugnis

Abschnitt VI – Schlussvorschriften
§ 37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen
§ 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung
§ 40 Inkrafttreten, Laufzeit

Anlage: Tabellenentgelt

Entgeltgruppen für Ärztinnen und Ärzte

Die Eingruppierung ist zentral, da sie das Grundentgelt, die Stufenlaufzeit und die weitere Vergütungsentwicklung bestimmt.

Entgeltgruppe Typische Tätigkeit
Ä 1 Ärztin / Arzt ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung
Ä 2 Fachärztin / Facharzt
Ä 3 Oberärztin / Oberarzt
Ä 4 Chefärztin / Chefarzt

Hinweis: Die Tabelle stellt die wichtigsten Entgeltgruppen vereinfacht dar. Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und den tariflichen Voraussetzungen.

Abgrenzung: Fachärztin/Facharzt und Oberärztin/Oberarzt

In der Praxis ist häufig streitig, ob eine Ärztin oder ein Arzt als Facharzt (Ä 2) oder bereits als Oberarzt (Ä 3) eingruppiert ist. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Vergütung.

Ob eine Eingruppierung als Oberarzt gerechtfertigt ist, richtet sich nicht allein nach der Bezeichnung, sondern nach der tatsächlich übertragenen Tätigkeit.

Häufige Fragen zur Eingruppierung (FAQ)

Welche Entgeltgruppe gilt für Berufseinsteiger?

Ärztinnen und Ärzte ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung werden in der Regel in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert.

Wann erfolgt die Eingruppierung als Facharzt?

Nach erfolgreichem Abschluss der Facharztweiterbildung erfolgt grundsätzlich die Eingruppierung in Ä 2.

Reicht die Bezeichnung „Oberarzt“ automatisch für Ä 3?

Nein. Entscheidend ist, ob eine oberärztliche Funktion mit Leitungs- oder Weisungsverantwortung tatsächlich übertragen wurde.

Kann die Eingruppierung überprüft werden?

Ja. Beschäftigte können eine tarifliche Überprüfung verlangen und sich dabei durch Personalrat oder Gewerkschaft unterstützen lassen.

Wo entstehen häufig Streitigkeiten?

Typische Konflikte betreffen die Frage, ob die Tätigkeit wirklich die Voraussetzungen für Ä 3 (Oberarzt) oder sogar Ä 4 (Chefarzt) erfüllt.

Gilt der TV-Ärzte/VKA auch für Assistenzärzte?

Ja. Ärztinnen und Ärzte ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung werden regelmäßig der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet.

Gibt es Bereitschaftsdienst nach dem TV-Ärzte/VKA?

Ja. Der Tarifvertrag enthält ausführliche Regelungen zum Bereitschaftsdienst, zur Rufbereitschaft sowie zu deren Vergütung.

Wer verhandelt den TV-Ärzte/VKA?

Tarifvertragsparteien sind die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Marburger Bund.

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