TV-Ärzte/VKA – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern

Der TV-Ärzte/VKA ist der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Er wird zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossen.

Der Tarifvertrag regelt insbesondere Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgelt, Urlaub sowie Sonderformen der Arbeit für ärztliches Personal im kommunalen Krankenhausbereich.

Für wen gilt der TV-Ärzte/VKA?

Der TV-Ärzte/VKA gilt für Ärztinnen und Ärzte, die bei kommunalen Krankenhäusern beschäftigt sind. Er findet in der Regel keine Anwendung auf:

Für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst gelten gesonderte Regelungen, siehe: TVöD VKA – Ärzte / Zahnärzte im ÖGD.

Inhalt des Tarifvertrags

Der TV-Ärzte/VKA umfasst umfangreiche Regelungen von der Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung. Zur besseren Übersicht ist das Inhaltsverzeichnis ausklappbar dargestellt:

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 6 Qualifizierung

Abschnitt II – Arbeitszeit
§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 8 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 9 Sonderformen der Arbeit
§ 10 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12 Bereitschaftsdienstentgelt
§ 13 Teilzeitbeschäftigung
§ 14 Arbeitszeitdokumentation

Abschnitt III – Eingruppierung und Entgelt
§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
§ 16 Eingruppierung
§ 17 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
§ 18 Tabellenentgelt
§ 19 Stufen der Entgelttabelle
§ 20 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 21 Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte (Vario-Ä)
§ 22 Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung
§ 23 Entgelt im Krankheitsfall
§ 24 Besondere Zahlungen
§ 25 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 26 Betriebliche Altersversorgung

Abschnitt IV – Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27 Erholungsurlaub
§ 28 Zusatzurlaub
§ 29 Sonderurlaub
§ 30 Arbeitsbefreiung

Abschnitt V – Befristung und Beendigung
§ 31 Befristete Arbeitsverträge
§ 32 Führung auf Probe
§ 33 Führung auf Zeit
§ 34 Beendigung ohne Kündigung
§ 35 Kündigung
§ 36 Zeugnis

Abschnitt VI – Schlussvorschriften
§ 37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen
§ 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung
§ 40 Inkrafttreten, Laufzeit

Anlage: Tabellenentgelt

Kostenloser Download des TV-Ärzte als PDF-Datei: TV-Ärzte

Entgeltgruppen für Ärztinnen und Ärzte

Die Eingruppierung ist zentral, da sie das Grundentgelt, die Stufenlaufzeit und die weitere Vergütungsentwicklung bestimmt.

Entgeltgruppe Typische Tätigkeit
Ä 1 Ärztin / Arzt ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung
Ä 2 Fachärztin / Facharzt
Ä 3 Oberärztin / Oberarzt
Ä 4 Chefärztin / Chefarzt

Hinweis: Die Tabelle stellt die wichtigsten Entgeltgruppen vereinfacht dar. Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und den tariflichen Voraussetzungen.

Abgrenzung: Fachärztin/Facharzt und Oberärztin/Oberarzt

In der Praxis ist häufig streitig, ob eine Ärztin oder ein Arzt als Facharzt (Ä 2) oder bereits als Oberarzt (Ä 3) eingruppiert ist. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Vergütung.

Ob eine Eingruppierung als Oberarzt gerechtfertigt ist, richtet sich nicht allein nach der Bezeichnung, sondern nach der tatsächlich übertragenen Tätigkeit.

Häufige Fragen zur Eingruppierung (FAQ)

Welche Entgeltgruppe gilt für Berufseinsteiger?

Ärztinnen und Ärzte ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung werden in der Regel in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert.

Wann erfolgt die Eingruppierung als Facharzt?

Nach erfolgreichem Abschluss der Facharztweiterbildung erfolgt grundsätzlich die Eingruppierung in Ä 2.

Reicht die Bezeichnung „Oberarzt“ automatisch für Ä 3?

Nein. Entscheidend ist, ob eine oberärztliche Funktion mit Leitungs- oder Weisungsverantwortung tatsächlich übertragen wurde.

Kann die Eingruppierung überprüft werden?

Ja. Beschäftigte können eine tarifliche Überprüfung verlangen und sich dabei durch Personalrat oder Gewerkschaft unterstützen lassen.

Wo entstehen häufig Streitigkeiten?

Typische Konflikte betreffen die Frage, ob die Tätigkeit wirklich die Voraussetzungen für Ä 3 (Oberarzt) oder sogar Ä 4 (Chefarzt) erfüllt.

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