TVöD Stufenfestsetzung bei Neueinstellung

Bei einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst entscheidet die Stufenfestsetzung darüber, in welcher Erfahrungsstufe Sie beginnen. Viele Bewerber fragen sich: Welche Stufe bekomme ich bei Einstellung nach TVöD?

Wie die Stufenlaufzeiten funktionieren und wann der nächste Stufenaufstieg erfolgt, erfahren Sie hier: Stufen und Stufenlaufzeiten .

Stufenfestsetzung – Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung grundsätzlich in Stufe 1.
  • Ab einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung ist regelmäßig Stufe 2 möglich.
  • Ab drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung erfolgt in der Regel die Zuordnung zu Stufe 3.
  • Förderliche Zeiten können zusätzlich berücksichtigt werden.
  • Die Stufenfestsetzung sollte vor Vertragsunterzeichnung geprüft werden.

Grundregel: Einstieg in Stufe 1

Nach § 16 Abs. 2 TVöD werden Beschäftigte grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Dies ist der tarifliche Ausgangspunkt. Eine höhere Einstufung setzt besondere Voraussetzungen voraus.

Wann erfolgt eine Einstufung in Stufe 2 oder 3?

Liegt einschlägige Berufserfahrung vor, erfolgt eine höhere Stufenfestsetzung:

Berufserfahrung anrechnen lassen – worauf kommt es an?

Ob Berufserfahrung angerechnet wird, hängt davon ab, ob sie als einschlägig oder zumindest als förderlich einzustufen ist.

Maßgeblich sind insbesondere:

Was ist einschlägige Berufserfahrung?

Einschlägig ist eine Tätigkeit, wenn sie inhaltlich und von der tariflichen Wertigkeit her der neuen Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist, ob Sie die neue Aufgabe ohne wesentliche Einarbeitung übernehmen können.

Bundesarbeitsgericht zur „einschlägigen Berufserfahrung“

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 zum TV-L) stellt klar:
„Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (...) Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung nicht erfüllen. (...) Entscheidend ist, ob die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Tätigkeit abdeckte.“

Was sind „förderliche Zeiten“?

Neben einschlägiger Berufserfahrung können nach § 16 Abs. 2 TVöD auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Beispiele:

Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten steht im Ermessen des Arbeitgebers. Ein tariflicher Anspruch auf eine bestimmte Stufenzuordnung besteht insoweit nicht.

Werden förderliche Zeiten anerkannt, kann dies zu einer Einstufung oberhalb der Stufe 1 führen. Welche Stufe im Einzelfall festgesetzt wird, hängt vom Umfang der anerkannten Zeiten und den Personalgewinnungsinteressen des Arbeitgebers ab. Anders als bei einschlägiger Berufserfahrung sieht der TVöD hierfür keine festen Zuordnungsregeln vor.

Fachkräfte-Regelung nach TVöD

Seit 2023 können Arbeitgeber in den Entgeltgruppen 5–15 zur Personalgewinnung auch ohne einschlägige Berufserfahrung eine Zuordnung bis Stufe 3, in besonderen Fällen sogar Stufe 4 vornehmen.

Diese Regelung dient der Fachkräftegewinnung und ist besonders bei Engpassberufen relevant.

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf eine höhere Stufe besteht nicht. In Bereichen mit Fachkräftemangel wird die Regelung jedoch zunehmend genutzt, um qualifizierte Bewerber für den öffentlichen Dienst zu gewinnen.

Mehr: Fachkräfte Richtlinie VKA

Stufenfestsetzung bei Wechsel im öffentlichen Dienst

Wechseln Sie unmittelbar von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, kann Ihre bisherige Stufe ganz oder teilweise übernommen werden.

Voraussetzungen sind insbesondere:

Die Übernahme der bisherigen Stufe erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine entsprechende Entscheidung des neuen Arbeitgebers voraus.

Weitere Informationen: TVöD Arbeitgeberwechsel – Stufe und Entgelt mitnehmen?

Kann ich meine Stufe verhandeln?

Ja. Die Stufenfestsetzung ist regelmäßig Bestandteil der Vertragsverhandlungen.

Je früher die Frage der Stufenzuordnung angesprochen wird, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Nach Abschluss des Arbeitsvertrags sind Änderungen häufig nur noch eingeschränkt möglich.

Eine Verhandlung ist besonders aussichtsreich bei:

Wichtig: Nach Vertragsunterzeichnung sind Korrekturen nur eingeschränkt möglich.

Welche Unterlagen sollte ich für die Stufenfestsetzung vorlegen?

Wer eine höhere Stufe aufgrund einschlägiger Berufserfahrung oder förderlicher Zeiten erreichen möchte, sollte entsprechende Nachweise möglichst bereits im Bewerbungsverfahren vorlegen.

Je besser die bisherige Tätigkeit dokumentiert ist, desto leichter kann der Arbeitgeber deren Bedeutung für die Stufenzuordnung beurteilen.

Hilfreich sind insbesondere:

Insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes empfiehlt es sich, die fachlichen Gemeinsamkeiten zur ausgeschriebenen Stelle nachvollziehbar darzustellen. Dies kann die Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung oder förderliche Zeit erleichtern.

Was tun bei fehlerhafter Stufenfestsetzung?

Wurde einschlägige Berufserfahrung oder wurden förderliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt, sollten Beschäftigte die Entscheidung prüfen lassen.

In der Praxis kommt es insbesondere zu folgenden Fehlern:

Wichtig ist, die Stufenfestsetzung möglichst bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu prüfen. Spätere Korrekturen sind häufig schwieriger durchzusetzen als eine Klärung im Bewerbungsverfahren.

Handelt es sich um eine objektiv unzutreffende tarifliche Bewertung, kommt gegebenenfalls eine rechtliche Klärung in Betracht. Siehe hierzu: Falsche Eingruppierung – was tun?

Unterschied: Stufenfestsetzung und Stufenaufstieg

Die Stufenfestsetzung betrifft ausschließlich den Einstieg bei Neueinstellung. Der spätere automatische Aufstieg richtet sich nach den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Wann Sie Ihre nächste Stufe erreichen, können Sie mit dem TVöD Stufen-Rechner berechnen.

FAQ – Häufige Fragen zur Stufenfestsetzung

Welche Stufe bekomme ich bei Einstellung nach TVöD?

Bei einer Neueinstellung nach TVöD erfolgt die Stufenfestsetzung grundsätzlich in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Liegt einschlägige Berufserfahrung vor, erfolgt eine Einstufung in Stufe 2 oder 3. Förderliche Zeiten können zusätzlich berücksichtigt werden.

Kann Berufserfahrung aus der Privatwirtschaft angerechnet werden?

Ja, wenn sie einschlägig oder förderlich ist. Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Kann ich eine höhere Stufe verlangen?

Ein Rechtsanspruch besteht nur bei einschlägiger Berufserfahrung. Darüber hinaus ist eine höhere Stufe Verhandlungssache.

Führen förderliche Zeiten automatisch zu einer höheren Stufe?

Nein. Anders als bei einschlägiger Berufserfahrung gibt es keine festen tariflichen Zuordnungsregeln. Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten berücksichtigt werden, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Ermessens.

Kann die Stufenfestsetzung später geändert werden?

Ja, wenn die tariflichen Regelungen fehlerhaft angewendet wurden. Eine nachträgliche Änderung aufgrund neuer Verhandlungen ist dagegen in der Praxis häufig schwierig.

Forum TVöD

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