TVöD Stufenfestsetzung bei Neueinstellung
Bei einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst entscheidet die Stufenfestsetzung darüber, in welcher Erfahrungsstufe Sie beginnen. Viele Bewerber fragen sich: Welche Stufe bekomme ich bei Einstellung nach TVöD?
Rechtsgrundlage ist § 16 TVöD. Die Stufenfestsetzung erfolgt bei Vertragsabschluss und hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihr Einstiegsgehalt.
Grundregel: Einstieg in Stufe 1
Nach § 16 Abs. 2 TVöD werden Beschäftigte grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Dies ist der tarifliche Ausgangspunkt. Eine höhere Einstufung setzt besondere Voraussetzungen voraus.
Wann erfolgt eine Einstufung in Stufe 2 oder 3?
Liegt einschlägige Berufserfahrung vor, erfolgt eine höhere Stufenfestsetzung:
- mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung → Stufe 2
- mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung → Stufe 3
Einschlägig ist eine Tätigkeit, wenn sie inhaltlich und von der tariflichen Wertigkeit her der neuen Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist, ob Sie die neue Aufgabe ohne wesentliche Einarbeitung übernehmen können.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 zum TV-L) stellt klar:
„Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
(...)
Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung gerechtfertigt hätten,
können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung nicht erfüllen.
(...)
Entscheidend ist, ob die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen
die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Tätigkeit abdeckte.“
Berufserfahrung anrechnen lassen – worauf kommt es an?
Ob Berufserfahrung angerechnet wird, hängt davon ab, ob sie als einschlägig oder zumindest als förderlich einzustufen ist.
Maßgeblich sind insbesondere:
- inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten
- tarifliche Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit
- Grad der notwendigen Einarbeitung
- Kontinuität der Berufserfahrung
Was sind „förderliche Zeiten“?
Neben einschlägiger Berufserfahrung kann der Arbeitgeber auch sogenannte förderliche Zeiten berücksichtigen.
Beispiele:
- Berufserfahrung in der Privatwirtschaft
- Projekt- oder Führungserfahrung
- fachlich verwandte Tätigkeiten
- befristete Tätigkeiten im öffentlichen Dienst
Hier besteht jedoch kein automatischer Rechtsanspruch. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Fachkräfte-Regelung: Höhere Stufe ohne Berufserfahrung?
Seit 2023 können Arbeitgeber in den Entgeltgruppen 5–15 zur Personalgewinnung auch ohne einschlägige Berufserfahrung eine Zuordnung bis Stufe 3, in besonderen Fällen sogar Stufe 4 vornehmen.
Diese Regelung dient der Fachkräftegewinnung und ist besonders bei Engpassberufen relevant.
Mehr: Fachkräfte Richtlinie VKA
Stufenfestsetzung bei Wechsel im öffentlichen Dienst
Wechseln Sie unmittelbar von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, kann Ihre bisherige Stufe ganz oder teilweise übernommen werden.
Voraussetzungen sind insbesondere:
- unmittelbarer Anschluss des Arbeitsverhältnisses
- vergleichbarer Tarifvertrag
- vergleichbare Tätigkeit
Kann ich meine Stufe verhandeln?
Ja. Die Stufenfestsetzung ist regelmäßig Bestandteil der Vertragsverhandlungen.
Eine Verhandlung ist besonders aussichtsreich bei:
- Fachkräftemangel
- hoher Spezialisierung
- schwieriger Personalgewinnung
- Leitungs- oder Projektverantwortung
Wichtig: Nach Vertragsunterzeichnung sind Korrekturen nur eingeschränkt möglich.
Was tun bei fehlerhafter Stufenfestsetzung?
Wurde einschlägige Berufserfahrung nicht berücksichtigt, können Sie eine Überprüfung verlangen.
Handelt es sich um eine objektiv unzutreffende tarifliche Bewertung, kommt gegebenenfalls eine rechtliche Klärung in Betracht. Siehe hierzu: Falsche Eingruppierung – was tun?
Unterschied: Stufenfestsetzung und Stufenaufstieg
Die Stufenfestsetzung betrifft ausschließlich den Einstieg bei Neueinstellung. Der spätere automatische Aufstieg richtet sich nach den tariflichen Stufenlaufzeiten.
Wann Sie Ihre nächste Stufe erreichen, können Sie mit dem TVöD Stufen-Rechner berechnen.
FAQ – Häufige Fragen zur Stufenfestsetzung
Welche Stufe bekomme ich bei Einstellung nach TVöD?
Bei einer Neueinstellung nach TVöD erfolgt die Stufenfestsetzung grundsätzlich in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Liegt einschlägige Berufserfahrung vor, erfolgt eine Einstufung in Stufe 2 oder 3. Förderliche Zeiten können zusätzlich berücksichtigt werden.
Kann Berufserfahrung aus der Privatwirtschaft angerechnet werden?
Ja, wenn sie einschlägig oder förderlich ist. Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Kann ich eine höhere Stufe verlangen?
Ein Rechtsanspruch besteht nur bei einschlägiger Berufserfahrung. Darüber hinaus ist eine höhere Stufe Verhandlungssache.
Kann die Stufenfestsetzung später geändert werden?
Bei fehlerhafter Anwendung der tariflichen Regelungen. Eine nachträgliche Verhandlung ist in der Praxis schwierig.
Fazit
Die Stufenfestsetzung bei Neueinstellung entscheidet über Ihr Einstiegsgehalt. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer Berufserfahrung und eine frühzeitige Verhandlung können langfristig erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
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