Rückwirkende Höhergruppierung im TVöD

Anspruch, Nachzahlung und Ausschlussfrist verständlich erklärt

Wird eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst zu niedrig eingruppiert, stellt sich häufig die Frage: Kann die Höhergruppierung rückwirkend erfolgen – und wie lange gibt es Nachzahlung?

Die Antwort hängt vor allem von zwei Punkten ab:

Wichtig ist: Die Eingruppierung entsteht grundsätzlich automatisch kraft Tarifrechts (siehe TVöD Eingruppierung). Eine Entscheidung des Arbeitgebers ist dafür rechtlich nicht erforderlich.

Entsteht die höhere Eingruppierung automatisch?

Ja. Nach § 12 TVöD richtet sich die Eingruppierung allein nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Der Arbeitgeber „gewährt“ keine Entgeltgruppe, sondern stellt nur fest, welche Entgeltgruppe sich tariflich ergibt.

Das bedeutet: Erfüllen Ihre Aufgaben bereits seit Monaten oder Jahren die Merkmale einer höheren Entgeltgruppe, bestand der Anspruch auf höhere Vergütung rechtlich bereits – auch wenn die Dienststelle dies noch nicht umgesetzt hat.

Wie sich Tätigkeiten verändern können, regelt unter anderem § 13 TVöD (sogenannte schleichende Höhergruppierung). Die Grundlagen finden Sie hier: TVöD Eingruppierung – §§ 12 und 13 TVöD.

Ab wann besteht Anspruch auf höhere Vergütung?

Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabenübertragung, nicht der Zeitpunkt einer späteren Entscheidung oder Stellenbewertung.

Beispiel:

Einer Sachbearbeiterin werden zum 1. März dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen, die der Entgeltgruppe 9a entsprechen. Die Dienststelle stellt dies jedoch erst im Oktober fest.

Rechtlich entsteht der Anspruch bereits ab März. Eine Nachzahlung ist daher grundsätzlich möglich – sofern keine Ansprüche verfallen sind.

Rückwirkende Höhergruppierung nach § 13 TVöD

Hat sich die Tätigkeit ohne ausdrückliche Übertragung schleichend verändert, greift § 13 TVöD.

Auch hier gilt: Die tarifliche Einstufung entsteht kraft Gesetzes. Eine verspätete Feststellung ändert daran nichts.

Die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

Der wichtigste Punkt bei rückwirkenden Ansprüchen ist die Ausschlussfrist.

Nach § 37 TVöD müssen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls verfallen sie.

Was bedeutet das konkret?

Beispiel:

Besteht der Anspruch seit Januar, wird aber erst im Dezember schriftlich geltend gemacht, können nur die letzten sechs Monate nachgezahlt werden. Die früheren Monate sind verfallen.

Deshalb ist ein schriftlicher Antrag auf Höhergruppierung entscheidend. Ein Muster finden Sie hier: Antrag auf Höhergruppierung.

Wie berechnet sich die Nachzahlung?

Die Nachzahlung entspricht der Differenz zwischen:

Zu berücksichtigen sind:

Beispielrechnung (vereinfacht):

EG 8 Stufe 4: 3.600 €
EG 9a Stufe 4: 3.950 €
Differenz: 350 € pro Monat

Bei sechs Monaten Nachzahlung ergibt sich: 6 × 350 € = 2.100 € brutto

Problemfall: Rückwirkung und Stufenzuordnung

Eine rückwirkende Höhergruppierung kann Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit haben. Im TVöD erfolgt die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD.

In Einzelfällen kann die neue Stufe zunächst geringer erscheinen als erwartet, weil die Stufenlaufzeit neu beginnt. Details zur Stufenregel finden Sie hier: TVöD Stufen und Stufenlaufzeit.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Nachzahlung ablehnt?

Zunächst sollte der Anspruch schriftlich und konkret geltend gemacht werden. Hilfreich ist eine genaue Darstellung der Arbeitsvorgänge.

Bleibt die Zahlung aus, kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Informationen zum Ablauf finden Sie hier: Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst.

FAQ – Häufige Fragen zur rückwirkenden Höhergruppierung

Wie lange kann ich rückwirkend Geld verlangen?

Grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor schriftlicher Geltendmachung, wenn die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD greift.

Muss ich einen Antrag stellen, wenn die Eingruppierung automatisch entsteht?

Rechtlich entsteht die Eingruppierung automatisch. Praktisch ist ein schriftlicher Antrag jedoch notwendig, um die Ausschlussfrist zu wahren.

Gilt das auch für TV-L?

Ja. Auch im TV-L existiert eine tarifliche Ausschlussfrist und die Eingruppierung erfolgt ebenfalls kraft Tarifautomatik.

Was passiert bei Kündigung oder Arbeitgeberwechsel?

Auch hier gilt die Ausschlussfrist. Offene Ansprüche sollten daher unbedingt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.

Fazit

Eine rückwirkende Höhergruppierung ist im TVöD grundsätzlich möglich, weil die Eingruppierung automatisch entsteht. Entscheidend ist jedoch die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung, um den Verfall nach § 37 TVöD zu vermeiden.

Je früher Sie handeln, desto größer ist die mögliche Nachzahlung.

Diskussion im Forum TVöD

Im Forum TVöD können Sie Fragen zur Höhergruppierung stellen und Erfahrungen austauschen. Beispielhafte Themen:

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