Rückwirkende Höhergruppierung dadurch eine Stufe tiefer
#1

Ich arbeite seit 8 Jahren beim Kreis, TVÖD VKA.
Immer die gleiche Tätigkeit, keine Übertragung höherwertiger Aufgaben. 
Nun wurde die Stelle neu bewertet und für 1 Jahr rückwirkend höhergruppiert in EG 6. 2 Monate nach dem Stichtag der Höhergruppierung wurde ich in Stufe 5 gestuft. Das heißt ich beginne rückwirkend nochmal mit der Stufe 4 neu. Bis zum Tag der Entscheidung, dass die Stelle höhergruppiert werden soll, hatte ich die Stufe 5 schon fast 1 Jahr in der "alten Entgeltgruppe 5"

Handelt es sich um eine Korrektur? Diese Frage wird vom Kreis verneint, da im Laufe der Zeit sich die Anforderungen geändert hätten. Zum gewählten Zeitpunkt ging in Personalabteilung die Stellenbeschreibung ein, die Anfang des letzten Jahres ausgefüllt werden sollten. 
Es hat sich nichts an meiner Arbeit geändert. All die Jahre immer die gleiche Arbeit.

Ist das so korrekt bzgl den Stufen?
Danke.
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#2

Das sehe ich genauso. Da sich an deiner Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt Änderungen ergeben haben, handelt es sich nach meiner Auffassung nicht um eine „Höhergruppierung“ im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD, sondern um eine Korrektur einer von Anfang an fehlerhaften Eingruppierung.

Folglich ist die bereits erreichte Stufe 5 aus der bisherigen Entgeltgruppe 5 bei der nun zutreffenden Eingruppierung in EG 6 anzurechnen. Eine neue Stufenlaufzeit ab Stufe 4 ist daher nicht zulässig.

Das würde ich schriftlich geltend machen.
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#3

Danke für die Antwort,  gibt es eigentlich dbzgl Rechtsprechungen? Ich konnte leider nirgends was finden.
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#4

Mein AG stellt dich quer und ich frage mich ob ein anwaltliches Schreiben helfen kann?
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#5

https://www.bundesarbeitsgericht.de/ents...zr-459-21/
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#6

Vielen Dank.  Rolleyes
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