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Geschrieben von: Gast, 29.03.2025, 23:05, Forum: Krankenhäuser, Betreuung, Pflege, Antworten (1)

Guten Abend zusammen,
Doofe Frage, aber müsste das Grundgehalt in der Eingruppierung nicht jeden Monat gleich hoch sein?

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Geschrieben von: Gast, 29.03.2025, 17:01, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Hallo, 
Ich bin seit 2000 Sachbearbeiterin Haushalt im Öffentlichen Dienst. Ich bin in der Entgeltstufe E 8 und man sagt mir immer, dass ich aufgrund meiner Tätigkeiten auch nicht mehr höher gruppiert werde. Hier habe ich aber gelesen, wenn man Sachbearbeiter für den Haushalt ist, dass man die Entgeltstufe E9 erreichen kann. Hab ich das richtig verstanden? 
Falls ja - wohin kann ich mich wenden, dass ich in dieser Angelegenheit weiter komme?

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Geschrieben von: Gast, 28.03.2025, 18:36, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Ich bin Meisterin und arbeite seit ca. 7 Jahren als Leitung der Gebäudereinigung mit 40 Mitarbeitenden.
Habe ich in dieser Konstellation einen Anspruch auf Einstufung in die EG 8?

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Geschrieben von: Pressemitteilungen, 28.03.2025, 18:14, Forum: News, - Keine Antworten

Pressemitteilung DBB von 28.03.2025:

Am 28. März 2025 wurde die Schlichtung in der Einkommensrunde 2025 mit Bund und Kommunen beendet. Die Schlichter haben eine Einigungsempfehlung abgegeben.

Die gemeinsame Schlichtungskommission von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite hat mehrheitlich zugestimmt. Einen ersten Überblick über die Empfehlung bieten wir mit diesem Flugblatt. Weitere Details erklären wir in einem Rundschreiben vom 28. März 2025. Am 5. April 2025 wird in Potsdam die Bundestarifkommission darüber entscheiden, ob aus dem Schlichterspruch ein Tarifvertrag wird.

Welche Entgelterhöhungen werden empfohlen?
Die Tabellenentgelte sollen in zwei Schritten steigen:

  • ab dem 1. April 2025 um 3 %, mindestens aber 110 Euro
  • ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %
Wird eine soziale Komponente empfohlen?
Die Einigungsempfehlung enthält einen Mindestbetrag in Höhe von 110 Euro im ersten Erhöhungsschritt als soziale Komponente. Das führt zu einer überproportionalen Erhöhung des Tabellenentgelts in den allgemeinen Tabellen in den gesamten Entgeltgruppen 1 bis 5 sowie in Entgeltgruppe 6 bis zur Stufe 5, in Entgeltgruppe 7 bis zur Stufe 4, in Entgeltgruppe 8 bis zur Stufe 3, in Entgeltgruppe 9a bis zur Stufe 2 und in Entgeltgruppe 9b Stufe 1. So kommen im ersten Schritt prozentuale Erhöhungen von bis zu 4,67 % zustande.

Was ist für Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten vorgesehen?
Die Vergütung der Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten soll ebenfalls in zwei Schritten ansteigen: ab dem 1. April 2025 um 75 Euro ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro. Die Auszubildenden und dual Studierenden sollen bei betrieblichem Bedarf unbefristet übernommen werden, wenn sie mindestens mit der Note „Befriedigend“ abgeschlossen haben.

Soll es Instrumente zur Entlastung der Beschäftigten geben?
Zusätzlicher freier Tag für alle
Ab dem Jahr 2027 soll es einen zusätzlichen Urlaubstag für alle Beschäftigten geben.

Jahressonderzahlung und Umwandlungstage

Die Jahressonderzahlung soll ab 2026 erhöht werden:

Bund:
  • EG 1 bis 8: von 90 auf 95 %
  • EG 9a bis 12: von 80 auf 90 %
  • EG 13 bis 15: von 60 auf 75 %
VKA:
  • 85 % in allen EG
  • 90 % in den EG 1 bis 8 in den Bereichen BT-K und BT-B
Es soll die Möglichkeit geben, diese (außer in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzuwandeln. Für den Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen soll als Ausgleich für die fehlende Umwandlungsmöglichkeit die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 90 % erhöht werden.

Schicht- und Wechselschichtzulagen
Die Zulage für ständige Schichtarbeit soll ab dem 1. Juli 2025 von 40 Euro auf 100 Euro monatlich erhöht werden. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit soll zum gleichen Zeitpunkt von 105 Euro auf 200 Euro steigen, im Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen von 155 Euro auf 250 Euro. Die Stundensätze für nicht ständige Schicht- und Wechselschichtarbeit sollen entsprechend erhöht werden. Ab dem Jahr 2027 sollen diese Zulagen dynamisiert werden.

Welche Instrumente der Arbeitszeitsouveränität sind vorgesehen?
  • Arbeitszeitkonto: Auf betrieblicher Ebene soll durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Langzeitkonto vereinbart werden können. Das eingebrachte Wertguthaben soll zum Beispiel für Sabbaticals, eine Verringerung der Arbeitszeit, Freistellungen für Kinderbetreuungen und Pflege verwendet werden können.
  • Gleitzeit: Die Regelungen zur Gleitzeit sollen zukünftig genauer gefasst und eine Kappung von Stunden vermieden werden. Wenn ein Langzeitkonto eingerichtet ist, soll auch eine Übertragung von Plusstunden auf dieses Konto erfolgen können. Künftig sollen auch Überstunden angeordnet werden, um die Kappung zu vermeiden.
  • Freiwillige Verlängerung der Arbeitszeit mit Zulagen: Beschäftigte und Arbeitgeber können – für beide Seiten freiwillig – vereinbaren, dass ab dem Jahr 2026 die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden erhöht wird. Das kann für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten vereinbart werden. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Beschäftigten erhalten dann das entsprechend erhöhte Entgelt, entsprechend erhöhte sonstige Entgeltbestandteile und einen Zuschlag für jede Erhöhungsstunde. Der Zuschlag beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 25 % und in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 10 % des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Welche Laufzeit der Regelungen wird vorgeschlagen?
Die Empfehlung beinhaltet eine Laufzeit von 27 Monaten bis zum 31. März 2027.

Welche weiteren Regelungen enthält die Schlichtungsempfehlung?
  • Im Bereich Rettungsdienst erfolgt eine Absenkung der Wochenarbeitszeit von 48 auf 46 Stunden ab dem 1. Januar 2026 und auf 44 Stunden ab dem 1. Januar 2027. Des Weiteren wird die Möglichkeit von 24-Stunden-Diensten mit maximal neun Stunden Vollarbeit festgeschrieben.
  • Im Bereich des Bundes wird die bisher nur für das Tarifgebiet West geltende Kündigungsschutzregelung für Beschäftigte über 40 mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren auf das Tarifgebiet Ost ausgedehnt. Für die Mitglieder der VKA enthält die Einigungsempfehlung hingegen keine Angleichung.
  • Für den Bereich der Hebammen soll die Eckeingruppierung künftig in die Entgeltgruppe P 11 erfolgen.
                           
Tipp: Auf unseren folgenden Seiten können Sie ermitteln, wie sich die Entgelttabellen ab dem 1.4.2025 gemäß der Schlichtungsempfehlung darstellen:



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Geschrieben von: Gast, 28.03.2025, 13:14, Forum: Kita, Jugend, Soziales (SuE), Antworten (1)

Ich bin Familienhebamme und bin in der Eingruppierung SuE 8b und ich möchte wissen, wie wir in SuE 11b eingestellt werden können, da andere Familienhebammen in kommunalen Trägern schon SuE 11b bekommen.

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Geschrieben von: Gast, 28.03.2025, 08:44, Forum: Krankenhäuser, Betreuung, Pflege, - Keine Antworten

Ich bin seit 34 Jahren gelernte medizinische Fachangestellte, habe nun ein Jobangebot im öffentlichen Dienst in einer Klinik in Niederbayern! In welche Gehaltsstufe könnte ich eingestuft werden?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 22:29, Forum: TVöD, Antworten (4)

Zu welchem Tarifvertrag (TVöD Bund, VKA etc.) gehören Körperschaften des öffentlichen Rechts und welche Entgelttabelle gilt für die Beschäftigten (nicht für Beamte)? 
Konkret frage ich hier nach den Kammern als Interessenvertreter für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere in Bayern.

Wie wird ein Personalsachbearbeiter aktuell noch ohne Abschluss des Personalfachkaufmanns mit fünf Jahren Erfahrung und alleinige Verantwortung eingestuft?

Es ist nämlich für ein Vorstellungsgespräch und  zuvor hatte ich noch nie einen Tarifvertrag. Danke für die Unterstützung

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 21:35, Forum: Kommunalbeamte, Antworten (3)

Guten Abend, 
sehr geehrte Damen u. Herren,

am 25.10.2022 erhielt ich die Mitteilung, dass meinem Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit entsprochen worden ist.

Der Kreisausschuss des Landkreises ... hat sich in seiner Sitzung am 24. Okt. 2022 mit meinem Antrag befasst u. entschieden, diesem zu entsprechen u. mir Altersteilzeit im sog. Blockmodell wie folgt zu bewilligen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG):

Altersteilzeit: 1. März 2023 - 28. Febr. 2027 (48 Monate)

Ansparphase: 1. März 2023 - 24. Juli 2025 (28 Monate, 24 Tage)

Freistellungsphase: 25. Juli 2025 - 28. Febr. 2027 (19 Monate, 4 Tage)

Die durchschnittl. regelmäßige Arbeitszeit während der Ansparphase beträgt 40 Stunden wöchentlich.

Diese bedeutet, dass ich für die 48 Monate von ganztags auf teilzeitbeschäftigt mit 60 Prozent reduziert habe.

Da ich in den letzten sechs Monaten wegen Krankheit mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet habe
(P. S.: Zuletzt: nach Notaufnahme 9 Tage Krankenhaus, 4 Wochen Anschlussbehandlg. über Gesundheitszentrum, dann endlich stat. Reha, als noch nicht arbeitsfähig entlassen, derzeit ambulante Nachbehandlungen, nahezu vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in 2 - 3 Monaten), beabsichtigt mein Arbeitgeber die Ansparphase zu verlängern / hinauszuschieben, weil es mir aufgrund meiner Erkrankung nicht möglich war, die 100 Prozent Arbeitsleistung während der Ansparphase einzubringen.

Ich kann nicht glauben, dass dies möglich sein kann. Schließlich konnte ich wegen Krankheit u. damit ohne eigenes Verschulden meinen Dienst nicht ableisten. Wenn ich in der Freistellungsphase erkranken würde, hätte dies doch auch keine Auswirkungen.

Ich bitte um zeitnahe Beurteilung der Sachlage.
(An die Personalratsvorsitzende beim Landkreis ..... kann ich mich nicht wenden, da diese in ihrer Position zu unerfahren ist.)

Vielen Dank u. mit herzlichen Grüßen

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 20:31, Forum: Arbeitnehmer, Antworten (1)

Wenn ich mich für eine Servicestelle bewerbe, mit 10 Jahren Gastroerfahrung, aber ohne Gastroausbildung, dafür aber eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Bereich nachweisen kann und noch einen Bachelor in VWL habe, kann ich dann in eine andere Entgeldgruppe rutschen oder ist dafür nur entscheidend, dass ich die Ausbildung in dem entsprechenden Bereich nachweisen kann?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 20:17, Forum: Verwaltungsfachangestellte, Antworten (14)

Moin,
Hat schon jemand was gehört welche Fächer geprüft werden?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 17:41, Forum: Personalrat / Betriebsrat, - Keine Antworten

Ein Fachamt eines Kreises wird zu einer AÖR umgewandelt. Wer bereitet die Wahl des neuen Personalrates in der neuen AÖR vor?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 16:36, Forum: TVöD, Antworten (3)

Ich habe eine Frage zu der stundenweisen Vergütung. Angenommen, ich habe Rufbereitschaft von Montag, den 17.03 um 16:30 Uhr bis Montag, den 24.03. um 08:30 Uhr.
Bekomme ich an den jeweiligen Montagen dann die einzelnen Stunden bezahlt? Oder verfallen diese?

Wie verhält sich dies, wenn ich für 5 Tage eine Pauschale erhalte und am 6. Tag lediglich 8,5 Stunden ableiste? Werden diese Stunden dann nicht vergütet?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 16:09, Forum: TVöD, Antworten (1)

Wie wird ein Sachgebietsleiter Einkauf eingruppiert?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 12:11, Forum: Bauhöfe, Abwasser, Stadtreinigung, Antworten (1)

Wieviel verdient ein Gerätewart bei der Stadtreinigung?

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Geschrieben von: Gast, 27.03.2025, 07:34, Forum: TVöD, Antworten (2)

Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage bezüglich oben genannter Situation:

Muss nach § 33 TVÖD VKA "Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung" das Integrationsamt angehört werden?

Die Kollegin hat eine unbefristete volle Erwerbsminderung, GdB von 80 und war mit 4,5 Std. wöchentlich beschäftigt. Nun hat der AG ihren Arbeitsvertrag unter oben genannter Begründung auslaufen lassen, ohne das Integrationsamt anzuhören. 

Vielen Dank

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