Wiedereingliederung im öffentlichen Dienst

Nach längerer Krankheit stellt sich für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Frage, wie der berufliche Wiedereinstieg gelingen kann. Die stufenweise Wiedereingliederung – häufig als „Hamburger Modell“ bezeichnet – ermöglicht eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag.

Sie gilt für Tarifbeschäftigte (z. B. nach TVöD, TV-L oder TV-V) ebenso wie – mit Besonderheiten – für Beamtinnen und Beamte.

Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?

Die Wiedereingliederung ist eine medizinisch begleitete Maßnahme, bei der die Arbeitszeit und Belastung schrittweise erhöht werden. Ziel ist es, die volle Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ohne die Gesundheit zu gefährden.

Wichtig: Während der Wiedereingliederung gelten Beschäftigte in der Regel weiterhin als arbeitsunfähig.

Voraussetzungen

Eine Wiedereingliederung kann im Rahmen eines BEM-Verfahrens vereinbart werden, ist jedoch rechtlich davon zu unterscheiden.

Ablauf der Wiedereingliederung

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt einen Stufenplan. Dieser legt fest:

Der Plan wird mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Die Maßnahme ist zeitlich befristet und wird regelmäßig überprüft.

Hinweis: Der folgende Plan ist ein unverbindliches Praxisbeispiel. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt immer individuell durch den behandelnden Arzt.

Ausgangssituation:
Verwaltungsangestellter bei einer Stadtverwaltung, Sachbearbeitung im Bürgeramt.
Vollzeit 39 Stunden/Woche, überwiegend Bildschirm- und Publikumsverkehr.

Woche Arbeitszeit Inhaltliche Schwerpunkte
1–2 2 Stunden täglich (10 Std./Woche) Interne Büroarbeit ohne Publikumsverkehr, keine Fristsachen
3–4 4 Stunden täglich (20 Std./Woche) Einfache Sachbearbeitung, reduzierte Fallzahl
5–6 6 Stunden täglich (30 Std./Woche) Wiederaufnahme regulärer Aufgaben, weiterhin ohne Spitzenbelastung
7–8 7–8 Stunden täglich (Vollzeit) Rückkehr in regulären Dienst bei stabiler gesundheitlicher Entwicklung

Begleitmaßnahmen:

  • Keine Überstunden
  • Regelmäßige ärztliche Rückmeldung
  • Zwischengespräch nach Woche 4
  • Möglichkeit der Anpassung bei Überlastung

Wichtig:
Während der gesamten Maßnahme besteht in der Regel weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit dient ausschließlich der Belastungserprobung.

Gehalt während der Wiedereingliederung

Während der Wiedereingliederung wird in der Regel kein anteiliges Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt. Beschäftigte erhalten weiterhin Entgeltfortzahlung oder Krankengeld.

Details und Besonderheiten: Gehalt während der Wiedereingliederung im öffentlichen Dienst

Kann die Wiedereingliederung abgebrochen werden?

Ja. Die Wiedereingliederung kann sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch im Einvernehmen beendet werden.

Weitere Informationen: Wiedereingliederung abbrechen – Rechte und Folgen

Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte

Bei Beamten wird während der Wiedereingliederung weiterhin Besoldung gezahlt. Die Maßnahme kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Dienstfähigkeit stehen, ist jedoch nicht automatisch ein Vorverfahren zur Versetzung in den Ruhestand.

Mehr dazu: Dienstunfähigkeit bei Beamten

Häufige Fragen zur Wiedereingliederung

Muss der Arbeitgeber / Dienstherr einer Wiedereingliederung zustimmen?

Ja. Die Maßnahme setzt die Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn voraus. Eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

Zählt die Zeit als reguläre Arbeitszeit?

Während der Wiedereingliederung gelten Beschäftigte in der Regel weiterhin als arbeitsunfähig. Die Maßnahme dient der Belastungserprobung.

Kann ich während der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?

Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, ist Urlaub während dieser Phase grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ist die Wiedereingliederung verpflichtend?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig.

Fazit

Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein wichtiges Instrument, um nach längerer Erkrankung schrittweise in den Beruf zurückzukehren. Sie sollte sorgfältig geplant und regelmäßig überprüft werden, um Überlastungen zu vermeiden.

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