Gehalt während der Wiedereingliederung im öffentlichen Dienst

Eine der häufigsten Fragen bei der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) lautet: Bekomme ich mein normales Gehalt, obwohl ich nur teilweise arbeite?

Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Tarifbeschäftigte/r oder Beamte/r sind und in welcher Phase der Erkrankung Sie sich befinden.

Das Wichtigste auf einen Blick:
• Geltender Status: Beschäftigte gelten während der Maßnahme (§ 74 SGB V) rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig krank.
• Kein Arbeitslohn: Für die stundenweise Belastungserprobung wird kein regulärer Arbeitslohn gezahlt.
• Tarifbeschäftigte: Erhalten in den ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld zzgl. tariflichem Krankengeldzuschuss (§ 22 TVöD / TV-L).
• Beamtinnen und Beamte: Erhalten gemäß Besoldungsrecht (§ 44 BBG / LBG) weiterhin ihre volle Besoldung.

Das Hamburger Modell dient ausschließlich der schrittweisen Heranführung an die bisherige Arbeitsleistung und begründet kein neues Arbeitsverhältnis.

Grundsatz: Keine reguläre Vergütung während der Wiedereingliederung

Da während der stufenweisen Wiedereingliederung rechtlich weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit besteht, dient die Anwesenheit am Arbeitsplatz rein der medizinisch begleiteten Belastungserprobung. Ein regulärer Vergütungsanspruch oder ein Stundenlohn für die tatsächlich geleisteten Dienststunden entsteht dadurch grundsätzlich nicht.

Entgelt in den ersten sechs Wochen der Erkrankung

Startet die stufenweise Wiedereingliederung bereits sehr früh innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn der Erkrankung, zahlt der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung das volle Tabellenentgelt weiter.

Krankengeld und tariflicher Zuschuss nach § 22 TVöD / TV-L

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, erhalten gesetzlich krankenversicherte Tarifbeschäftigte Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Im öffentlichen Dienst (z. B. TVöD, TV-L, TV-V) zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf der Entgeltfortzahlung regelmäßig einen Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD):

Der Krankengeldzuschuss gleicht die Differenz zwischen dem Netto-Krankengeld der Krankenkasse und dem Netto-Tabellenentgelt aus, sodass Beschäftigte faktisch ihr gewohntes Nettoeinkommen weiterbeziehen.

Weitere Einzelheiten unter Entgelt im Krankheitsfall nach TVöD.

Besonderheit bei Beamtinnen und Beamten

Bei Beamtinnen und Beamten existiert kein sozialversicherungsrechtliches Krankengeld. Gemäß den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (§ 44 BBG bzw. entsprechende Landesbeamtengesetze) wird während der stufenweisen Wiedereingliederung die volle Besoldung ungekürzt weitergezahlt.

Details zu den Bezügen unter Besoldungstabellen Beamte.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und stellt keine Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit dar.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Da Beschäftigte während der Maßnahme den Rechtsstatus „arbeitsunfähig krank“ behalten, laufen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über die Krankenkasse weiter. Während des Bezüges von Krankengeld werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt; Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen in dieser Phase.

Häufige Missverständnisse bei der Bezahlung

Zusammenhang mit dem BEM

In vielen Kommunen und Behörden wird das Hamburger Modell im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vereinbart. Das BEM-Verfahren regelt die Rahmenbedingungen der Rückkehr, ändert jedoch nichts an den gesetzlichen und tariflichen Vergütungsregeln.

Häufige Fragen (FAQ) zum Gehalt bei Wiedereingliederung

Bekomme ich mein volles Gehalt, wenn ich nur 3 Stunden täglich arbeite?

In den ersten sechs Wochen (Entgeltfortzahlung) sowie als Beamtin/Beamter erhalten Sie Ihre vollen Bezüge. Danach erhalten Tarifbeschäftigte Krankengeld von der Krankenkasse und bei Erfüllung der Stufenzeiten den Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD.

Bekomme ich während der Wiedereingliederung Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung)?

Ja. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder den tariflichen Krankengeldzuschuss hatten.

Wer zahlt die Fahrtkosten während der Wiedereingliederung?

Da es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation handelt, können Fahrtkosten zur Dienststelle auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger (Kostenträger der Reha) als Reisekosten erstattet werden.

Kann ich die Wiedereingliederung abbrechen, wenn das Geld nicht reicht?

Die Teilnahme ist freiwillig. Ein Abbruch aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen ist rechtlich jederzeit möglich, sollte aber mit dem behandelnden Arzt abgestimmt werden.

Ausführliche Infos unter Wiedereingliederung abbrechen – Rechte und Folgen.

Was passiert mit meinem Urlaub während der Wiedereingliederung?

Da Sie während der stufenweisen Wiedereingliederung rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig krank gelten, können Sie in dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen. Der Urlaubsanspruch bleibt jedoch bestehen und verfällt nicht unmittelbar.

Ausführliche Regelungen dazu unter: Urlaub während der Wiedereingliederung im öffentlichen Dienst

Fazit

Die finanzielle Absicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung ist im öffentlichen Dienst sehr verlässlich geregelt. Während Beamte ihre volle Besoldung weiterbeziehen, sind Tarifbeschäftigte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch die Kombination aus Krankengeld und tariflichem Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD gut abgesichert.

Fragen und Diskussionen in den Foren

Haben Sie Fragen zur Berechnung des Krankengeldzuschusses, zur Besoldung oder zur Abrechnung während der Wiedereingliederung? In unseren Diskussionsforen können Sie sich kostenlos mit Kolleginnen und Kollegen austauschen:

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