Wiedereingliederung abbrechen – Rechte und Folgen im öffentlichen Dienst
Eine stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) soll den schrittweisen Wiedereinstieg nach längerer Krankheit ermöglichen. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage: Kann ich die Wiedereingliederung abbrechen, wenn es nicht funktioniert?
Grundsätzlich gilt: Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Maßnahme. Ein Abbruch ist möglich – allerdings können sich daraus praktische Folgen ergeben.
Ist ein Abbruch rechtlich zulässig?
Ja. Die Wiedereingliederung beruht auf einem abgestimmten Stufenplan zwischen Arzt, Beschäftigtem und Arbeitgeber. Sie kann beendet werden, wenn
- gesundheitliche Gründe entgegenstehen,
- die Belastung zu hoch ist,
- oder keine positive Entwicklung erkennbar ist.
In der Regel erfolgt der Abbruch in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.
Wer kann die Wiedereingliederung beenden?
- Der Beschäftigte: Die Teilnahme ist freiwillig.
- Der Arzt: Wenn medizinische Gründe vorliegen.
- Der Arbeitgeber: Wenn organisatorische oder praktische Gründe entgegenstehen.
Ein einseitiger Abbruch ohne Kommunikation sollte jedoch vermieden werden.
Folgen für Tarifbeschäftigte (TVöD, TV-L, TV-V, etc.)
Da während der Wiedereingliederung regelmäßig weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, führt ein Abbruch in der Regel dazu, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
- Innerhalb der Entgeltfortzahlung: Anspruch auf volles Tabellenentgelt bleibt bestehen.
- Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: Krankengeld läuft weiter.
Ein Abbruch beendet also normalerweise nicht den Krankengeldanspruch.
Zur Vergütung während der Maßnahme: Gehalt bei Wiedereingliederung
Folgen für Beamtinnen und Beamte
Bei Beamten wird während der Wiedereingliederung weiterhin Besoldung gezahlt. Ein Abbruch führt grundsätzlich dazu, dass die Dienstunfähigkeit fortbesteht.
Die Maßnahme ist nicht automatisch ein Vorverfahren zur Versetzung in den Ruhestand. Allerdings kann bei länger andauernder Erkrankung eine Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgen.
Kann ein Abbruch negative Konsequenzen haben?
Ein sachlich begründeter Abbruch aus gesundheitlichen Gründen ist unproblematisch.
Problematisch kann es werden, wenn:
- die Maßnahme ohne medizinische Rücksprache beendet wird,
- der Eindruck entsteht, dass keine Mitwirkung erfolgt,
- parallel arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Kündigung) geprüft werden.
In krankheitsbedingten Kündigungssituationen spielt die Frage, ob eine Wiedereingliederung ernsthaft versucht wurde, eine Rolle.
Siehe dazu: BEM und Kündigung im öffentlichen Dienst
Praktische Empfehlungen
- Abbruch möglichst ärztlich dokumentieren lassen.
- Arbeitgeber frühzeitig informieren.
- Protokolle und Vereinbarungen aufbewahren.
- Bei Unsicherheiten Personalrat oder Rechtsberatung einbeziehen.
Häufige Fragen zum Abbruch der Wiedereingliederung
Kann ich die Wiedereingliederung einfach stoppen?
Ein Abbruch ist möglich, sollte jedoch mit dem behandelnden Arzt abgestimmt werden.
Verliere ich mein Krankengeld?
In der Regel nicht, sofern weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Kann der Arbeitgeber den Abbruch gegen mich verwenden?
Ein medizinisch begründeter Abbruch ist grundsätzlich unproblematisch. In Kündigungssituationen kann jedoch geprüft werden, ob eine ernsthafte Mitwirkung erfolgt ist.
Muss ich nach dem Abbruch sofort wieder voll arbeiten?
Nein. Besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, bleibt diese maßgeblich.
Fazit
Die Wiedereingliederung ist ein freiwilliges Instrument zur Rückkehr in den Beruf. Ein Abbruch ist möglich, sollte jedoch gut dokumentiert und medizinisch begleitet erfolgen, um Missverständnisse oder arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Fragen und Diskussionen in den Foren
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