Wechsel vom Beschäftigten zum Beamten: Tarifrechtliche Folgen (TVöD / TV-L)

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst überlegen, sich verbeamten zu lassen – etwa aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit, einer besseren Netto-Besoldung oder der Altersversorgung (Beamtenpension). Doch nur wenige wissen im Detail, welche tarifrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen der Wechsel vom TVöD oder TV-L in ein Beamtenverhältnis tatsächlich mit sich bringt.

Das Wichtigste beim Wechsel in das Beamtenverhältnis:
  • Systemwechsel: Der Wechsel führt vom privaten Tarifarbeitsrecht in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis.
  • Ende des Arbeitsvertrags: Das Tarifarbeitsverhältnis endet mit Aushändigung der Ernennungsurkunde automatisch.
  • Versorgung & Schutz: Anstelle der VBL-Betriebsrente und Sozialversicherung treten Beamtenpension, Beihilfe und Private Krankenversicherung (PKV).

Auf dieser Seite erfahren Sie im Detail: Was passiert mit Entgelt, Stufen, Urlaub, Jahressonderzahlung, Überstunden, VBL, Jubiläumszeiten, Arbeitszeiten und Krankenversicherung?

1. Ende des Arbeitsverhältnisses nach TVöD / TV-L

Mit der Ernennung zum Beamten endet das bisherige Tarifarbeitsverhältnis in der Regel automatisch. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes sowie den jeweiligen Landesbeamtengesetzen bzw. dem Bundesbeamtengesetz.

2. Entgeltgruppe und Stufen werden nicht 1:1 übernommen

Die bisherige Beschäftigten-Stufe (z. B. Entgeltgruppe E 9b, Stufe 4) wird nicht automatisch in das Besoldungssystem der Beamten übertragen. Tarifrecht und Beamtenbesoldungsrecht sind zwei rechtlich getrennte Systeme.

3. Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)

Beschäftigte nach TVöD/TV-L erhalten jeweils im November eine tarifliche Jahressonderzahlung. Im Beamtenbereich gelten hierzu eigene Gesetze:

4. Urlaub: Übertragung oder Urlaubsabgeltung

Beim Erholungsurlaub kommt es darauf an, ob der Wechsel beim selben Dienstherrn oder zu einem neuen Dienstherrn erfolgt:

5. Überstunden & Zeitguthaben

Gesammelte Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto oder angeordnete Überstunden aus dem Arbeitsverhältnis sollten vor der Verbeamtung abgebaut werden:

6. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (VBL / ZVK)

Beschäftigte nach TVöD/TV-L sind pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Zusatzversorgung) oder einer regionalen Zusatzversorgungskasse (ZVK).

7. Jubiläumszeiten

Tarifliche Beschäftigungszeiten und beamtenrechtliche Dienstzeiten folgen unterschiedlichen Vorschriften. In der Regel werden Zeiten im öffentlichen Dienst nach TVöD/TV-L bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit für Beamte auf Antrag angerechnet.

8. Probezeit als Beamter

Die reguläre Probezeit im Beamtenverhältnis beträgt drei Jahre.

Vorherige Zeiten als Tarifbeschäftigter auf einem gleichwertigen Dienstposten können auf Antrag als gleichwertige Tätigkeiten anerkannt werden. Dadurch kann die dreijährige Probezeit in vielen Bundesländern um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

9. Besonderheiten bei Zulagen und Sonderformen

10. Krankenversicherung & Beihilfe bei Verbeamtung

Mit der Verbeamtung endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe (mindestens 50 % Kostenübernahme im Krankheitsfall).

Die restlichen Krankheitskosten werden in der Regel über eine Private Krankenversicherung (PKV) abgesichert. In vielen Bundesländern (z. B. Hamburg, Berlin, NRW, Baden-Württemberg) gibt es zudem die Option der pauschalen Beihilfe, die einen Verbleib in der GKV mit Arbeitgeberzuschuss ermöglicht.

11. Wochenarbeitszeit beim Wechsel in die Beamtenlaufbahn

Beim Wechsel in das Beamtenverhältnis erhöht sich häufig die regelmäßige Wochenarbeitszeit. Während im TVöD meist 39 Stunden (Kommunen) verlangt werden, liegt die Arbeitszeit für Beamte je nach Landesarbeitszeitverordnung oder AZV Bund oft bei 40 bis 41 Stunden pro Woche.

12. Nebentätigkeiten nach der Verbeamtung

Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten unterliegen Beamte einer deutlich strengeren Anzeigepflicht und Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. In der Regel muss eine entgeltliche Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich von der Dienststelle genehmigt werden (§ 97 BBG bzw. Landesbeamtengesetze). Mehr dazu unter Nebentätigkeiten von Beamten.

13. Erhöhte Beamtenpflichten nach dem Systemwechsel

Mit dem Wechsel aus dem TVöD/TV-L in das Beamtenverhältnis treten Beschäftigte in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ein (§ 4 BeamtStG / § 60 BBG). Damit gelten ab Tag eins strengere gesetzliche Pflichten:

14. Häufige Fragen (FAQ) zum Systemwechsel

Wird meine TVöD-Stufe bei der Verbeamtung übernommen?

Nicht automatisch 1:1, aber die Zeiten Ihrer beruflichen Tätigkeit im TVöD/TV-L werden bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe berücksichtigt.

Mache ich finanzielle Verluste beim Wechsel?

Brutto sieht das Beamtengehalt manchmal ähnlich aus, netto bleibt wegen des Wegfalls der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) jedoch oft mehr übrig. Abzuziehen ist allerdings der monatliche Beitrag zur PKV. Mehr: Vergleich Beamte / Angestellte im öffentlichen Dienst

Was passiert mit meiner Zusatzversorgung (z. B. VBL)?

Ihre erworbenen Ansprüche bleiben erhalten. Es werden jedoch keine neuen Beiträge mehr eingezahlt.

Kann ich nach einer Verbeamtung wieder in den TVöD zurückkehren?

Ein automatisches Rückkehrrecht gibt es nicht. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist auf Antrag zwar jederzeit möglich, für eine TVöD-Anstellung ist jedoch eine reguläre Bewerbung erforderlich.

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