Wechsel vom Beschäftigten zum Beamten: Tarifrechtliche Folgen (TVöD / TV-L)
Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst überlegen, sich verbeamten zu lassen – etwa aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit, besseren Besoldung oder Versorgung (Beamtenpension). Doch nur wenige wissen, welche tarifrechtlichen Folgen der Wechsel vom TVöD oder TV-L in ein Beamtenverhältnis tatsächlich hat.
Diese Seite sollen erklären: Was passiert mit Entgelt, Stufen, Urlaub, Jahressonderzahlung, Überstunden, VBL, Jubiläumszeiten und Zusatzleistungen? Außerdem: Welche Rechte haben Beschäftigte bis zum Wechsel und was müssen sie beachten?
Wichtiger Hinweis: Anders als das Arbeitsrecht der Tarifbeschäftigten unterscheidet sich das Beamtenrecht in Deutschland. Daher muss immer das konkret abzuwendende Beamtenrecht (Bund bzw. Bundesland) geprüft werden. Grundsätzlich gelten jedoch die folgenden Regeln:
1. Ende des Arbeitsverhältnisses nach TVöD / TV-L
Mit der Ernennung zum Beamten endet das bisherige Arbeitsverhältnis automatisch. Dies ergibt sich aus dem jeweils geltenden Beamtenrecht (Bundes- oder Landesgesetze). Eine Kündigung ist nicht notwendig.
- Es handelt sich um ein „statusbegründendes Ereignis“.
- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
- Bis zu diesem Zeitpunkt gelten uneingeschränkt alle TVöD-/TV-L-Regeln.
2. Entgeltgruppe und Stufen werden nicht übernommen
Die Beschäftigten-Stufe (z. B. E9b Stufe 4) wird nicht in die Beamtenbesoldung übertragen. Tarifliches Entgelt und Besoldungssystem sind vollständig getrennt.
- Im Beamtenrecht gibt es statt Entgeltgruppen Besoldungsgruppen (A, B, W).
- Die Stufenlaufzeit beginnt im Beamtenverhältnis grundsätzlich neu.
- Die bisherige Berufserfahrung kann im Einzelfall als „förderliche Tätigkeit“ berücksichtigt werden – dies liegt aber im Ermessen des Dienstherrn.
Praxis: Häufig wird zwar die Laufbahnbefähigung anerkannt, jedoch nicht die tarifliche Stufenlaufzeit.
3. Teils keine Jahressonderzahlung mehr
Beschäftigte nach TVöD/TV-L erhalten eine Jahressonderzahlung (früher Weihnachtsgeld). Beamte erhalten diese je nach anzuwendendem Beamtenrecht oftmals nicht. Die Sonderzahlung entfällt dann vollständig.
4. Urlaub: TVöD-Anspruch endet – Beamtenurlaub beginnt neu
Der Resturlaub nach TVöD/TV-L verfällt nicht automatisch. Folgendes gilt:
- Urlaub, der vor der Verbeamtung nicht genommen wurde, muss ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung).
- Im Beamtenverhältnis beginnt ein neuer eigener Urlaubsanspruch (i. d. R. 30 Tage).
- Nicht möglich: Übertragung tariflichen Urlaubs in das Beamtenrechtsverhältnis.
5. Überstunden & Zeitguthaben
- Überstunden und Zeitguthaben müssen vor Verbeamtung ausbezahlt oder ausgeglichen werden.
- Ein Übergang des Arbeitszeitkontos ins Beamtenverhältnis ist nicht vorgesehen.
6. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (VBL)
Beschäftigte nach TVöD/TV-L sind in der Regel in einer Zusatzversorgungskasse wie zum Beispiel der VBL pflichtversichert. Mit Verbeamtung endet diese Pflichtversicherung.
- Ansprüche aus der Zusatzversorgung bleiben erhalten.
- Das Beamtenverhältnis begründet kein Zusatzversorgungskonto mehr.
- Die spätere Beamtenpension ersetzt die Zusatzversorgung weitgehend.
7. Jubiläumszeiten
Tarifliche Beschäftigungszeiten und beamtenrechtliche Jubiläumszeiten haben unterschiedliche Regeln.
- Tarifliche Jubiläumszeiten enden mit Verbeamtung.
- Beamtenrechtliche Jubiläumszeiten beginnen grundsätzlich neu.
- Manche Dienstherren rechnen bestimmte Vorzeiten an – aber das ist Ermessenssache.
8. Probezeit als Beamter
Die Beamtenprobezeit ist gesetzlich geregelt und beträgt in der Regel drei Jahre. Die Zeit als Beschäftigter verkürzt sie nicht automatisch. In Ausnahmefällen kann die Probezeit verkürzt werden, z. B. bei einschlägigen Tätigkeiten in gleicher Funktion.
9. Besonderheiten bei bestimmten Gruppen
Beschäftigte mit Schicht- oder Wechselschichtzulagen
Diese Zulagen entfallen bei Verbeamtung vollständig, sofern die Tätigkeit nicht weiterhin im Schichtdienst ausgeübt wird.
Beschäftigte mit Funktionszulagen
Viele Funktionszulagen des TVöD/TV-L existieren im Beamtenrecht nicht oder haben andere Voraussetzungen.
Befristet Beschäftigte
Eine Verbeamtung während eines befristeten Vertrages ist möglich, wenn alle laufbahnrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
10. Krankenversicherung bei Verbeamtung
Beamte erhalten in der Regel Beihilfe und versichern den Rest privat über spezielle Beihilfe-PKV-Tarife. In vielen Bundesländern ist inzwischen jedoch auch eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich, oft in Verbindung mit einer pauschalen Beihilfe (z. B. Berlin, Hamburg, Hessen). Wer die pauschale Beihilfe wählt, erhält einen Zuschuss zur GKV ähnlich dem Arbeitgeberanteil, verzichtet dafür aber auf die klassische Beihilfe. Die PKV bleibt dagegen häufig günstiger, bietet aber andere Vor- und Nachteile. Die Entscheidung wirkt oft langfristig – ein späterer Wechsel zwischen PKV und GKV ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und sollte gut überlegt sein.
11. Wochenarbeitszeit beim Wechsel in die Beamtenlaufbahn
Beim Wechsel vom tarifbeschäftigten Status in eine Beamtenstelle ändert sich häufig auch die Wochenarbeitszeit. In vielen Bundesländern liegt die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte zwischen 40 und 41 Stunden pro Woche und ist damit oft höher als die Arbeitszeit nach TVöD (in der Regel 39 Stunden bei Kommunen und Bund). Die höhere Wochenarbeitszeit wirkt sich auf die Dienstplangestaltung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie ggf. auf Nebentätigkeiten aus. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Arbeitszeitverordnungen (z. B. AZV Bund, Landesarbeitszeitverordnungen), die verbindlich festlegen, welche Arbeitszeit für Beamte maßgeblich ist.
12. Nebentätigkeiten nach der Verbeamtung
Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten unterliegen Beamte einer deutlich strengeren Anzeigepflicht und Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Je nach anzuwendendem Beamtenrecht müssen alle entgeltlichen Nebentätigkeiten – und viele unentgeltliche – vor Aufnahme schriftlich beantragt und von der Dienststelle genehmigt werden (§ 97 BBG bzw. entsprechende Landesbeamtengesetze). Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, z. B. durch Interessenkonflikte, Überschneidungen mit der Arbeitszeit oder übermäßige Belastung. Einnahmen aus genehmigten Nebentätigkeiten können teilweise abführungspflichtig sein. Mehr: Nebentätigkeiten von Beamten
13. Häufige Fragen (FAQ)
Wird meine TVöD-Stufe bei der Verbeamtung übernommen?
Nein. Tarifliche Stufen werden nicht übertragen. Die Einordnung in die Besoldungsstufe erfolgt nach beamtenrechtlichen Regeln.
Kann meine Berufserfahrung dennoch angerechnet werden?
Ja – aber nur als „förderliche Tätigkeit“ nach Ermessen des Dienstherrn. Eine Verpflichtung zur Anrechnung besteht nicht.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Er wird ausgezahlt, nicht übertragen.
Was passiert mit meiner Zusatzversorgung (z.B. VBL)?
Ihre Ansprüche bleiben bestehen, neue Anwartschaften entstehen nicht mehr.
Mache ich finanzielle Verluste beim Wechsel?
In den ersten Jahren oft ja (wegen Stufe 1/2). Langfristig übersteigt die Beamtenbesoldung jedoch meist das TVöD-Entgelt.
Kann ich nach der Verbeamtung in den TVöD zurück?
Ja, aber nur durch erneute Bewerbung und Abschluss eines Arbeitsvertrages. Ein Anspruch auf Rückkehr besteht nicht.
Fazit
Der Wechsel vom Beschäftigten- in das Beamtenverhältnis ist ein wichtiger Schritt mit weitreichenden tarifrechtlichen Folgen. Stufen, Entgelt, Zulagen und Zeitkonten werden nicht übernommen, Urlaub wird ausgezahlt, die VBL endet – und die Beamtenlaufbahn beginnt vollständig neu. Wer die Auswirkungen kennt, kann früh planen und Nachteile vermeiden.
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